BVerwG zur Verjährung von Unfallfürsorgeansprüchen: Die Falle beim Dien­st­un­fall, lto.de v. 04.09.2018

Erleidet ein Beamter einen Dienstunfall, muss es schnell gehen. Denn nur wer ihn rechtzeitig meldet, hat später Anspruch auf Versorgung, wie nun das BVerwG bestätigt. Damit ist auch der Dienstherr in der Pflicht, meint Sarah Nußbaum.

Der Fall hätte kaum dramatischer geschrieben werden können: Bei einem Einsatz im Jahr 1996 rettet ein Feuerwehrmann ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Die Drehleiter stürzt mit Mann und Kind um. Dem Kind geht es gut und der Beamte rettet weiter. Jahre später wird der Feuerwehrmann wegen des Vorfalls dienstunfähig, er leidet unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Unfallfürsorgeansprüche kann er bei seinem Dienstvorgesetzten nun aber nicht mehr geltend machen, meint das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem aktuellen Urteil. Dafür sei es jetzt zu spät (Urteil v. 30.08.3018, Az. 2 C 18.17).

Der Vorfall war dem Dienstherrn zwar bekannt. Doch auch dann ist ein Beamter verpflichtet, einen Dienstunfall noch formal zu melden. Das Gesetz, § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG, je nach Bundesland können im Wortlaut deckungsgleiche landesgesetzliche Regelungen gelten), gibt ihm dazu zwei Jahre Zeit. Der Feuerwehrmann beantragte die Anerkennung seines Dienstunfalls hier aber erst nach 17 Jahren. Er war dienstunfähig geworden und die Ärzte führten die Erkrankung eindeutig auf den Vorfall aus dem Jahr 1996 zurück. Erst im Rahmen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wurde klar, dass der Leitersturz mit dem Kind in den Armen eine Posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst hatte.

Der Dienstherr lehnte Unfallfürsorgeansprüche und die Zahlung eines Unfallruhegehalts ab und berief sich auf die gesetzliche Ausschlussfrist. In allen drei Instanzen wurde dies nach dem Wortlaut der Norm bestätigt. Auch das BVerwG sah nun keine Möglichkeit, die Ausschlussfrist anders auszulegen, selbst wenn eindeutig ein Dienstunfall zur Erkrankung des Beamten führte.

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dienstliche Beurteilung des Ministeriums der Finanzen NRW defizitär, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.08.2018, Az. 13 K 14900/17

Dienstliche Beurteilungen des Finanzministeriums NRW (jetzt: Ministerium der Finanzen) haben dem Verwaltungsgericht in den letzten Jahren mehrfach die Gelegenheit gegeben, die Beurteilungsrichtlinien, das Beurteilungsverfahren und den Beurteilungsinhalt im Einzelnen zu prüfen. Im aktuell entschiedenen Fall war das Ministerium zuvor zur Neubeurteilung verpflichtet worden. Die erneute Beurteilung wurde nun ebenfalls als rechtswidrig aufgehoben, weil die Verwendung dreier unterschiedlicher Skalen (Leistungsbeurteilung, Befähigungsbeurteilung, Gesamtergebnis) erklärungsbedürftig bleibe und die Zusammenführung der Skalen in der Beurteilung selbst vorzunehmen sei. „dienstliche Beurteilung des Ministeriums der Finanzen NRW defizitär, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.08.2018, Az. 13 K 14900/17“ weiterlesen

Feyrer-Nachfolger/in gesucht | Bekommt Kölns Feuerwehr eine Chefin?, EXPRESS v. 15.08.2018

Von Robert Baumanns

Köln – Eigentlich sollte es nur um die Bilanz der Kölner Berufsfeuerwehr für das Jahr 2017 gehen. Doch dann ging Stadtdirektor Dr. Stephan Keller (47, CDU) gleich zu Beginn der Pressekonferenz auf die Gerüchte über die Nachfolge von Feuerwehrchef Johannes Feyrer ein. „Feyrer-Nachfolger/in gesucht | Bekommt Kölns Feuerwehr eine Chefin?, EXPRESS v. 15.08.2018“ weiterlesen

Viel mehr Arbeit für Kölner Feuerwehr | 375.000 Notrufe gingen 2017 ein – Vier Brandtote, Kölner Stadt-Anzeiger v. 15.08.2018

Von Dirk Riße

Köln – An einem Novembertag im vergangenen Jahr wurde die Feuerwehr zu einem gynäkologischen Einsatz in Brück gerufen. Ein Routineeinsatz, dachten die Rettungssanitäter der Feuerwehr. Doch als sie am Einsatzort ankamen, hatten die Wehen einer 28-jährigen Frau bereits eingesetzt.

Ein alarmierter Notarzt entschied, dass die Frau per Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht werden sollte – mit Martinshorn und Blaulicht. Das Baby wartete aber nicht solange, bis die Mutter in der Klinik ankam, sondern wurde gesund im Rettungswagen geboren. „Viel mehr Arbeit für Kölner Feuerwehr | 375.000 Notrufe gingen 2017 ein – Vier Brandtote, Kölner Stadt-Anzeiger v. 15.08.2018“ weiterlesen

Berufsfeuerwehr stellt Jahresbericht vor und startet Reformprozess, report-k.de v. 14.08.2018

Köln | Am heutigen Dienstag haben Stadtdirektor Stephan Keller und der Chef der Kölner Berufsfeuerwehr Johannes Feyrer die Bilanz der Kölner Feuerwehr für das Jahr 2017 vorgestellt. Zugleich finden am heutigen Dienstag und morgigen Mittwoch zwei Parallelveranstaltungen statt, die einen Reformprozess einläuten sollen.

Insgesamt zogen Stadtdirektor und Feuerwehrchef eine positive Bilanz im vergangenen Jahr, auch wenn die Einsatzzahlen im vergangenen Jahr erneut gestiegen sind. Das lag vor allem an der gestiegenen Zahl von Einsätzen im Rettungsdienst, hier musste die Köln Feuerwehr 188.965 Einsätze fahren, ein Plus von vier Prozent. Diese Summe verteilte sich auf 153.571 Einsätze mit Rettungswagen sowie 35.394 Einsätze für den Notarzt. Die Kölner Feuerwehr ist einer von insgesamt sechs Rettungsdienstanbieter in der Domstadt und mit einem Anteil von 43,8 Prozent der mit Abstand größte. Mehr als 90 Prozent der gesamten Einsätze entfallen dabei auf den Rettungsdienst. „Berufsfeuerwehr stellt Jahresbericht vor und startet Reformprozess, report-k.de v. 14.08.2018“ weiterlesen

OVG NRW verhandelt Abgeltung für Düsseldorfer Feuerwehrleute | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2018-06

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 31.07.2018

::: Pressemitteilung 6/2018 :::

OVG NRW verhandelt Abgeltung für Düsseldorfer Feuerwehrleute
Musterkläger fordern seit 2013 Geld für höhere Wochenarbeitszeit im sogenannten „opt-out“

Düsseldorf. In den Musterverfahren der Düsseldorfer Feuerwehrleute hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Landeshauptstadt und die Kläger zur mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 geladen. 2015 waren die Klagen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf noch gescheitert. Nun zeichnet sich ab, dass über die konkrete Entschädigung jedenfalls für einige Monate zu verhandeln ist. (Az. 6 A 2083/15 und 6 A 2215/15) „OVG NRW verhandelt Abgeltung für Düsseldorfer Feuerwehrleute | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2018-06“ weiterlesen

Medieninformation: Downloads zu den Musterverfahren Opt-Out (Stand: 31.07.2018)

Musterklagen:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.08.2015, Az. 26 K 9607/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.04.2018, Az. 6 A 2083/15 (Berufung teilweise zugelassen)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.09.2015, Az. 26 K 9643/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.04.2018, Az. 6 A 2082/15 (Berufung nicht zugelassen)
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Az. 6 A 1503/18, Beschluss v. 12.07.2018, Az. 6 A 1503/18 (Anhörungsrüge)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.09.2015, Az. 26 K 9591/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.04.2018, Az. 6 A 2215/15 (Berufung teilweise zugelassen)


Als Hintergrundinformation zu den Musterverfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen finden Sie hier zum Download und zur freien Verwendung:

DFeuG Gutachten Opt-Out 2015 - Bild 1
DFeuG-Gutachten Prof. Dr. Jach

 

DFeuG Gutachten Opt-Out 2015 - Bild 2
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    Rechtsanwalt Robert Hotstegs

    Als Ansprechpartner unserer Kanzlei für Rückfragen stehen Ihnen unser Sekretariat und Rechtsanwalt Robert Hotstegs unter Tel. 0211/497657-16 oder per Email gerne auch für Rückfragen zur Verfügung.

    nur gelesen und geheim abgeheftet!, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 12.07.2018, Az. 6 A 1503/18

    In einem Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 19.04.2018 genau diese beantragte Zulassung abgelehnt. Statistisch ist dies (leider) nicht auffällig. Allerdings hatten wir genau am Tag des Beschlusses einen Schriftsatz an das Gericht gerichtet und für das gleiche Datum war eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angekündigt.

    Dies war Anlass genug, Akteneinsicht in die Gerichtsakte zu beantragen und so möglichst nachzuvollziehen, wer wann in Kenntnis welcher Informationen an der Entscheidung mitgewirkt hat.

    Das Ergebnis ist ernüchternd:

    Die Gerichtsakte zeigte anhand ihrer Chronologie, dass der Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bestätigt, dass per Email an zwei Gerichtsadressen die Pressemitteilung des gleichen Tages verschickt worden war. Die Geschäftsstelle hatte sodann den Schriftsatz der Berichterstatterin mit einem Verfügungsentwurf vorgelegt, der vorsah den Schriftsatz der Gegenseite zuzusenden und anschließend eine neue Wiedervorlage zu verfügen. Die Berichterstatterin änderte den Verfügungsentwurf ab und verfügte die Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Berufung. Anhaltspunkte dafür, dass der Senat im Ganzen aber den Schriftsatz überhaupt zur Kenntnis genommen hat, gibt es nicht. Umgekehrt ist auch nicht ersichtlich zu welchem Zeitpunkt welche Richter die Entscheidung gezeichnet haben.

    Das verblüfft umso mehr, als es auch anwaltliche Pflicht ist zu überprüfen, ob überhaupt eine verfahrensbeendende Entscheidung vorliegt. Dies haben wir im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend gemacht und erneut um Berücksichtigung des letzten Schriftsatzes ersucht.

    • Mit dem nachfolgenden Beschluss weist der Senat die Anhörungsrüge zurück. Ob der Originalbeschluss zum Zeitpunkt der Zustellung bereits von allen Berufsrichtern unterzeichnet war, wissen wir immer noch nicht. Denn die Originalentscheidung bleibt uns vorenthalten, sie ist geheim in der sogenannten Senatsakte abgeheftet. Zwischen den Zeilen lesen wir: „Glauben Sie uns, wir haben bestimmt unterschrieben.“ Das mag sein, gleichwohl kennt die Rechtsprechung Scheinbeschlüsse und Scheinurteile in allen Gerichtsbarkeiten. Diese können schon nach der Definition nur dadurch entstehen, dass nicht alle Richter ordnungsgemäß unterzeichnet haben und dennoch (!) an die Parteien zugestellt wird. Die beglaubigte Abschrift und ihre Zustellung sind daher aus anwaltlicher Sicht zwar Indizien für eine korrekte Beschlussfassung, ein Beweis sind sie nicht.
    • Darüber hinaus bestätigt der Senat nun, dass er den letzten Schriftsatz nicht zur Kenntnis genommen hat. Dieser habe nur der Berichterstatterin vorgelegen. Der Pflicht, die Richtigkeit des Beschlusses noch einmal vor der Zustellung zu überprüfen und den Schriftsatz zu berücksichtigen, ist der Senat daher nicht nachgekommen. Da tröstet es wenig, dass er nun nachträglich feststellt, der Schriftsatz habe ihn auch inhaltlich nicht umstimmen können. „nur gelesen und geheim abgeheftet!, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 12.07.2018, Az. 6 A 1503/18“ weiterlesen

    Kostenerstattungen nicht abgeführt = Kürzung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.06.2018, Az. 3 A 10106/18.OVG

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat über die Berufung eines Bürgermeisters zu entscheiden gehabt, mit der dieser sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts wandte. Hintergrund waren fehlerhafte Fahrtkostenabrechnungen im – im Einzelfall betracht – sehr geringen Umfang, der sich aber über viele Jahre und Einzelfälle aufsummiert hatte. In der ersten Instanz war die Maximalsanktion (Aberkennung des Ruhegehalts) für angemessen erachtet worden.

    Neben prozessualen Fragen – etwa, ob der in Rheinland-Pfalz bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses an Disziplinarverfahren zu beteiligen ist und ob er auf die Beteiligung verzichten kann und darf – stellten sich im vorliegenden Fall vor allem Fragen der Würdigung. Der Sachverhalt als solcher war nämlich durch den Beamten als unstreitig eingeräumt worden, sogar weit über die überhaupt möglichen Ermittlungen der Behörden im Straf- und Disziplinarverfahren hinaus.

    Darüber hinaus stellt sich der Fall auch als einer der seltenen Fälle dar, in denen das Beamtenrecht der Wahlbeamten und das jeweilige Landesdisziplinarrecht nebeneinander anzuwenden sind. Vorliegend war nämlich auffällig, dass ein Abwahlverfahren gegen den Bürgermeister nicht eingeleitet worden war und dieser auch im laufenden Straf- und Disziplinarverfahren unbeanstandet seinen Dienst ausübte.

    Auf unsere Berufung hin wurde das Urteil der ersten Instanz abgeändert und die „zweithöchste“ Sanktion, nämlich die Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen. „Kostenerstattungen nicht abgeführt = Kürzung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.06.2018, Az. 3 A 10106/18.OVG“ weiterlesen

    keine Entschädigung für überlange Kirchengerichtsverfahren?, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Gerichtsbescheid v. 18.06.2018, Az. 0135/3-2018

    Erstmalig hat ein Kirchengericht darüber entschieden, ob es auch einen Entschädigungsanspruch für die überlange Dauer von kirchengerichtlichen Verfahren gibt bzw. geben kann. Hintergrund der Entschädigungsklage war ein Kostenfestsetzungsverfahren vor der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland. Über den Kostenfestsetzungsantrag war – soweit ersichtlich ohne Grund – knapp zwei Jahre lang nicht entschieden worden. Der Kläger hatte im Ausgangsverfahren daher nach einzelnen Sachstandsanfragen schließlich eine Verzögerungsrüge erhoben und die Entschädigungsklage in Aussicht gestellt.

    Der Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof hält die Entschädigungsklage jedenfalls für unbegründet, weil es an einer ausdrücklichen kirchengesetzlichen Anordnung der Anspruchsgrundlagen (im staatlichen Gerichtsverfassungsgesetz). Auch bestünde keine Lücke im Kirchenrecht, die für eine analoge Regelung Voraussetzung wäre. Das Kirchenrecht bedürfe keiner entsprechenden Entschädigungsregelung, da insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention auf Kirchen keine Anwendung fände.

    Die Entscheidung ist grundsätzlicher Natur, wird aber voraussichtlich nicht in Rechtskraft erwachsen, weil beabsichtigt ist, mündliche Verhandlung zu beantragen.

    Dabei wird zu klären sein,

    • ob der Verwaltungssenat überhaupt kirchengesetzlich zuständiger Richter für die Entschädigungsklage war / ist,
    • ob nicht durch die Stellung der Kirchengerichte – wenn sie an die Stelle kirchlichen Rechtsschutzes treten – auch Justizgewährleistungsrechte, einschließlich des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer Anwendung finden können / müssen,
    • ob der Pauschalverweis des Kirchengerichts auf die staatliche Verwaltungsgerichtsordnung und von dieser auf das staatliche Gerichtsverfassungsgesetz nicht auch materiell-rechtliche Ansprüche in das Kirchenrecht transferiert.

    Die Entscheidung lautet im Volltext: „keine Entschädigung für überlange Kirchengerichtsverfahren?, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Gerichtsbescheid v. 18.06.2018, Az. 0135/3-2018“ weiterlesen