Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 21.07.2017
::: Pressemitteilung 3/2017 :::
Bundesverwaltungsgericht: Rückenwind für Feuerwehrleute
Musterverfahren stärken auch Düsseldorfer Klagen wegen Mehrarbeitsvergütung
Düsseldorf/Leipzig. Die Düsseldorfer Feuerwehrmänner, die seit vier Jahren um eine bessere Bezahlung sogenannter „opt-out“-Schichten streiten, hoffen weiter. Das berichtet Fachanwalt Robert Hotstegs (38), der neben den eigenen Verfahren auch parallele Verfahren beobachtet. Am Donnerstag hatte der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts über Verfahren gegen die Städte Cottbus, Oranienburg und Potsdam zu entscheiden. Mit erfreulichem Ausgang für die Kläger dort: nach übereinstimmenden Medienberichten gibt es für sie Geld, aber nicht für alle begehrten Jahre. Unmittelbar danach hatte Potsdam erklärt umfangreiche Zahlungen leisten zu wollen.
„Bereits vor einem Jahr hat sich abgezeichnet, dass die Verfahren aus Brandenburg zugunsten der Feuerwehrbeamten ausgehen könnten.“, berichtet Hotstegs von den Vorboten der guten Nachricht. Dennoch hat es nun lange gedauert, bis das oberste deutsche Verwaltungsgericht die Verfahren verhandelt und entschieden hat. Im Mittelpunkt standen dabei schwierige juristische Fragen.
Denn nach dem Recht der Europäischen Union ist auch die Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten streng geregelt. Wollen die Bundesländer von der Arbeitszeitrichtlinie abweichen, müssen sie die Voraussetzung für sogenannte „opt-out“-Regelungen schaffen. Hieran war das Land Brandenburg gescheitert und hatte bereits in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2015 verloren. In der Folge sollten die Feuerwehrbeamten ihre geleisteten Dienste als sogenannte „Mehrarbeit“ vergütet bekommen.
Das gleiche Ziel verfolgten auch ihre Düsseldorfer Kameraden. Rechtsanwalt Robert Hotstegs: „Die finanziellen Unterschiede sind dramatisch. In jedem Fall sprechen wir über mehrere tausende Euro, die das Land NRW den Städten ersparen wollte. Allerdings zu Lasten der Feuerwehrbeamten.“
Das könnte sich nun nachträglich ändern. Denn mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rücken könnte auch der Rechtsstreit der NRW-Hauptstädter eine Kehrtwende einnehmen. Sie hatten ebenfalls beklagt, dass die opt-out-Regelungen in Nordrhein-Westfalen verfassungs- und europarechtswidrig seien. Der Hamburger Staatsrechtler Prof. Dr. Frank-Rüdiger Jach (HAW Hamburg) hatte dies in einem Gutachten bestätigt.
Allerdings waren die Düsseldorfer Musterkläger zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mit ihrer Klage gescheitert. Das Gericht hielt die Klagen für „treuwidrig“. Die Beamten hätten nicht erst ihre Leistung erbringen und dann den Anspruch geltend machen dürfen. Das könnte nun das Oberverwaltungsgericht Münster möglicherweise anders sehen. Nach der Entscheidung aus Leipzig ist wohl genauer zu prüfen, für welche Jahre in jedem Einzelfall Mehrarbeitsentschädigung zu zahlen ist. Das war bislang in den Düsseldorfer Fällen rundweg abgelehnt worden.
Die zweite Instanz hat noch über die Anträge auf Zulassung der Berufung zu entscheiden, die dort seit zwei Jahren anhängig sind. Rechtsanwalt Robert Hotstegs rechnet mit einer Zulassung sobald die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch schriftlich veröffentlicht wird. Die Feuerwehrbeamten hoffen nun, dass sich das Warten gelohnt hat.
weitere Medieninformationen und Bildmaterial:
Musterklagen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 26 K 9607/13, Urteil v. 21.08.2015
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Az. 6 A 2083/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 26 K 9643/13, Urteil v. 09.09.2015
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Az. 6 A 2082/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 26 K 9591/13, Urteil v. 09.09.2015
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Az. 6 A 2215/15
::: Kontakt :::
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Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.