Bundesverwaltungsgericht: gute Signale für Feuerwehrleute in NRW | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2018-04

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 19.04.2018

::: Pressemitteilung 4/2018 :::

Bundesverwaltungsgericht: gute Signale für Feuerwehrleute in NRW
Feuerwehrleute streiten in Leipzig erfolgreich um Bezahlung oder Freizeit für erhöhte Arbeitszeit

Düsseldorf/Leipzig. Die Düsseldorfer Feuerwehrmänner, die seit fünf Jahren um eine bessere Bezahlung sogenannter „opt-out“-Schichten streiten, dürfen auf Geld hoffen. Das berichtet Fachanwalt Robert Hotstegs (38). Am Donnerstag hatte der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts über Parallelverfahren gegen die Stadt Leipzig zu entscheiden. Mit erfreulichem Ausgang für die Kläger dort: die Revisionen waren erfolgreich, nun muss das Oberverwaltungsgericht über Freizeitausgleich oder Abgeltung entscheiden. Das erhoffen sich auch die NRW-Musterkläger seit langem.

Der Kern aller Verfahren ist identisch: die Städte und Gemeinden haben von ihren Feuerwehrbeamten mehr als 48 Stunden Dienst in der Woche, ein sogenanntes „opt out“, gefordert. Die Feuerwehrleute sahen sich hierzu gedrängt, weil andernfalls etwa mit ungünstigen Dienstschichten gedroht wurde. Bezahlt wurden sie aber nicht wie sonst üblich je Stunde Mehrarbeit, sondern in NRW pauschal mit 20 € und später 30 € je Schicht. Rechtsanwalt Robert Hotstegs: „Die finanziellen Unterschiede sind dramatisch. In jedem Fall sprechen wir über mehrere tausende Euro, die das Land NRW den Städten ersparen wollte. Allerdings zu Lasten der Feuerwehrbeamten.“

Das könnte sich nun nachträglich ändern. Denn mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rücken könnte auch der Rechtsstreit der NRW-Hauptstädter eine Kehrtwende einnehmen. Sie hatten beklagt, dass die opt-out-Regelungen in Nordrhein-Westfalen verfassungs- und europarechtswidrig seien. Der Hamburger Staatsrechtler Prof. Dr. Frank-Rüdiger Jach (HAW Hamburg) hatte dies in einem Gutachten bestätigt.

Allerdings waren die Düsseldorfer Musterkläger zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mit ihrer Klage gescheitert. Das Gericht hielt die Klagen für „treuwidrig“. Die Beamten hätten nicht erst ihre Leistung erbringen und dann den Anspruch geltend machen dürfen. Das könnte nun das Oberverwaltungsgericht in Münster möglicherweise anders sehen. Nach der Entscheidung aus Leipzig ist genauer zu prüfen, für welche Jahre in jedem Einzelfall Entschädigung zu zahlen ist. Das war bislang in den Düsseldorfer Fällen rundweg abgelehnt worden.

Die zweite Instanz hat noch über die Anträge auf Zulassung der Berufung zu entscheiden, die dort seit zweieinhalb Jahren anhängig sind. Rechtsanwalt Robert Hotstegs rechnet mit einer Zulassung sobald die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch schriftlich veröffentlicht wird. Die Feuerwehrbeamten hoffen nun, dass sich das Warten gelohnt hat.

weitere Medieninformationen und Bildmaterial:

www.hotstegs-recht.de/?p=5587

Musterklagen:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 26 K 9607/13, Urteil v. 21.08.2015
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Az. 6 A 2083/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 26 K 9643/13, Urteil v. 09.09.2015
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Az. 6 A 2082/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 26 K 9591/13, Urteil v. 09.09.2015
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Az. 6 A 2215/15

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
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