OVG NRW verhandelt Abgeltung für Düsseldorfer Feuerwehrleute | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2018-06

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 31.07.2018

::: Pressemitteilung 6/2018 :::

OVG NRW verhandelt Abgeltung für Düsseldorfer Feuerwehrleute
Musterkläger fordern seit 2013 Geld für höhere Wochenarbeitszeit im sogenannten „opt-out“

Düsseldorf. In den Musterverfahren der Düsseldorfer Feuerwehrleute hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Landeshauptstadt und die Kläger zur mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 geladen. 2015 waren die Klagen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf noch gescheitert. Nun zeichnet sich ab, dass über die konkrete Entschädigung jedenfalls für einige Monate zu verhandeln ist. (Az. 6 A 2083/15 und 6 A 2215/15)

Wie viele andere Städte in NRW hatte auch Düsseldorf von seinen Feuerwehrbeamten mehr als 48 Stunden Dienst in der Woche, ein sogenanntes „opt out“ über die europäische Arbeitszeitrichtlinie hinaus, gefordert. Das System wurde bis Ende 2013 praktiziert. Bezahlt wurde aber nicht je Stunde Mehrarbeit, sondern in NRW pauschal mit 20 € und später 30 € je Schicht.

Die Düsseldorfer Musterkläger waren zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert. Das Gericht hielt die Klagen für „treuwidrig“. Die Beamten hätten nicht erst ihre Leistung erbringen und dann nachträglich den Anspruch geltend machen dürfen. Die Kläger hatten allerdings auch noch nach ihrer schriftlichen Rüge opt-out-Schichten absolvieren müssen. „Die Landeshauptstadt war zu diesem Zeitpunkt gewissermaßen vorgewarnt“, macht Fachanwalt Robert Hotstegs (39) deutlich. Jedenfalls für diese Zeit sei daher eine Abgeltung zu erwarten.

weitere Medieninformationen und Bildmaterial:

www.hotstegs-recht.de/?p=5587

Musterklagen:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.08.2015, Az. 26 K 9607/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.04.2018, Az. 6 A 2083/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.09.2015, Az. 26 K 9591/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.04.2018, Az. 6 A 2215/15

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Tel.: 0211/497657-16
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