von unserem Redakteur Christian Wendt
Torgau/Leipzig. Im Falle der vom Verwaltungsgericht Leipzig abgeschmetterten Wahlanfechtungsklage zur Oberbürgermeisterwahl in Torgau liegt mittlerweile die schriftliche Begründung der 6. Kammer vor. Darauf machte Barth-Anwalt Robert Hotstegs von der gleichnamigen Rechtsanwaltsgesellschaft aus Düsseldorf aufmerksam.
Das Verwaltungsgericht hatte am 26. April (TZ berichtete bereits) die Klage des Torgauers Michael Bagusat-Sehrt abgewiesen. Bagusat-Sehrt hatte moniert, dass Stanislaw Tillich als sächsischer Ministerpräsident unzulässige Wahlwerbung für Romina Barth, die damalige CDU-Kandidatin für den OBM-Posten, gemacht habe. Dem folgten die Verwaltungsrichter nicht.
In der schriftlichen Urteilsbegründung heißt es unter anderem: „Soweit der Ministerpräsident anlässlich der Veranstaltung in Torgau im Brauhauspark am 12. Mai 2015 eine Wahlempfehlung für die Beigeladene (Romina Barth, Anm. d. Red.) ausgesprochen hat, so hat er nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und daher auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung betrieben. Diese Wahlempfehlung ist nicht als amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten, sondern als dessen private Äußerung anzusehen und ist dem ,politischen Meinungskampf‘ zuzuordnen. In seiner Stellungnahme zugunsten der Beigeladenen hat der Ministerpräsident Stanislaw Tillich keinerlei Bezug zu seinem Amt hergestellt. So ist hier darauf hinzuweisen, dass einem bei ,Torgau-TV‘ veröffentlichten Interview ein Hinweis auf Wahlwerbung vorausging. Im Hintergrund der Interviewsequenz war auch ein Wahlkampfstand der CDU wahrzunehmen {…} Alleine die Verwendung des Begriffs des ,Ministerpräsidenten‘ in einer Anzeige im ,SonntagsWochenBlatt‘ vom 17. Mai 2015, die auszugsweise die Wahlempfehlung des Ministerpräsidenten und Landesvorsitzenden Stanislaw Tillich vom 12. Mai 2015 wiedergibt, lässt für einen verständigen Bürger nicht den Schluss zu, dass der Ministerpräsident Stanislaw Tillich seine Empfehlung in amtlicher Eigenschaft abgegeben hat.“ {…} „Es ist nicht zu erwarten, dass ein verständiger Bürger sich durch die auf einer Wahlkampfveranstaltung der CDU ausgesprochene Empfehlung des Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der Sächsischen Union Stanislaw Tillich derart beeinflussen lässt, dass er nicht in der Lage wäre, eine seinen sonstigen persönlichen Wertungen entsprechende Entscheidung zu treffen. Auch eine Pflicht, die Nennung des Amtes des Ministerpräsidenten in einer Wahlanzeige wie beispielsweise in der vom 17. Mai 2015 im ,SonntagsWochenBlatt‘ zu unterlassen, oblag der Beigeladenen ebenso wenig wie eine Pflicht, die Veröffentlichung einer Wahlempfehlung durch ihren Landesvorsitzenden wie beispielsweise im ,SonntagsWochenBlatt‘ vom 21. Juni 2015 zu unterlassen.“
Ob Michael Bagusat-Sehrt weitere rechtliche Schritte plant, steht noch nicht fest. Gestern Abend sollte es hierzu eine Beratung mit seinem Anwalt geben, um darüber zu befinden, hatte der Torgauer gegenüber der Heimatzeitung wissen lassen. Das Ergebnis der Besprechung lag zu Redaktionsschluss noch nicht vor.