Leserbrief: Gourdet/Heger, Alternative Beschlussformen… (NVwZ 2021, 360ff.), NVwZ 2021, Heft 7, X

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Die Autoren lehnen es ab, die Öffentlichkeit von Sitzungen dadurch herzustellen, dass Bild und Ton in einen physischen Raum übertragen werden und dort also eingesehen werden können. Diese Regelungen aus Brandenburg und Baden-Württemberg erscheinen ihnen unsinnig. Ich teile die Kritik, soweit es darum geht, ausschließlich auf diesem Weg Öffentlichkeit zu ermöglichen. Allerdings gibt es diese Diskussion bereits in den Prozessordnungen zur Frage der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Dort folgt der Gesetzgeber bislang ausschließlich dem Prinzip der Saalöffentlichkeit mit der Folge, dass grundsätzlich auch der Spruchkörper im Saal physisch zu erscheinen hat. Das soll auch dazu dienen, technische Barrierefreiheit zu schaffen. Auch der/die Bürger:in ohne Internetzugang oder Computer soll in die Lage versetzt werden, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Warum dies bei Sitzungen in kommunalen Vertretungsorganen nicht gelten sollte, erschließt sich nicht. Im Gegenteil: Den Ausschluss von Bürger:innen bei allein online übertragenen Sitzungen halte ich derzeit noch für rechtfertigungsbedürftig.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

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Leserbrief: Zu Vetter, Maskenpflicht im Wahlraum… (NVwZ 2021, 187ff.), NVwZ 2021, Heft 5, X

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Den Ausführungen der Kollegin Vetter ist beizupflichten. Allerdings sind sicherlich neben juristischen Auflagen und Einschränkungen, die mit dem Wahlrecht kompatibel sind, auch praktische Nachteile von teils erheblichem Ausmaß zu erwarten. Aus Sicht eines Wahlhelfers möchte ich daher zwei Aspekte ergänzen:

Bei Wahlen im Jahr 2020 soll es in einzelnen Wahllokalen zu langen Warteschlangen und -zeiten gekommen sein. Diese sind zwar bedauerlich, aber führen auch nach Ablauf der Wahlzeit (§ 47 I BWO) nicht zum Stimmverlust der Betroffenen. Die Wahlhandlung kann und darf ausdrücklich auch noch nach Ablauf der Wahlzeit vollzogen werden, wenn die Wähler:innen vor 18 Uhr erschienen sind (§ 60 BWO). Diesen Wähler:innen ist also ausreichend Zeit einzuräumen, ohne dass Hektik und ein Verstoß gegen die AHA-Regeln aus diesem Grund geboten wären.

Anders dürfte sich dies in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen oder Klöstern darstellen. Diese durften in der Vergangenheit darauf hoffen als Sonderwahlbezirk durch einen beweglichen Wahlvorstand (§60ff iVm § 8 BWO) aufgesucht zu werden. Angesichts des größeren organisatorischen Aufwandes und des Infektionsrisikos ist zu erwarten, dass hiervon nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht und stattdessen auf die Briefwahlmöglichkeit verwiesen wird. Es bleibt zu hoffen, dass dies auch faktisch die Wähler:innen nicht abhält vom Stimmrecht Gebrauch zu machen.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

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online-Verhandlungen

(C) Landgericht Düsseldorf

Die Corona-Pandemie hat auch in den von uns betreuten verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Fragen den Blick auf Vorschriften gelenkt, die wir bislang nicht beachtet haben: die online-Verhandlung.

Tatsächlich kennt das Prozessrecht die Verhandlung von verschiedenen Orten aus und bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung schon seit einigen Jahren, ohne dass diese Verfahren aber in nennenswerter Weise stattgefunden haben.

Zur Vermeidung von derzeit unerwünschten Kontakten und von Anreisen für unsere Mandant:innen und uns selbst beantragen wir daher vermehrt gem. § 102a VwGO

„den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen [zu] gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.“

§ 102a Abs. 1 S. 1 VwGO

Bislang haben wir diese Verhandlungen bei folgenden Gerichten beantragt:

GerichtAntrag erfolgreichAntrag abgelehntAnträge offenTendenz
Amtsgericht Kleve*1
Landgericht Düsseldorf*1
Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens1
Verwaltungsgericht Arnsberg1
Verwaltungsgericht Düsseldorfdiverse
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1
Verwaltungsgericht Köln11
Verwaltungsgericht Minden1
Verwaltungsgericht Trier2
Stand: 11.06.2021

*bei den Zivilgerichten haben wir entsprechende Anträge nach §128a ZPO gestellt.

unsere Weihnachtsspende 2020

2020 ist fast vorbei.

Rechtsanwalt Robert Hotstegs

Was für ein Jahr…

Wir hatten eine ganze Menge Nüsse zu knacken. Also nicht nur die hier im Video, sondern natürlich auch in vielen Verfahren von uns. Im Beamtenrecht, im Disziplinarrecht, bei Bürgerbegehren, bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und natürlich auch rund um Corona.

Und wir haben mit unserem Team in diesem Jahr wirklich ganz schön viel geschafft.

Eine Sache haben wir nicht gemacht,

„unsere Weihnachtsspende 2020“ weiterlesen

Corona: bis auf Weiteres Telefon/Video-Termine statt Kanzleitermine

Unsere Kanzlei will weiterhin dazu beitragen, dass sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt. Wir werden daher bis auf Weiteres auf persönliche Besprechungen verzichten. Das fällt uns schwer, weil wir im Gegenteil zu anderen Kanzleien viel Wert auf einen frühen ersten persönlichen Kontakt legen. Aber unsere Beratung und Vertretung lässt es eben auch zu, dass wir darauf vorübergehend nun verzichten. Das haben wir seit dem Frühjahr 2020 verstärkt ausprobieren können.

Wenn Sie einen neuen Termin vereinbaren möchten, können Sie dies auf dem bewährten Weg z.B. über unsere Homepage oder telefonisch unter 0211/497657-16 tun. Wir werden dann eine telefonische Erstberatung oder eine Videokonferenz (z.B. über Skype oder über vOffice) vereinbaren.

Über die Notwendigkeit von Behörden- und Gerichtsterminen werden wir jeweils im Einzelfall mit Ihnen und den betroffenen Gerichten und Behörden entscheiden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und freuen uns, wenn wir schon bald statt „Auf Wiederhören!“ auch wieder „Auf Wiedersehen!“ sagen können.

(letztes Update: 14.12.2020)


VG zur Maskenpflicht in Düsseldorf: Nur einer muss sie nicht beachten, lto.de v. 06.11.2020

von Tanja Podolski

Die für die gesamte Stadt Düsseldorf angeordnete Maskenpflicht ist rechtswidrig. Allerdings ist sie nur für den erfolgreichen Antragsteller aufgehoben, alle anderen müssen sie im Stadtgebiet weiter beachten.

Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zur Maskenpflicht auf dem gesamten Stadtgebiet ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf auf den Eilantrag eines Düsseldorfers hin entschieden (Beschl. v. 09.11.2020, Az. 26 L 2226/20). Die Entscheidung wirkt allerdings lediglich für den Antragsteller, alle anderen müssen sich weiter an die Regelung halten. […]

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Corona-Prävention an Schulen: „Ver­fahren bringen nichts“, lto.de v. 06.11.2020

von Tanja Podolski

Jeder hat eine Meinung zum Umgang mit Corona. Besonders emotional wird es, wenn es um die Frage von Schul- und Kitaöffnungen geht. Auch wenn die Anordnungen besorgten Eltern nicht passen: Juristisch ausrichten können sie derzeit nichts. 

Selten hat ein Thema die Eltern- und Schülerschaft so gespalten wie die Maßnahmen an den Schulen zur Eindämmung der Corona-Infektionen: Einige wollen den Mund-Nase-Schutz (MNS) auch in Grundschulen und Kindergärten, andere wollen ihn nicht einmal an den weiterführenden Schulen. Viele Eltern oder Schüler fordern, dass Klassen aufgeteilt werden und es einen täglichen Schichtbetrieb mit unterschiedlichen Anfangszeiten des Unterrichts gibt. Sie wollen den Einsatz von Luftfiltern in den Klassen, die Aufhebung der Präsenzpflicht oder geteilte Klassen mit täglich oder wöchentlich wechselndem Distanz- und Präsenzunterricht. Andere wollen all das nicht. So führen die Maßnahmen seit Monaten zu einer Vielzahl an Klagen vor den Verwaltungsgerichten. […]

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Corona: bis Ende Dezember Telefon/Video-Termine statt Kanzleitermine

Auch unsere Kanzlei will dazu beitragen, dass sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt. Wir werden daher noch bis Ende Dezember soweit es möglich ist auf persönliche Besprechungen verzichten. Das fällt uns schwer, weil wir im Gegenteil zu anderen Kanzleien viel Wert auf einen frühen ersten persönlichen Kontakt legen. Aber unsere Beratung und Vertretung lässt es eben auch zu, dass wir darauf vorübergehend nun verzichten. Das haben wir seit dem Frühjahr 2020 verstärkt ausprobieren können.

Wenn Sie einen neuen Termin vereinbaren möchten, können Sie dies auf dem bewährten Weg z.B. über unsere Homepage oder telefonisch unter 0211/497657-16 tun. Wir werden dann eine telefonische Erstberatung oder eine Videokonferenz (z.B. über Skype oder über vOffice) vereinbaren.

Über die Notwendigkeit von Behörden- und Gerichtsterminen werden wir jeweils im Einzelfall mit Ihnen und den betroffenen Gerichten und Behörden entscheiden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und freuen uns, wenn wir schon bald statt „Auf Wiederhören!“ auch wieder „Auf Wiedersehen!“ sagen können.

(letztes Update: 02.11.2020)


OVG NRW: Wieder Ärger wegen verkaufsoffener Sonn­tage, lto.de v. 02.10.2020

Die Behörden in NRW wollen unbedingt Sonntagsöffnungen für Geschäfte erreichen und regeln diese fleißig immer wieder aufs Neue. Das OVG kritisiert dieses Vorgehen seit Wochen – und kippte nun wieder eine Regelung zur Ladenöffnung.

In Gütersloh dürfen die Geschäfte an einigen Sonntagen doch nicht wie geplant öffnen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat am Donnerstag auf Antrag der Gewerkschaft ver.di die Ladenöffnungsfreigaben für den 4. Oktober, 8. November und 6. Dezember 2020 in Gütersloh außer Vollzug gesetzt und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt (Beschl. v. 01.10.2020 Az. 4 B 1444/20.NE).

Im Zuge der Entscheidung hat der vierte Senat auch erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der am Mittwoch ergangenen Neuregelung der Corona-Schutzverordnung des Landes geäußert, die auch Bestimmungen zu Sonntagsöffnungen in der Weihnachtszeit enthält. Er hat dabei insbesondere darauf verwiesen, dass die Regelung planmäßig bereits am 31. Oktober 2020 schon wieder außer Kraft trete. Für den Fall, dass sie Ende Oktober verlängert werden sollte, stünde sie im Widerspruch zum nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz, das anderslautende Regelungen enthalte.

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Irrweg der verkaufsoffenen Sonntage in Corona-Zeiten | Verwaltungsrecht | Pressemitteilung 2020-06

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 30.09.2020

::: Pressemitteilung 06/2020 :::

Irrweg der verkaufsoffenen Sonntage in Corona-Zeiten
Verwaltungsrechtler: Neue Coronaschutzverordnung ist eine Einladung zum Rechtsstreit

Düsseldorf. Die ab Donnerstag geltende neue nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung enthält unter anderem die Option, dass Geschäfte an den Sonntagen vom 29. November bis 3. Januar jeweils fünf Stunden lang geöffnet werden dürfen. Diese verkaufsoffenen Sonntage sollen der Entzerrung des Einkaufsgeschehens gelten und dem Infektionsschutz dienen. „Ein Irrweg, der weder von Gesetz noch Rechtsprechung gedeckt ist“, warnt der Düsseldorfer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs.

Er nimmt dabei Bezug auf die Regelungen des Sonn- und Feiertagsschutzes in Grundgesetz und Landesverfassung ebenso wie auf das Ladenöffnungsgesetz. „Alle Regelungen sehen weder eine Zuständigkeit des Landesgesundheitsministers vor, noch pauschale Öffnungen an allen Vor- und Nachweihnachtssonntagen.“, so Hotstegs.

Auch habe das Oberverwaltungsgericht erst in der vergangenen Woche in einem ungewöhnlichen Appell daran erinnert, dass sich Verwaltungen hinsichtlich der Ladenöffnungen auch in Zeiten von Corona an Recht und Gesetz halten müssten. Ausdrücklich hatte der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass sehenden Auges rechtswidrige Verordnungen über Ladenöffnungen beschlossen würden.

Robert Hotstegs (41): „Nichts anderes gilt auch für das Gesundheitsministerium. Es ist für Ladenöffnungen nicht zuständig und übergeht den Willen des Gesetzgebers.“ Hierdurch entstehe nun eine Begehrlichkeit im Handel, es würden sicherlich entsprechende Vorbereitungen getroffen, die am Ende wohl durch gerichtliche Entscheidungen unterbunden würden. Die Verordnung lade Gewerkschaften, Kirchen und Bürger geradezu zum Rechtsstreit ein. „Es ist nicht davon auszugehen, dass die entsprechende Vorschrift der Coronaschutzverordnung einer richterlichen Prüfung standhält, zumal sie am 31. Oktober wieder außer Kraft tritt und damit im Dezember und Januar gerade nicht gelten wird.“, so Hotstegs weiter. „Aber neben den juristischen Bedenken ist auch schon inhaltlich nicht ersichtlich, wie eine pauschale Ladenöffnung geeignet sein soll, vor Infektionen zu schützen. Wissenschaftliche Belege dafür, dass Corona sonntags nicht übertragen werden kann, sind mir jedenfalls nicht geläufig.“


::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
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::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.