Die Ermittlungsperson im Disziplinarverfahren

„Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ So regeln es die Disziplinargesetze von Bund, Ländern und auch der ev. Kirche nahezu wortidentisch.

Völlig unterschiedlich verhalten sich die Gesetze aber zu der Frage, durch wen genau die Ermittlungen zu führen sind. Zwar sind sie stets von dem Disziplinarvorgesetzten (bzw. der Disziplinarbehörde) zu verantworten. Aber wem wird die Aufgabe der Beweiserhebung, z.B. der Zeug:innenvernehmung, der Anhörung der/des Beschuldigten konkret übertragen?

Hier sind grundsätzlich fünf Regelungsmodelle zu unterscheiden:

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Disziplinarsanktion, wenn Bezügemitteilungen nicht geprüft werden?, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 05.12.2024, Az. 2 C 3.24

Zu den Dienstpflichten eines Beamten zählt, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Pflichtverletzungen sind jedoch nur bei Vorsatz disziplinarwürdig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

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Verfahrenslupe 🔍: überlange Verfahrensdauer in der Kostenfestsetzung

In einem hier vertretenen Verfahren ist offenbar der Wurm drin. Seit Januar 2019 wird um die Kostenentscheidung(en) mal gerungen oder mal auf sie gewartet. Ob es hierfür einen sachlichen Grund gibt? Und ob das Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich insgesamt 216.000,- € Entschädigungen wegen überlanger Verfahrensdauer auszahlen muss? Vier Jahre nach dem Berufungsurteil liegen nun abschließende Entscheidungen vor, von denen eine wohl noch korrigiert wird.

Das Verfahren eignet sich für eine nähere Betrachtung in der Verfahrenslupe:

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kein Anspruch auf Festsetzung von Anwaltsgebühren in gleicher Höhe für alle Parteien, Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss v. 27.08.2024, Az. 1 AGH 39/17

Im Rahmen eines Kostenausgleichungsverfahrens war es zu der besonderen Situation gekommen, dass eine Partei für die anwaltliche Vertretung vor dem Anwaltsgerichtshof in der ersten Instanz Gebühren nach Ziff. 3300 Nr. 2 VV RVG mit dem Quotienten 1,6 angemeldet hatte, während andere Parteien für die anwaltliche Vertretung in derselben Instanz Gebühren nach Ziff. 3100 VV RVG mit dem Quotienten 1,3 angemeldet hatten.

Der Senat hat nunmehr entschieden, dass es sich zwar jeweils um Verfahrensgebühren handele, aber kein Anspruch auf Festsetzung in gleicher Höhe besteht, wenn betragsmäßig andere Höhen beantragt wurden. Der Kostenausgleich sei dann beschränkt, weil Urkundsbeamte (und Senat) an den ursprünglichen Antrag gem. § 88 VwGO gebunden seien.

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Anwaltsversorgung auch bei Aufwandsentschädigung für politisches Ehrenamt, Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 12.01.2024, Az. 2 K 2771/21

Mitglieder in (kommunal-)politischen Gremien erhalten regelmäßig Auslagenerstattungen und Aufwandsentschädigungen. Dies ändert nichts daran, dass die Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt werden. Dennoch müssen die Aufwandsentschädigungen nicht nur bei Rechtsanwält:innen gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen angegeben werden, es sind auf diese Entschädigungen auch ausdrücklich (geringe) Beiträge einzuzahlen, sodass später also auch hierauf bezogen eine Rente aus dem Versorgungswerk gewährt wird.

Dass die Tätigkeiten nicht-anwaltlich sind, ändert hieran nichts. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden in einer aktuell bekannt gewordenen Entscheidung ausgeführt. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen und es ist (noch) nicht bekannt, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde.

Das Gericht hat im Wortlaut ausgeführt:

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Mitgliedschaft im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht

Seit Juli 2024 ist unsere Kanzlei Mitglied im Förderkreis des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht (difdi).

Das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht ist ein in ganz Deutschland aktiver Träger, der sich vor allem der Weiterbildung im Bereich des Staats- und Verwaltungsrechts und des Rechts des öffentlichen Dienstes (Länder, Bund, Europäische Union, Kirchen) verschrieben hat.

Mitglied im Förderkreis | Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
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Disziplinarverteidigung als Werbungskosten, Bundesfinanzhof, Beschluss v. 10.01.2024, Az. VI R 16/21

In einem aktuellen Verfahren hat der Bundesfinanzhof noch einmal bestätigt, dass Kosten der Disziplinarverteidigung steuerlich absetzbar sind. Ausdrücklich wird nicht dabei unterschieden, ob es sich dabei um den Vorwurf eines innerdienstlichen oder eines außerdienstlichen Pflichtenverstoßes handelt. Daher erstellen wir im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit Rechnungen, die ausdrücklich das Disziplinarverfahren benennen. So erleichtern wir unseren Mandant:innen die Angabe im Rahmen der Steuererklärung.

amtlicher Leitsatz

Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig.

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3 Rechtsansprüche in 1 Schreiben = 0 Akteneinsicht?!, Verwaltungskammer der Ev. Kirche v. Westfalen, Beschluss v. 06.03.2024, Az. VK 2/23

Im Rahmen einer Kostenentscheidung hatte die Verwaltungskammer der Ev. Kirche in Westfalen darüber zu entscheiden, wie Akteneinsichtsgesuche nach verschiedenen parallelen Rechtsgrundlagen zu bewerten sind.

Der Klage lag ein durch die Landeskirche verzögertes und lange Zeit nicht betriebenes Disziplinarverfahren zugrunde. Nachdem weder das Landeskirchenamt noch die von der Landeskirche beauftragte Bevollmächtigte Akteneinsicht nach dem Disziplinargesetz der EKD gewährt hatte (§ 26 Abs. 2 DG.EKD), hatte der spätere Kläger durch seinen Bevollmächtigten parallel – aber stets in einem Schriftsatz – auch ergänzende Akteneinsichtsrechte nach (a) dem Datenschutzgesetz der EKD und der DSGVO und (b) dem Personalaktenrecht aus dem Pfarrdienstgesetz der EKD geltend gemacht. Nachdem neun Anträge und Sachstandsanfragen in über eineinhalb Jahren nicht bearbeitet wurden und mehrfach Klage angedroht worden war, erhob der Kläger schließlich eine Klage mit dem Ziel der Akteneinsicht.

Auch im Rahmen des Klageverfahrens erkannte die Beklagte den Anspruch nicht sofort an, übersandte aber nach einiger Zeit die vor allem erwünschten Unterlagen.

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Synopse Bundesdisziplinargesetz 2024

Der Bundesgesetzgeber hat sein Disziplinarrecht grundlegend verändert. Ab dem 01.04.2024 ist der Dienstherr mit einer umfassenden Sanktionsbefugnis ausgestattet und kann alle Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung aussprechen. Ausdrücklich gilt dies auch für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts.

In der Folge wurde auch das gerichtliche Verfahren (das fortan kein besonderes „Disziplinarverfahren“ mehr darstellt) verändert.

Für Altverfahren gilt das BDG a.F. (bis zum 31.03.2024) fort.

Zur Einarbeitung in das Disziplinarrecht nach alter und neuer Fassung hat Rechtsanwalt Robert Hotstegs eine Synopse erstellt, die auch auf die wichtigsten Muster nach den Disziplinarrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen verweist und diese im Hinblick auf die Änderungen des BDG kommentiert.

Stand der Synopse: 23.09.2024

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richtige Rechtsmittelbelehrung nach Urteil über Disziplinarklage?, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.11.2023, Az. 2 C 4/23

Will ein Dienstherr eine:n Beamt:in aus dem Beamtenverhältnis entfernen, also die Maximalsanktion verhängt wissen oder will er sonst den Status verändern lassen (durch Zurückstufung, also „Degradierung“, oder durch Aberkennung des Ruhegehalts) ist nach dem derzeit geltenden Disziplinarrecht eine Disziplinarklage zu erheben. Über diese entscheidet dann das zuständige Verwaltungsgericht. Gegen sein Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Im konkreten Fall war nun streitig, ob das Verwaltungsgericht aber vollständig und damit wirksam über das Rechtsmittel belehrt hatte.

Hierüber hat nun das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Der amtliche Leitsatz lautet:

In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils eines Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage ist nur über die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG zu belehren, nicht aber über die Verpflichtung zur Begründung der Berufung innerhalb dieser Frist.

Die Entscheidung begründet dies in ihrem Volltext wie folgt:

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