Beurteilungen und Beförderungen im NRW-Justizvollzug rechtsfehlerhaft, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 26.03.2019, Az. 13 L 3679/18

Nachdem das Beurteilungswesen der Polizei in NRW bereits gerichtlich unter erheblicher Kritik steht, weil die dienstlichen Beurteilungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen und keine landesweit einheitliche Verwaltungspraxis besteht, war es nur eine Frage der Zeit bis auch andere große Behördenbereiche betroffen sind.

Nun liegt die erste Entscheidung aus dem Bereich des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs vor. Im konkreten Fall scheiterte zwar ein Eilantrag eines unterlegenen Konkurrenten, gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber deutlich gemacht, dass dies an den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls läge. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wohl alle derzeit vorhandenen Beurteilungen im Justizvollzug rechtswidrig sein dürften, ebenso alle darauf basierenden Beförderungsentscheidungen.

Beamtinnen und Beamten, die momentan in Beförderungsverfahren unterliegen, ist daher dringend zum gerichtlichen Eilrechtsschutz zu raten.

Im Volltext lautet die Entscheidung:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der am 18. Dezember 2018 bei Gericht gestellte Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Stelle von zwei Hauptwerkmeistern bei der Justizvollzugsanstalt mit Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

1. Für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund, weil mit der Besetzung der verfahrensgegenständlichen Beförderungsstellen mit den Beigeladenen das Ziel des Antragstellers, selbst auf eine dieser Stellen befördert zu werden, dauerhaft vereitelt würde. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ginge mit der Ernennung der Beigeladenen unter. Einer Anfechtung der Ernennung der Beigeladenen steht der Grundsatz der Ämterstabilität jedenfalls dann entgegen, wenn der Betroffene – wie hier der Antragsteller – Gelegenheit hatte, sein Begehren in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verfolgen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -‚ juris, Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 16 November 2015 – 1 B 694/15 -, juris, Rn 2ff.

II. Der Antragsteller hat indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 BeamtStG und § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese – materiell-rechtlich richtig – vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Anlassbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 – 1 B 40/02 -, NWVBI. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 – 1 B 455/04 -, NWVBI. 2004, 463 f. und vom 16. Dezember 2004 – 1 B 1576/04 -‚ IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N.

Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an einen der Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs genügt für sich gesehen jedoch nicht, um dem Antrag nach § 123 VwGO zum Erfolg zu verhelfen; hinzukommen muss vielmehr, dass die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, eine Auswahl zu seinen Gunsten also möglich erscheint.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 -2 VR 1/13-, juris, Rz. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2018 – 6 B 527/18 -‚ juris, Rz. 26 ff., vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 -‚ juris, Rz. 9, vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 -, juris Rz. 6 und vom 20. Oktober 2005 – 1 B 1388/05-, juris, Rz 7ff.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.

1. Die Entscheidung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Der Personalrat hat dem Besetzungsvorschlag vom 23. November 2018 zugestimmt; die Gleichstellungsbeauftragte ist ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Ansicht des Antragstellers, seine gesundheitliche Eignung sei den an der Auswahlentscheidung zu beteiligenden Gremien gegenüber falsch dargestellt worden, so dass keine ordnungsgemäße Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter erfolgt sei, teilt die Kammer nicht. In den Vorlagen an den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte heißt es zur Frage der gesundheitlichen Eignung jeweils:

„Zudem ist er [= der Antragsteller] seit April 2018 ununterbrochen dienstunfähig und eine Rückkehr in den Dienst zweifelhaft, so dass eine Beförderung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.“

Anders als der Antragsteller meint, wird mit der beanstandeten Formulierung „ … eine Rückkehr in den Dienst zweifelhaft …“ nicht der Eindruck erweckt, dass der Antragsteller dauerhaft dienstunfähig ist. Vielmehr bringt der Antragsgegner damit – zutreffend – nur zum Ausdruck, dass sich eine gesicherte Prognose dazu, ob und ggf. wann die Dienstfähigkeit des Antragstellers wieder hergestellt sein wird, gegenwärtig nicht treffen lässt. Dem liegt zugrunde, dass die für den 21. November 2018 vorgesehen gewesene erneute amtsärztliche Begutachtung bislang aus Gründen, die in der Sphäre des Antragstellers liegen, nämlich wegen einer länger dauernden stationären Behandlung, nicht durchgeführt werden konnte. Mit Schreiben vom 28. November 2018 hatte der Antragsgegner die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gebeten, die Beendigung der stationären Behandlung mitzuteilen, damit der Begutachtung Fortgang gegeben werden kann; eine Antwort hierauf ist, soweit ersichtlich, bislang nicht erfolgt.

2. Die Auswahlentscheidung erweist sich auch inhaltlich als rechtmäßig.

Den für die Entscheidung nach obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rz. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 – 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rz. 17 f. und vom 14. September 2010 – 6 B 916/10 -‚ juris, Rz. 4 f., m.w. N.

Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber – wie hier – aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied der Bewerber, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 -1 B 186/11 – juris, Rz. 11 und vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 -‚ NWVBI. 2011 176 = juris, Rz. 7 ff.

Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers können zunächst dadurch entstehen, dass der oben geschilderte Vergleich der Bewerbungen fehlerhaft erfolgt ist. Ebenso können sich Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs daraus ergeben, dass die Grundlagen des Vergleichs, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, dass die eigene Beurteilung zu seinem Nachteil fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers zu dessen Gunsten fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im Rechtsstreit im Rahmen der Beförderungskonkurrenz verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31 und Beschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 -‚ DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 -‚ DÖD 2003, 200; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 -‚ ZBR 2011, 311 = juris, Rz. 30, jeweils m.w.N.

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 – 1 A 2138/01 -.

Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen vermag die Kammer im Ergebnis nicht festzustellen, dass die streitgegenständliche Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.

a) Allerdings dürfte es zutreffen, dass – wie der Antragsteller geltend macht – die für ihn und die Beigeladenen erstellten dienstlichen Anlassbeurteilungen ihren Zweck, Grundlage des Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren zu sein, nicht erfüllen können, weil sie rechtsfehlerhaft sind. Dies gilt zunächst deshalb, weil den Beurteilungen keine einheitlichen Maßstäbe für die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils zugrunde liegen (aa). Hinzu kommt, dass die jeweilige Gesamtnote nicht ordnungsgemäß begründet ist (bb).

aa) Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage dazu, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnimmt. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 -‚ juris, Rz. 22.

Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 -, juris, Rz. 44.

Demgemäß darf die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 -, a.a.O., Rz. 45; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 -1 A 379/17 -, juris, Rz. 95, 104; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 2 K 17925/17 -‚ juris, Rz. 16.

Hier fehlt es an solchen einheitlichen Maßstäben für die Bildung des Gesamturteils in den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers einerseits und der Beigeladenen andererseits. Dies lässt sich den jeweiligen Begründungen der Gesamturteile entnehmen. Ausweislich der Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers wurde dort neben dem Leistungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ das Befähigungsmerkmal „Soziale Kompetenz“ (mit vier Submerkmalen) besonders gewichtet. Dagegen ergibt sich aus den Begründungen der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen, dass dort neben dem Leistungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ dem Befähigungsmerkmal „Persönliche Kompetenz“ (mit fünf Submerkmalen) besonderes Gewicht zukommt.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Leistungs- und Befähigungsvergleich der – mit derselben Endnote (,befriedigend 9 Punkte“) bewerteten – Konkurrenten zumindest im Verhältnis des Antragstellers zu einem der beiden Beigeladenen zu seinen Gunsten ausgefallen wäre, wenn der Antragsgegner auch bei ihm das Befähigungsmerkmal „Persönliche Kompetenz“ besonders gewichtet hätte. Denn bei den dortigen Submerkmalen hat der Antragsteller dreimal den Ausprägungsgrad „C“ (= deutlich ausgeprägt) und zweimal den Ausprägungsgrad „B“ (= erkennbar ausgeprägt) erhalten. Damit ist (bei gleicher Gewichtung aller Submerkmale) die Bewertung der „Persönlichen Kompetenz“ des Antragstellers genauso wie die des Beigeladenen zu 1. und besser als die des Beigeladenen zu 2. ausgefallen.

bb) Abgesehen davon fehlt es in den dienstlichen Anlassbeurteilungen jeweils an einer ausreichenden Begründung der Gesamtnote.

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dafür bedarf es einer Begründung des Gesamturteils. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn dann muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 -, a.a.O., Rz. 42 und vom 17. September 2015 – 2 C 13.14 -, juris, Rz. 30; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 379/17 -‚ a.a.O., Rz. 79.

Eine derartige Erläuterung ist den jeweiligen Begründungen der Gesamtnoten in den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht zu entnehmen. Dort heißt es in diesem Zusammenhang lediglich, dass „die Gesamtnote … aus einer zusammenfassenden Würdigung und Gewichtung der Einzelbewertungen der vorstehenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie deren Begründung [folgt]“. Dabei handelt es sich um eine bloße Leerformel, mit der im Wesentlichen nur der Wortlaut der einschlägigen Regelung in den zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien wiederholt wird. Einer näheren Erläuterung hätte es jedoch bedurft, weil sich die Gesamtnote aus der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung zusammensetzt, wobei die Befähigungsmerkmale mit Ausprägungsgraden auf einer vierstufigen Skala – von „A“ = weniger ausgeprägt bis „D“ = stark ausgeprägt – zu bewerten sind, wogegen für das Gesamturteil sieben Notenstufen mit jeweils drei zugehörigen Punktwerten – von „sehr gut“ (16 bis 18 Punkte) bis „ungenügend“ (0 Punkte) – zur Verfügung stehen. Folglich hätte der Beurteiler darlegen müssen, wie sich die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zueinander verhalten und wie die vierstufige Skala der Ausprägungsgrade der Befähigungsbeurteilung in die siebenstufige Notenskala (mit zugehörigen Punktwerten) der Gesamtbewertung übersetzt wurde. Davon, dass der Befähigungsbeurteilung im Verhältnis zur Leistungsbeurteilung bei der Bildung der Gesamtnote nur ein völlig untergeordnetes Gewicht zukommt, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil – wie oben dargelegt – jeweils auch ein Befähigungsmerkmal besonders gewichtet wurde.

b) Die Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen wirkt sich jedoch nicht auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung aus. Letztere musste selbstständig tragend schon deshalb zu Lasten des Antragstellers ausfallen, weil begründete Zweifel an dessen gesundheitlicher Eignung bestehen.

Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt jedem Bewerber um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf Einbeziehung in die Auswahl nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Bei der Bewertung der Eignung der Bewerber um einen (Beförderungs-)Dienstposten hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Denn geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 2 BvR 2571/07 -, juris, Rz. 11; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 A 12.11 -‚ juris, Rz. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013 – 6 B 285/13 -, juris, Rz. 8 und vom 1. Februar 2013 – 6 B 1196/12 – juris, Rz. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 12 L 1678/17-, juris, Rz. 26.

Dabei handelt es sich um eine vom Dienstherrn zu treffende Prognoseentscheidung, die ihrerseits auf einer hinreichend fundierten Tatsachenbasis gründen muss. Zum Ausschluss eines Bewerbers aus dem Stellenbesetzungsverfahren ist der Dienstherr bereits bei Vorliegen begründeter Zweifel an der gesundheitlichen Eignung verpflichtet. Dem Dienstunfähigkeitsbegriff in den §§ 33, 34 LBG NRW kommt in Verfahren der vorliegenden Art keine Bedeutung zu.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 – 6 B 988/18 -‚ juris, Rz. 6, 19, vom 12. April 2017 – 6 A 794/16 -, juris, Rz. 15 und vom 1. September 2014 – 1 B 745/14 -, juris, Rz. 12 ff.

Das Stellenbesetzungsverfahren findet seinen rechtsverbindlichen Abschluss mit der Ernennung des erfolgreichen Bewerbers. Daher hat der Dienstherr begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bis zum Ernennungszeitpunkt zu berücksichtigen.

Vgl BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 -, juris, Rz. 42; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 12 L 1678/17 -, a.a.O., Rz. 32 ff.

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden und verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Denn bereits die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, auf die sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung (u.a.) gestützt hat, rechtfertigen hier die Annahme begründeter Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers. Dieser ist seit April 2018 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Soweit die Amtsärztin des Gesundheitsamts des Kreises in ihrem Gutachten vom 11. Juli 2018 davon ausgegangen ist, der Antragsteller sei im Umfang von 70% (gemessen an der regelmäßigen Arbeitszeit) dienstfähig, hat sich die damit verbundene Erwartung, er werde nach einer Phase der Wiedereingliederung seinen Dienst zumindest in eingeschränktem Umfang wieder aufnehmen, nicht erfüllt. Deshalb sollte im November 2018 eine erneute amtsärztliche Untersuchung stattfinden, die der Antragsteller jedoch abgesagt hat, da er sich in diesem Zeitraum einer länger dauernden stationären Behandlung unterzog (siehe den Vermerk des Antragsgegners vom 9. November 2018 über ein Telefonat mit der Amtsärztin, Bl. 362 der Personalakten). Der mit Schreiben vom 28. November 2018 geäußerten Bitte des Antragsgegners, zu gegebener Zeit die Beendigung der stationären Behandlung mitzuteilen, damit der erneuten Begutachtung Fortgang gegeben werden könne, ist der Antragsteller, soweit ersichtlich, bislang nicht nachgekommen. Daher konnten die sich aus den erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten ergebenden begründeten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bis heute nicht ausgeräumt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Da das Verfahren die Verleihung eines höher besoldeten Amtes betrifft, ist der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, hier der Besoldungsgruppe A 8 LBesO (erstrebtes Amt – Erfahrungsstufe 6), im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist dieser Betrag im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, d. h. auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages, zu reduzieren.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 -‚ juris, Rz. 6 und vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 -‚ juris, Rz 7.

Dieser Wert ist nur einfach anzusetzen, auch wenn im vorliegenden Fall die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, denn im Hinblick auf die geplante Stellenbesetzung ist ein einheitliches Verfahren durchgeführt worden und die Vergabe der Stellen ist durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 6 E 947/12 -, juris Rz. 8 m.w.N.