Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!
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Achtung ‼️ Seit dem 29.12.2018 gelten aus Versehen neue Regeln für Aufwandsentschädigungen von Ausschussvorsitzenden in Kommunen. Sie können nach §46 Abs. 2 GO n.F. nur durch 2/3-Mehrheit in der #Hauptsatzung ausgeschlossen werden. Das ist vielerorts nicht der Fall! #AufdenPunkt pic.twitter.com/XWfNZti3MH
— Auf den Punkt | VLK NRW e.V. (@VLK_AufdenPunkt) 3. Januar 2019
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Ratsmitglieder und insbesondere Vorsitzende von kommunalen Ausschüssen auf Städte- und Gemeindeebene in Nordrhein-Westfalen müssen ab Januar 2019 ganz besonders ihre Aufwandsentschädigung noch einmal in den Blick nehmen. Denn durch eine Panne im Gesetzgebungsverfahren, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen zum 29. Dezember § 46 der Gemeindeordnung geändert. Das war eigentlich nicht zu diesem Zeitpunkt gewollt.
Die Änderung sollte erst zur nächsten Legislaturperiode 2020 in Kraft treten. Durch einen Tippfehler – kann man sagen – im Gesetzgebungsverfahren ist nun diese Änderung schon in Kraft getreten.
Was ist passiert ? Seit dem 29. Dezember bekommen alle Ausschussvorsitzenden grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung nach einer Rechtsverordnung des Ministeriums für kommunale Angelegenheiten. Diese Aufwandsentschädigung kann für einzelne Ausschüsse ausgeklammert werden. Das war auch bisher schon der Fall: Der Rat konnte die Hauptsatzung entsprechend gestalten und konnte Ausschüsse von dieser Regelung ausnehmen.
Das wichtige ist jetzt aber einerseits, dass diese Aufwandsentschädigung in Zukunft – also seit dem 29. Dezember und jetzt fortlaufend – dass diese Aufwandsentschädigung jetzt als Monatspauschale gewährt wird, einerseits und zweitens, dass ist viel gravierender, dass die Änderung der Hauptsatzung jetzt einer 2/3-Mehrheit bedarf. Das war in der Vergangenheit nicht der Fall.
Das heißt die Änderung, die es jetzt auf kommunaler Ebene in der Hauptsatzung gibt, entspricht nicht den heutigen gesetzlichen Anforderungen. Das ist ärgerlich, weil vor Ort oft um diese Kompromisse, welche Ausschussvorsitzenden eine Aufwandsentschädigung bekommen und welche nicht, lange gerungen wurde.
Dieses Ringen muss in der laufenden Legislaturperiode einsetzen. Denn nur so kann eine 2/3 Mehrheit im Rat hergestellt werden und nur so könnte die Hauptsatzung jetzt dem neuen aus Versehen in Kraft getretenen § 46 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen entsprechen und die Hauptsatzung also entsprechend neu beschlossen werden. Vielleicht sogar mit dem selben Wortlaut. Das bleibt abzuwarten.