Mit am 9. November 2018 verkündetem Urteil hat die 7. Kammer die Klage eines in der Städteregion Aachen wohnhaften Polizisten abgewiesen, der sich gegen die Rückforderung von Beihilfen in den Jahren 2008 bis 2010 an seinen Vater zu Unrecht gezahlten Beihilfen wegen stationärer Krankenhausaufenthalte gewendet hat. Im April 2017 war der Kläger wegen Betrugs vom Amtsgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, seine Ehefrau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung; das Berufungsverfahren läuft jeweils noch.
Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter Frank Schafranek ausgeführt:
Die Aufhebung der Beihilfebescheide und Rückforderung der an den Vater des Klägers gezahlten Beihilfen in Höhe von rund 70.000.- € sei rechtmäßig. Der Kläger könne als Alleinerbe seines am 3. Mai 2010 verstorbenen Vaters auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden. Als Erbe trete er in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers, seines Vaters, ein.
Die Beihilfen seien zu Unrecht geleistet worden. Die eingereichten Rechnungen über angebliche stationäre Krankenhausaufenthalte des Vaters seien gefälscht gewesen. Er sei in den betreffenden Zeiträumen weder ambulant noch stationär im Krankenhaus behandelt worden. Die Rechnungen seien jeweils nur bei der Beihilfestelle und nicht auch bei der privaten Krankenversicherung zwecks Erstattung der übrigen 30 % der Kosten eingereicht worden. Unerheblich sei, wer die Rechnungen manipuliert habe. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger mit seinem Einwand, nicht er, sondern seine Ehefrau im Zusammenwirken mit seinem Vater habe die gefälschten Rechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht, nicht gehört werden. Der Kläger sei als Alleinerbe in die Rechtsstellung des Vaters eingerückt. Der Kläger könne sich deswegen auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn schon sein Vater habe das nicht geltend machen können, da er – sein Vater – die Beihilfeleistungen durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Das beklagte Land habe zudem das ihm zustehende Ermessen, ob die geleisteten Beihilfen zurückgefordert werden, ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere wegen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sei es ermessensfehlerfrei, die zu Unrecht gezahlten Beihilfen zurückzufordern.
Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.