Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines Eilverfahrens schnell und knapp bestätigt, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 S. 1 BeamtStG gegenstandslos wird, sobald der Beamte (wirksam) in den Ruhestand versetzt wurde.
Damit bestätigt es das Vorgehen des Dienstherrn, einen Beamten vorläufig zu suspendieren, bis er entscheiden konnte, den Beamten wegen der dann festgestellten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
In dem vorliegenden Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Beamten zu Recht bereits wegen dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt und darauf hingewiesen, dass sich der Rechtsschutz in das gegen die Ruhesetzungsverfügung gerichtete Klageverfahren verlagert.
Der Volltext der Entscheidung lautet:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der am 23. August 2018 bei Gericht anhängig gemachte sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 6981/18 wiederherzustellen, soweit sich diese Klage gegen das durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2018 gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte richtet,
hat keinen Erfolg; er ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil sich das durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2018 gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Ablauf des 30. Juni 2018 – dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2018 in den Ruhestand versetzt worden ist – erledigt hat.
§ 39 Satz 1 BeamtStG räumt den in der Vorschrift bestimmten Stellen ganz allgemein die Befugnis ein, einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes zu verbieten. Der Vorgesetzte soll dadurch in der Lage sein, Gefahren schlechthin abzuwehren, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. Maßnahmen nach § 39 Satz 1 BeamtStG tragen dabei nur vorläufigen Charakter; es handelt sich um bloße Überbrückungsmaßnahmen von nur vorübergehender Dauer. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Als Maßnahme von nur vorübergehender Dauer wird das Verbot der Dienstgeschäfte daher gegenstandslos, wenn in einem dieser Verfahren eine Entscheidung des Dienstherrn ergeht.
Vgl Sächs. OVG, Beschluss vom 13. August 2012 – 2 B 61/11 -, juris, Rn. 7, m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 2 M 58/05 -‚ juris, Rn. 5, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 4 S 2097/04 -, juris, Rn. 3.
Bei dem im Falle der Antragstellerin von der Antragsgegnerin eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahren handelt es sich um ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren im Sinne von § 39 Satz 2 BeamtStG. Während durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für dessen Dauer das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, zunächst lediglich suspendiert wird, sein beamtenrechtlicher Status dagegen unberührt bleibt, entfallen mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses diese statusrechtlichen Wirkungen. Diese weitergehende Rechtsfolge schließt die vorübergehende Suspendierung der Ausübung des Amts im konkret-funktionellen Sinn unter Aufrechterhaltung des beamtenrechtlichen Status aus. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist gegenstandslos geworden. Der Rechtsschutz verlagert sich in das gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhesetzungsverfügung gerichtete vorläufige Rechtsschutzverfahren oder – wie hier – in das gegen die Ruhesetzungsverfügung gerichtete Klageverfahren.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13. August 2012 – 2 B 61/11 -,juris, Rn. 8, m.w.N.
Dies gilt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Grund für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte identisch ist mit dem späteren Grund für das nach § 39 Satz 2 BeamtStG eingeleitete Verfahren, unabhängig von der Frage, ob die sofortige Vollziehung der Ruhesetzungsverfügung angeordnet wurde oder nicht. Gerade weil es der Dienstherr im Falle einer durch Verwaltungsakte ergehenden Entscheidung in dem Verfahren nach § 39 Satz 2 BeamtStG in der Hand hat, im Falle des Vorliegens der demensprechenden Voraussetzungen nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen oder aber hiervon abzusehen, besteht kein rechtliches Bedürfnis für ein Fortwirken des seiner Intention nach als Maßnahme von nur vorübergehender Dauer angelegten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte über diesen Zeitpunkt hinaus.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13. August 2012 – 2 B 61/11 -,juris, Rn. 10 a.E.
All dem trägt die von der Antragstellerin angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2018 auch dadurch Rechnung, dass durch die Formulierung, die Führung der Dienstgeschäfte werde „zunächst bis zur Feststellung Ihrer Dienstfähigkeit“ untersagt, und darüber hinaus auf den bereits avisierten amtsärztlichen Untersuchungstermin am 23. Februar 2018 Bezug genommen wird, der nur vorläufige Charakter dieser Maßnahme ausdrücklich betont wird. Dabei ist unter Berücksichtigung eines bei der Antragstellerin als Empfängerin dieser Verfügung zu unterstellenden beamtenrechtlichen Grundwissens unter „Feststellung Ihrer Dienstfähigkeit“ nicht allein eine (positive) Feststellung, dass die Antragstellerin dienstfähig ist, sondern allgemein eine irgendwie geartete verbindliche Entscheidung zur Frage der Dienstfähigkeit im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens zu verstehen, so dass begrifflich auch die mit der Ruhesetzungsverfügung vom 14. Juni 2018 einhergehende (negative) Feststellung der fehlenden Dienstfähigkeit der Antragstellerin als Erledigungstatbestand erfasst ist.
Für das von der Antragstellerin nunmehr vorgeschlagene Ruhen des Verfahrens besteht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes seiner Natur nach von vornherein kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei geht das Gericht grundsätzlich vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG aus und hat diesen Wert wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens halbiert.