Kostenerstattungen nicht abgeführt = Kürzung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.06.2018, Az. 3 A 10106/18.OVG

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat über die Berufung eines Bürgermeisters zu entscheiden gehabt, mit der dieser sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts wandte. Hintergrund waren fehlerhafte Fahrtkostenabrechnungen im – im Einzelfall betracht – sehr geringen Umfang, der sich aber über viele Jahre und Einzelfälle aufsummiert hatte. In der ersten Instanz war die Maximalsanktion (Aberkennung des Ruhegehalts) für angemessen erachtet worden.

Neben prozessualen Fragen – etwa, ob der in Rheinland-Pfalz bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses an Disziplinarverfahren zu beteiligen ist und ob er auf die Beteiligung verzichten kann und darf – stellten sich im vorliegenden Fall vor allem Fragen der Würdigung. Der Sachverhalt als solcher war nämlich durch den Beamten als unstreitig eingeräumt worden, sogar weit über die überhaupt möglichen Ermittlungen der Behörden im Straf- und Disziplinarverfahren hinaus.

Darüber hinaus stellt sich der Fall auch als einer der seltenen Fälle dar, in denen das Beamtenrecht der Wahlbeamten und das jeweilige Landesdisziplinarrecht nebeneinander anzuwenden sind. Vorliegend war nämlich auffällig, dass ein Abwahlverfahren gegen den Bürgermeister nicht eingeleitet worden war und dieser auch im laufenden Straf- und Disziplinarverfahren unbeanstandet seinen Dienst ausübte.

Auf unsere Berufung hin wurde das Urteil der ersten Instanz abgeändert und die „zweithöchste“ Sanktion, nämlich die Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen.

eigene Leitsätze:

  1. Ist streitig, ob ein Belastungszeuge eine Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 BeamtStG benötigte oder sogar erhalten hatte, kann eine weitere Aufklärung offenbleiben, weil jedenfalls ein Beweisverwertungsverbot nur im Ausnahmefall in Betracht käme. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der Ahndung des Dienstvergehens die schutzwürdigen Interessen des Beklagten.
  2. Der Vertreter des öffentlichen Interesses kann von vornherein auf eine Unterrichtung über Verfahren verzichten, denen keine staats- oder verwaltungspolitische Bedeutung zukommt (vgl. die Dienstanweisung für den Vertreter des öffentlichen Interesses vom 18. Oktober 1960). Dieser Verzicht muss weder dem Gericht, noch den Parteien bekannt sein.
  3. Ein Bürgermeister ist Garant der rechtsstaatlichen Ordnung und in besonderer Weise gehalten ist, sich strikt an Gesetze zu halten. Als Repräsentant der Gemeinde und Dienstherr der ihm unterstellten Bediensteten gehört es zu seinen beamtenrechtlichen Kernpflichten, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Ein Bürgermeister, der diese Seite seines Amtes geflissentlich ignoriert, verfehlt wesentliche Aufgaben seines Amtes und gibt ein negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue. (Anschluss an OVG Magdeburg, Urteil vom 9. Dezember 1998 – A 4 S 1/98 -‚ juris; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 – 1 D 12/05 -‚ juris).
  4. Die fehlerhafte Fahrtkostenabrechnung eines Bürgermeisters stellt – zu seinen Gunsten – keine Dienstpflichtverletzung im Kernbereich seiner Tätigkeit als Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung und Vertreter der Verbandsgemeinde nach außen, sondern im Bereich der Nebenpflichten aus seinem Dienstverhältnis dar.

 
Volltext:
 

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier – Kammer für Landesdisziplinarsachen – wird das monatliche Ruhegehalt des Beklagten für die Dauer von drei Jahren um ein Fünftel gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aberkennung seines Ruhegehalts.

Der im Jahre 1959 geborene Beklagte war bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Jahre 2017 hauptamtlicher Bürgermeister der Verbandsgemeinde A. Nach seinem Lehramtsstudium in den Fächern Anglistik und Romanistik und seinem Referendariat arbeitete er von September 1986 bis Mai 1987 als Lehrer. Anschließend wechselte er als Attaché zum Auswärtigen Amt, wo er im höheren Auswärtigen Dienst zum Legationssekretär ernannt und mehrmals befördert wurde bis zum Vortragenden Legationsrat im Dezember 1994. Aufgrund seiner Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister der Verbandsgemeinde A. wurde er am 1. März 1996 dort unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Bürgermeister ernannt und zunächst in die Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Seit dem 1. März 2004 wird er nach Besoldungsgruppe B 3 bezahlt. Er war außerdem unter anderem Mitglied in Ausschüssen des Gemeinde- und Städtebundes, im Landesjugendhilfeausschuss sowie im Vergabeausschuss der Stiftung E. und ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht C. Seit dem 16. März 2017 war der Beklagte ununterbrochen bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf der Wahlperiode dienstunfähig erkrankt.

Der Beklagte ist seit dem Jahre 1982 verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern. Straf- und disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

Am 7. Juli 2015 äußerte der langjährig für die Reisekostenerstattung zuständig gewesene Beamte B. bei der Verbandsgemeindeverwaltung A. gegenüber der Kommunalaufsicht den Verdacht einer inkorrekten Abrechnung von Fahrtkosten durch den Beklagten zu Lasten der Verbandsgemeinde A. Er nannte in einem Vermerk Beispiele aus den Jahren 2000 bis 2003, zu deren Nachweis er Kopien der Abrechnungen vorlegte. Darüber hinaus habe der Beklagte mutmaßlich für die Fahrten zu Sitzungen des Landesausschusses des Gemeinde- und Städtebundes und zu weiteren ehrenamtlichen Tätigkeiten von den entsprechenden Institutionen Fahrtkostenerstattung erhalten und einen Dienstwagen der Verbandsgemeinde benutzt. Gleichzeitig erstattete der Beamte bei der Staatsanwaltschaft C. Strafanzeige gegen den Beklagten. Daraufhin leitete der Landrat des Landkreises D. am 9. Juli 2015 das vorliegende Disziplinarverfahren ein.

Zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nahm der Beklagte mit Schreiben vom 22. Juli 2015 umfassend Stellung und räumte Verfehlungen ab dem Jahr 2001 ein. Darüber hinaus hinterlegte er einen Betrag in Höhe von 15.000 € ohne Rücknahmemöglichkeit bei der Kasse der Verbandsgemeinde A. zur Verrechnung mit Rückforderungen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 (Az.: 8041 Js 21293/15-27 B Cs) wurde der Beklagte wegen Betruges in 63 Fällen in der Zeit vom 4. Oktober 2010 bis zum 15. September 2015 verwarnt und die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100€ vorbehalten. Die Verurteilung stützte das Gericht darauf, dass der Beklagte die Verbandsgemeinde nicht über die Reisekostenerstattung von dritter Seite informiert und die Verbandsgemeinde es deswegen unterlassen habe, dieselbe von dem Beklagten einzufordern. Das mit Blick auf das laufende Strafverfahren ausgesetzte Disziplinarverfahren wurde danach fortgeführt. Es wurde auf die im vorgenannten Urteil festgestellten und weitere im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2015 eingeräumte Taten in der Zeit vom 20. August 2001 bis zum 13. Juli 2015 beschränkt.

Zum Abschlussbericht vom 14. März 2017, in welchem die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst für angezeigt erachtet wurde, nahm dieser erneut Stellung. Der Beklagte räumte weiterhin die Verfehlungen ein und bedauerte sein Verhalten, beanstandete aber die Einordnung als sehr schweres Dienstvergehen.

Mit seiner Disziplinarklage hat der Kläger die Verhängung einer nach dem Ermessen des Gerichts erforderlichen Disziplinarmaßnahme beantragt. Der Beklagte habe – von ihm umfassend eingeräumt – in den Jahren 2001 bis 2015 in insgesamt 192 Fällen Reisekostenerstattungen für die Teilnahme an Veranstaltungen in Höhe von 14.920,15€, die auf sein privates Konto überwiesen worden seien, für sich behalten und nicht an die Verbandsgemeinde weitergeleitet. Hierdurch habe der Beklagte in Form eines einheitlichen Dienstvergehens in gravierender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Kernpflichten verstoßen, Im Rahmen der Maßnahmebemessung seien einerseits die amtsgerichtliche Verurteilung des Beklagten wegen Betrugs, dessen Vorbildfunktion in seiner Eigenschaft als Bürgermeister und der lange Zeitraum der Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen. Andererseits müsse einbezogen werden, dass die Mitarbeiter die inkorrekten Abrechnungen über Jahre hinweg nie thematisiert hätten, es offensichtlich innerhalb der Verwaltung der Verbandsgemeinde A. an einem diesbezüglichen effektiven Kontrollmechanismus fehle und das Strafgericht eine „für Betrugstaten untypische Täuschungs- und Irrtumslage“ angenommen habe.

Der Kläger hat beantragt,

gegen den Beklagten eine nach dem Ermessen des Gerichts erforderliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

Der Beklagte hat beantragt,

eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu verhängen.

Er hat, neben der aus seiner Sicht gegebenen Verfahrensfehlerhaftigkeit des Disziplinarverfahrens, auf sein umfassendes Geständnis, die strafrechtliche Verurteilung auf niedrigster Sanktionsebene und die Hinterlegung der 15.000 € verwiesen. Darüber hinaus fehle es weiterhin an einer ausreichenden Begründung für die Annahme einer erheblichen Dienstpflichtverletzung. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass ihm der Erhalt von Fahrtkosten und die Pflicht zu deren Abführung nicht bewusst gewesen sei. Seine Kontoauszüge habe er nie selbst kontrolliert. Aufgrund der psychischen Belastungen durch die öffentlichen und privaten Anfeindungen seit Bekanntwerden seiner Verfehlungen sei er dauerhaft dienstunfähig geworden. Außerdem müsse in die Gesamtabwägung ein Mitverschulden des Anzeigenerstatters einbezogen werden, der selbst eingeräumt habe, trotz des langjährigen Wissens um diese Missstände nicht tätig geworden zu sein. Dieses Unterlassen müsse der Kläger sich zurechnen lassen. Er – der Beklagte – habe Wiedergutmachung des Schadens geleistet zu einem Zeitpunkt, zu dem die Schäden in tatsächlicher Höhe nicht festgestanden hätten. In persönlicher Hinsicht sei kein Makel herausgearbeitet worden.

Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das behördliche Disziplinarverfahren leide zunächst unter keinem wesentlichen Verfahrensfehler. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten stehe dem Disziplinarverfahren kein Beweiserhebungsverbot entgegen, weil der Anzeigenerstatter nicht die erforderliche Aussagegenehmigung gehabt habe; hieraus folge jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot. Hinzu komme, dass der Beklagte die ihm vorgehaltenen Verfehlungen in vollem Umfang eingeräumt habe. In der Sache stehe fest, dass der Beklagte sich eines schweren, einheitlich zu betrachtenden Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils sei dem Disziplinarverfahren ein abgeurteilter Betrug in 63 Fällen zugrunde zu legen. Sofern der Beklagte geltend mache, sich des Vorliegens eines Betruges nicht bewusst gewesen zu sein, sei ein etwaiger Verbotsirrtum jedenfalls vermeidbar gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte sich nach seiner geständigen Einlassung in weiteren 129 Fällen eines Betruges schuldig und seine Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Einhaltung allgemeiner Richtlinien verletzt. Ihm sei das Ruhegehalt abzuerkennen, weil er sich eines Betruges, für den das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen habe, strafbar gemacht habe. Die Höchstmaßnahme entspreche mit Blick auf insbesondere die Höhe des entstandenen Schadens, die beständigen und beharrlichen Pflichtverstöße über einen langen Zeitraum sowie die besondere Stellung des Beklagten als Repräsentant der Gemeinde auch dem Schweregehalt des von dem Beklagten konkret begangenen Dienstvergehens. Milderungsgründe, die das Gewicht der Verfehlungen ausschlaggebend herabsetzten, seien nicht vorhanden. Die Schadenswiedergutmachung nach Entdeckung der Verfehlungen, das Einräumen weiterer Betrugshandlungen, seine geständige Einlassung und seine ansonsten anerkennenswerten und unbeanstandeten Leistungen seien nicht geeignet, die schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem durchschlagend milderen Licht erscheinen zu lassen. Weiterhin könne dem Beklagten kein wesentlich entlastendes (Mit-)Verschulden des für die Berechnung von Reisekosten zuständigen Sachbearbeiters bzw. des Büroleiters zugutekommen. Auch die erhebliche psychische Belastung des Beklagten durch das Disziplinarverfahren und die Presseberichterstattung sowie seine Reue schmälerten nicht den gravierenden Unwertgehalt der vorgehaltenen Handlungen zugunsten des Beklagten. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass gegen ihn kein Abwahlverfahren eingeleitet worden sei; diese kommunalpolitische Handlungsform verdränge nicht das andere Ziele verfolgende beamtenrechtliche Disziplinarverfahren.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser zumindest die Verhängung einer milderen Maßnahme als der Aberkennung des Ruhegehalts begehrt. Zur Begründung weist er erneut auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen fehlender Aussagegenehmigung hin und trägt außerdem im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe den zugrundeliegenden Sachverhalt nur unvollständig gewürdigt. In die Entscheidung über die Maßnahmebemessung habe mit Blick auf die strafgerichtliche Feststellung einer „untypischen Täuschungs- und Irrtumslage“ das Wissen des Sachbearbeiters jedenfalls in Rahmen einer Billigkeitsentscheidung mitberücksichtigt werden müssen. Weiterhin sei von Belang, dass er – der Beklagte – den Sachverhalt eingeräumt und an seiner weiteren Aufklärung mitgewirkt sowie den Betrag zur Schadenswiedergutmachung hinterlegt habe. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Frage eines fortbestehenden Vertrauens wegen fehlender Einleitung eines Abwahlverfahrens unerörtert gelassen. Da der Kläger es, wie er ausdrücklich geäußert habe, hingenommen hätte, wenn er – der Beklagte – die verbleibende Wahlperiode bis 2020 im Dienst geblieben wäre, sei weiterhin ein öffentliches und politisches Vertrauen in ihn vorhanden gewesen. Dies folge auch daraus, dass es keine vorläufige Dienstenthebung gegeben habe. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass der Beklagte therapeutischer Hilfe bedurft habe und aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden sei; zudem habe er aufgrund einer Erkrankung seines Sohnes unter erheblichem Druck gestanden. Darüber hinaus verstoße die angefochtene Entscheidung gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil Strafrecht und Disziplinarrecht als wesensgleich zu betrachten seien.

Der Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts C. aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil abzuändern und auf eine mildere Maßnahme unterhalb der Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er weist insbesondere darauf hin, dass eine einstweilige Dienstenthebung unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs unterbleiben sei, zumal sie bei einem kommunalen Wahlbeamten nahezu zwangsläufig auch endgültig sei. Soweit auf die Möglichkeit der Einleitung eines Abwahlverfahrens im Wege der Staatsaufsicht hingewiesen werde, sei dies eine zu weitgehende Einmischung in die kommunale Selbstverwaltung. Vor dem Verwaltungsgericht habe er – der Kläger – eine empfindliche disziplinarrechtliche Sanktion als unabweisbar angesehen und auch eine Entziehung des Ruhegehalts als angemessene Maßnahme anerkannt. Allerdings sei auch eine größtmögliche Kürzung des Ruhegehalts als gerade noch vertretbar angesehen worden, sofern ein solcher Weg durch das Gericht eröffnet worden wäre.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Personal- und Disziplinarakten und die Strafakten des Amtsgerichts Trier (Az.: 8041 Js 21293/15) verwiesen. Diese lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Auf die Berufung des Beklagten ist das verwaltungsgerichtliche Urteil hinsichtlich der Maßnahmebemessung abzuändern; im Übrigen bleibt die Berufung erfolglos.

Der Beklagte hat schuldhaft die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (vgl. § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – bzw. § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970 [GVBl. S. 241] – LBG alt – für Verfehlungen vor dem 1. April 2009), welches aufgrund seiner Schwere unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit die ausgesprochene Kürzung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme erforderlich macht. Die (größtmögliche) Kürzung des Ruhegehalts reicht gerade noch zur Ahndung des Dienstvergehens aus: der Aberkennung des Ruhegehalts bedarf es nicht.

I. Vorab ist festzuhalten, dass das Disziplinarverfahren entgegen der Rechtsansicht des Beklagten unter keinem seine gerichtliche Einstellung nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 Landesdisziplinargesetz – LDG – rechtfertigenden Verfahrensmangel leidet. Soweit der Beklagte aus dem Fehlen einer nach § 37 Abs. 3 BeamtStG erforderlichen Aussagegenehmigung des Anzeigenerstatters B. ein Beweiserhebungs- und hiernach ein Beweisverwertungsverbot herleitet, kann er damit nicht durchdringen. Denn ungeachtet der Frage, ob es vorliegend einer Aussagegenehmigung überhaupt bedurfte und ob diese gegebenenfalls in ausreichender Form mündlich erteilt wurde, besteht jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot. Ein solches ist im Disziplinarverfahren nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn es – was hier nicht der Fall ist – ausdrücklich gesetzlich geregelt oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist, wobei es maßgeblich auf das Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes im Hinblick auf die Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. das Urteil des Senats vom 15. Mai 2013 – 3 A 10001/13.OVG -‚ ESOVGRP, m.w,N.).

Diese Abwägung führt im vorliegenden Fall aus den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu einem überwiegenden Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der Ahndung des Dienstvergehens gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Beklagten. Davon abgesehen beruht die disziplinarrechtliche Ahndung maßgeblich auf dem umfassenden, über die angezeigten Pflichtenverstöße weit hinausgehenden Geständnis des Beklagten, so dass sich letztlich die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot nicht mehr stellt.

Aus der fehlenden erstinstanzlichen Verfahrensbeteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses kann der Beklagte schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil der Vertreter des öffentlichen Interesses von vornherein auf eine Unterrichtung über Verfahren verzichtet hat, denen – wie hier – keine staats- oder verwaltungspolitische Bedeutung zukommt (vgl. die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichte Dienstanweisung für den Vertreter des öffentlichen Interesses vom 18. Oktober 1960).

II. Der Beklagte hat durch die ihm vorgeworfenen Handlungen in schuldhafter Weise die ihm nach § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG bzw. § 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBG alt obliegenden Dienstpflichten verletzt. Danach ist der Beamte verpflichtet, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Sein Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

1.a) Diese Würdigung stützt sich zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 (Az.: 8041 Js 21293/16 27b Cs), an die das Disziplinargericht nach § 16 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz – LDG – grundsätzlich gebunden ist. Danach hat der Beklagte in der Zeit vom 7. Oktober 2010 bis zum 8. September 2015 in 63 Fällen jeweils einen Dienstwagen der Verbandsgemeindeverwaltung für Fahrten zu dienstlich veranlassten Veranstaltungen des Gemeinde- und Städtebundes, des Vergabeausschusses der Stiftung E., des Landesjugendhilfeausschusses, des Landesverbands der Volkshochschulen und zu Gremien des Landkreises D. genutzt. Die hierfür angefallenen Fahrtkosten wurden dem Beklagten seitens der Veranstalter auf sein Privatkonto erstattet. Dies teilte der Beklagte dem zuständigen Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung (dem Anzeigenerstatter, der vom Senat in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen wurde) nicht mit, der in Unkenntnis der Reisekostenerstattung nicht in der Lage war, sie von dem Beklagten einzufordern; dieser behielt die Erstattungen in Höhe von insgesamt 6.333,60 € für sich. Ergänzend wird insoweit gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Strafgericht hat das Vorliegen einer Täuschung und eines hierdurch beim zuständigen Sachbearbeiter hervorgerufenen Irrtums, einer Vermögensverfügung durch Verzicht der Verbandsgemeinde auf die Geltendmachung der ihr zustehenden Ansprüche und eines Vermögensschadens bei der Verbandsgemeinde sowie eine entsprechende Bereicherungsabsicht des Beklagten bejaht und ihn wegen Betrugs verurteilt. Hierbei hat es indessen eine „für Betrugstaten untypische Täuschungs- und Irrtumslage“ angenommen. Es sei zwar noch von einer Täuschung durch den Beklagten auszugehen, jedoch in einem für Betrugsfälle ungewöhnlich geringen Umfang.

Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zum äußeren und inneren Tatbestand nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG kommt nach den überzeugenden erstinstanzlichen Ausführungen nicht in Betracht. Soweit der äußere Tatbestand betroffen ist, ergibt sich dies bereits daraus, dass der Beklagte sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren die ihm zur Last gelegten Verfehlungen eingeräumt hat. An den strafgerichtlichen Feststellungen zu Vorsatz und Bereicherungsabsicht ist ebenfalls festzuhalten, weil sie sich weder als offensichtlich unrichtig erweisen noch gegen allgemeine Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßen. Gleiches gilt aus den Gründen des Verwaltungsgerichts für die Feststellung der Schuld des Beklagten insbesondere mit Blick auf den seitens des Beklagten geltend gemachten Verbotsirrtum, der jedenfalls vermeidbar war.

b) Darüber hinaus hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 22. Juli 2015 eingeräumt, in der Zeit von 2001 bis 2015 in weiteren 129 Fällen für Fahrten zu Veranstaltungen des Gemeinde- und Städtebundes und des Vergabeausschusses der Stiftung E., zum Sozialgericht C., zum Zweckverband F. sowie zu Gremien des Landkreises D. Reisekostenerstattungen erhalten zu haben, die sich auf insgesamt 8.586,55 € belaufen: hierfür wird im Einzelnen auf die Aufstellung im verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen. Seit der Anschaffung des Dienstwagens Anfang Mai 2004 nutzte er für die Fahrten den Dienstwagen der Verbandsgemeinde und kennzeichnete die Fahrten als „dienstlich“. Für Fahrten vor diesem Zeitpunkt setzte der Beklagte, wie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung, seinen privaten PKW ein und notierte die Fahrten in Fahrtenbüchern. Wenn er sie dort als „dienstlich“ bezeichnete, erfolgte eine Fahrtkostenerstattung seitens der Verbandsgemeindeverwaltung. Ob die in das Disziplinarverfahren einbezogenen Fahrten bis Mai 2004 in dieser Weise abgerechnet wurden, lässt sich indessen nicht mehr klären, da die Fahrtenbücher für den entsprechenden Zeitraum – wie die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat ergeben hat – nicht mehr auffindbar sind und keine Unterlagen über die Abrechnungen vorliegen. Die vorliegenden, sehr fragmentarischen Auszüge wurden von dem Zeugen B. bereits in den Jahren 2001 bis 2003 gefertigt. Pflichtenverstöße sind daher insoweit nicht erwiesen: dies betrifft Reisekostenerstattungen für Fahrten zum Gemeinde- und Städtebund in Höhe von 1.152,10 €, zum Vergabeausschuss Stiftung E. in Höhe von 897,75 € sowie für möglicherweise vor Mai 2004 durchgeführte Fahrten zum Sozialgericht C. in Höhe von 54,60 € die von den genannten 8.58655 € in Abzug zu bringen sind.

c) Die vorgenannten Verfehlungen bilden aufgrund ihrer Begehungsform, die identisch ist mit derjenigen der im Strafverfahren zugrundeliegenden Verfehlungen, zusammen mit diesen ein einheitliches Dienstvergehen (vgl. hierzu unter Hinweis auf die notwendige disziplinarrechtliche Würdigung des Gesamtverhaltens des Beamten BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 -2 B 5/17 -‚ juris). Der disziplinarrechtlichen Würdigung sind damit gleichartige Verfehlungen von Mai 2004 bis zum Jahre 2015 mit einer Reisekostenerstattung an den Beklagten in Höhe von insgesamt 12,815,70 € (6.333,60 € + 6.482,10 €) zugrunde zu legen, ohne dass ihrer Ahndung als Dienstvergehen dessen Verjährung entgegensteht.

2. Durch sein Verhalten hat der Beklagte die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen. Unter Zugrundelegung des Gesamtsachverhalts, wie er sich aufgrund der strafgerichtlichen tatsächlichen Feststellungen und der hierauf Bezug nehmenden Tatsachenfeststellungen im behördlichen Disziplinarverfahren ergibt, hat der Beklagte über viele Jahre hinweg gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG bzw. § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG alt) sowie zur uneigennützigen Amtsführung (vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG bzw. § 65 Abs. 1 Satz 2 LBG alt) verstoßen. Denn er hat der Verbandsgemeindeverwaltung, die von ihm trotz Reisekostenerstattung von dritter Seite kein „Kilometergeld“ für die Nutzung des Dienstwagens gefordert hat, einen Vermögensschaden in beträchtlicher Höhe zugefügt. Der Beklagte hat die genannten Dienstpflichten auch schuldhaft verletzt, weil er aus den Gründen des Verwaltungsgerichts seinen leicht einsehbaren grundlegenden Dienstpflichten in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht Rechnung getragen hat. Ob der Beklagte außerdem durch die Nichtbeachtung der Dienstanweisung zur Abrechnung von Fahrtkosten mit dem Dienstkraftwagen gegen seine Gehorsamspflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG bzw. § 65 Satz 2 LBG alt verstoßen hat, kann dahinstehen, weil diesem etwaigen Pflichtenverstoß kein ins Gewicht fallender eigenständiger Unwertgehalt zukommt.

III. Das Dienstvergehen des Beklagten wird nach §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 9 LDG mit der mit der ausgesprochenen Kürzung des Ruhegehalts (noch) angemessen geahndet.

1. Mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung bedarf es hingegen nicht der Aberkennung des Ruhegehalts, weil ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn nicht eingetreten ist, sondern ein – wenn auch geringes – Restvertrauen noch vorhanden ist. Die Aberkennung des Ruhegehalts könnte nur erfolgen, wenn dem Beklagten, wäre er noch im Dienst, aus demselben zu entfernen wäre, um ihn zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums entgegenzuwirken (vgl. hierzu § 11 Abs. 2 LDG); dies ist vorliegend nicht der Fall.

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen richtet sie sich nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 -‚ NVwZ-RR 2007, 695; Beschluss vom 14. Mai 2012 – 2 B 146.11 -‚ NVwZ-RR 2012, 658; stRspr).

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellte ein Zugriffsdelikt bei Überschreiten der Schwelle der Geringwertigkeit ein schweres Dienstvergehen dar. Dies indizierte in der Regel die Entfernung aus dem Dienst (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1992 – 1 D 71/91 -‚ juris; Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 36). Von dem damaligen Konzept der Regeleinstufung ist das Bundesverwaltungsgericht zwar mittlerweile (erst für außerdienstliche, dann auch für innerdienstliche Pflichtverletzungen) abgerückt und greift zur Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme nunmehr auf einer ersten Stufe auf den im jeweiligen Tatzeitraum geltenden Strafrahmen als Richtschnur zurück, um eine nachvollziehbare und gleichmäßige Ahndung der Dienstvergehen zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50/13 -, juris; Urteil vom 10. Dezember 2015 -2 C 6/14 -‚ juris). Begeht der Beamte innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme danach bis zur Entfernung aus dem Dienst (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 -‚ a.a.O.).

Hiervon ausgehend ist vorliegend unter Abwägung aller für und wider den Beklagten sprechenden Umstände eine Ahndung des Dienstvergehens mit der größtmöglichen Kürzung des Ruhegehalts angemessen.

2. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt allerdings schwer.

a) Denn es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines jeden Beamten, beim Umgang mit Vermögensgütern des Dienstherrn sein Verhalten so auszurichten, dass Vermögensschädigungen vermieden werden. Eine gedeihliche Zusammenarbeit mit einem Beamten, der dieser Pflicht bewusst zuwiderhandelt, wird regelmäßig nicht mehr möglich sein; er offenbart in der Regel ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass seine Entfernung aus dem Dienst – bzw. bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung der Ruhestandsbezüge – die Folge sein muss.

Dies gilt umso mehr, als sich der Beklagte nach der rechtlichen Würdigung im Urteil des Amtsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 wegen Betrugs strafbar gemacht hat, dessen Tatbestand die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ermöglicht. Damit kann grundsätzlich die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ausgesprochen werden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, bedarf es bei einem Gesamtschaden von mehr als 5.000 € in der Regel nicht mehr des Hinzutretens weiterer Erschwerungsgründe.

b) Ungeachtet dessen liegen im Falle des Beklagten Erschwerungsgründe von solchem Gewicht vor, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme selbst dann in Betracht kommen würde, wenn, ausgehend von den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, dessen Subsumtion unter den Betrugstatbestand nicht zu folgen wäre. Zur Bestimmung des Schweregehalts des Dienstvergehens sind bei den vorliegenden innerdienstlichen Pflichtverletzungen Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pfiichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) sowie Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße im dienstlichen Bereich und für Dritte maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 -2 C 50/13-, a.a.O.).

aa) Hieran gemessen ist zunächst erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beklagte es seit 2004, mithin über einen langen Zeitraum von über 10 Jahren, in einer Vielzahl von Fällen unterlassen hat, für eine Abrechnung der drittabgedeckten Reisekosten mit der Verbandsgemeindeverwaltung zu sorgen, indem er – wie auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge bestätigt hat – die Fahrten im Fahrtenbuch des Dienstwagens fälschlicherweise als dienstlich bezeichnet hat. Er hat beständig und beharrlich eine Reisekostenerstattung auf sein Privatkonto veranlasst und den für die Abrechnung der Fahrtkosten mit dem Dienstwagen zuständigen Sachbearbeiter (bis 2012 der vernommene Zeuge) hiervon in Unkenntnis gelassen, obwohl ihm bewusst war, dass aufgrund der von ihm selbst erlassenen „Regelung zur Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge in der Verbandsgemeindeverwaltung A.“ vom 5. Mai 2004 eine Nutzung der Dienstwagens für private Fahrten grundsätzlich unzulässig ist und jedenfalls die Zahlung eines Entgelts von 0,31 € pro Kilometer voraussetzt. Dass dies im Ergebnis in gleicher Weise für Fahrten mit dem Dienstwagen gilt, die zwar in einem gewissen Zusammenhang mit Diensttätigkeit stehen, aber kostenmäßig von dritter Seite abgedeckt sind, musste sich ihm aufdrängen. Es liegt auf der Hand, dass in diesen Fällen nicht letztlich die Verbandsgemeinde die Fahrtkosten zu tragen hat. Weiterhin war dem Beklagten bewusst, dass der Sachbearbeiter die Richtigkeit der Bezeichnung der Fahrten als „dienstlich“ aufgrund der Fahrtenbücher nicht überprüfen konnte, sondern auf deren Richtigkeit vertrauen musste. Denn genauere Angaben zum Zweck der Fahrten mit dem Dienstwagen enthielten die Fahrtenbücher nicht; in ihnen wurde nur zwischen dienstlichem und privatem Anlass der Fahrt unterschieden. Nach alledem hat sich durch das nachhaltige Fehlverhalten des Beklagten dessen gravierende Pflichtvergessenheit manifestiert; sie wiegt in seinem Fall besonders schwer, weil es ihm in seiner Funktion als Behördenleiter in besonderem Maße oblegen hätte, sich die zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Fahrtkosten erforderlichen reisekostenrechtlichen Kenntnisse zu verschaffen. Der Beklagte hat mit seiner Gleichgültigkeit und Ignoranz gegenüber den fahrtkostenrechtlichen Bestimmungen seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit grundlegend in Frage gestellt.

bb) Zu Lasten des Beklagten kommt hinzu, dass er, wie vom Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, als Bürgermeister – und damit Garant der rechtsstaatlichen Ordnung – in besonderer Weise gehalten ist, sich strikt an Gesetze zu halten. Als Repräsentant der Gemeinde und Dienstherr der ihm unterstellten Bediensteten gehört es zu seinen beamtenrechtlichen Kernpflichten, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Ein Bürgermeister, der diese Seite seines Amtes geflissentlich ignoriert, verfehlt wesentliche Aufgaben seines Amtes und gibt ein negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 9. Dezember 1998 – A 4 S 1/98 -‚ juris). Als Behördenleiter wird ihm in besonderer Weise Vertrauen in seine Fähigkeit zu verantwortungsgerechter Amtsführung entgegengebracht, welches er durch seine Verfehlungen gleichermaßen in besonderer Weise untergraben hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 – 1 D 12/05 -‚ juris).

2. Angesichts dessen wäre jedenfalls unter Einbeziehung der dargelegten Erschwernisgründe die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten in Betracht zu ziehen. Daran kann aber bei Berücksichtigung von Milderungsgründen, insbesondere der weiteren Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“ nicht festgehalten werden.

a) Allerdings kann dem Beklagten kein wesentlich entlastendes „(Mit-)verschulden“ des für die Berechnung von Reisekosten zuständigen Sachbearbeiters bzw. des Büroleiters zugutekommen.

Wie sich bereits der Disziplinarakte entnehmen lässt und von dem als Zeugen vernommenen Sachbearbeiter in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, hatte dieser schon seit 2001 ein gewisses Misstrauen hinsichtlich der Korrektheit der Fahrtkostenabrechnung durch den Beklagten. Erst im Jahre 2015 bestätigte sich sein Verdacht indes, nachdem er entsprechende Nachforschungen angestellt hatte. Entgegen dem Einwand des Beklagten kann insoweit nicht mildernd Berücksichtigung finden, dass der Sachbearbeiter trotz bestehender Verdachtsmomente nicht für eine frühere Aufklärung des Sachverhalts gesorgt hat. Seine Befragung in der mündlichen Verhandlung hat nämlich ergeben, dass die oben beschriebenen fragmentarischen Angaben in den Fahrtenbüchern eine Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben nicht zuließen, sondern es hierfür einer Nachfrage beim Beklagten bedurft hätte. Der Sachbearbeiter hat sich indessen, wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben hat, zum einen nicht getraut, mit dieser Frage an den Beklagten heranzutreten, und sich hieran zum anderen durch die fehlende Unterstützung seitens seines Vorgesetzten gehindert gesehen Dem Beklagten ist es somit offensichtlich nicht gelungen – wie es seine Aufgabe gewesen wäre – ein Klima innerhalb der Verbandsgemeindeverwaltung zu schaffen, welches es den Mitarbeitern ermöglicht, solche Sachen anzusprechen, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Jedenfalls unter diesen Umständen kann eine Beratungspflicht des Sachbearbeiters oder anderer Verdacht hegender Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung nicht angenommen werden. Denn bei den vorliegenden bloßen Verdachtsmomenten ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Offenbarung von Zweifeln am pflichtgemäßen Verhalten des eigenen Dienstvorgesetzten mit der Gefahr verbunden, sich wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung selbst dienstpflichtwidrig zu verhalten. Zudem besteht die Gefahr, im Falle einer falschen Verdächtigung beruflichen Nachteilen ausgesetzt zu sein.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung im eigenen Interesse, aber auch zum Erhalt des Arbeitsklimas innerhalb der Behörde davon abgesehen haben, aufgrund ihrer Mutmaßungen die auf eine Nachfrage beim Beklagten ersichtlich folgende offene Konfrontation zu suchen. An den genannten Motiven der Mitarbeiter und insbesondere des anzeigeerstattenden Sachbearbeiters für ein Stillhalten über einen so langen Zeitraum lässt sich auch nicht deshalb zweifeln, weil der Sachbearbeiter nach Aufdeckung einzelner Verfehlungen nicht das Gespräch mit dem Beklagten gesucht und die Fahrten in Rechnung gestellt, sondern sich direkt an die Kommunalaufsicht und die Staatsanwaltschaft gewandt hat. Hierzu hat der Sachbearbeiter in seiner Zeugenvernehmung nachvollziehbar dargelegt, dass „die Sache gerade nicht unter den Tisch gekehrt werden sollte. Hiergegen gibt es mit Blick auf das öffentliche Interesse am Erhalt der Integrität und der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums, dem die Durchführung des Disziplinarverfahrens dient, nichts zu erinnern.

Davon abgesehen würde sich angesichts der Schwere der dienstlichen Verfehlungen ein Mitverschulden aus den zutreffenden erstinstanzlichen Gründen von vornherein nicht durchgreifend zugunsten des Beklagten auswirken können. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte Nachfragen und eine notwendige Korrektur seiner Abrechnungen durch seine Untergebenen aufgrund seiner Vorgesetztenstellung und der damit verbundenen Zurückhaltung seiner Mitarbeiter nicht erwarten konnte und ihm klar sein musste, dass die Angaben im Fahrtenbuch eine Überprüfung nur schwerlich zulassen.

b) Mildernde Umstände sind hingegen sowohl mit Blick auf das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ als auch aufgrund einer Würdigung des „Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“ anzunehmen, Sie führen – wenn auch nicht bei einzelner Betrachtung, so doch in einer Gesamtschau – dazu, dass an der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Höchstmaßnahme nicht festgehalten werden kann.

aa) Entlastend wirkt sich für den Beklagten zunächst aus, dass er ansonsten völlig unbescholten ist und seine Leistungen als Beamter und insbesondere als Bürgermeister durchweg Anerkennung gefunden haben. Er hat angegeben, anspruchslos und sparsam zu sein, was sich in der von ihm veranlassten Anschaffung besonders günstiger Dienstwagen und dem freiwilligen Verzicht auf eine Höhergruppierung zeige: dies deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Beklagten gewonnen hat. Ein Streben nach ungerechtfertigten finanziellen Vorteilen, noch dazu auf Kosten des Dienstherrn, ist ihm daher offensichtlich dem Grunde nach persönlichkeitsfremd.

Dass er dennoch stetig ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das ihm erhebliche finanzielle Vorteile gebracht hat, ist durch die sonstigen Umstände des Falles begünstigt worden. Dies wirkt sich zu seinen Gunsten aus. In diesem Zusammenhang kann der Beklagte sich allerdings nicht auf ein Augenblicksversagen“ in einer psychischen Ausnahmesituation aufgrund der durch die Erkrankung seines Sohnes entstandenen familiären Konfliktsituation berufen; das von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegte psychiatrische Gutachten enthält hierfür keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Demgegenüber muss jedoch Berücksichtigung finden, dass der Schwerpunkt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs darin liegt, dass der Beklagte Fahrten mit dem Dienstwagen, die zwar mit seinem Bürgermeisteramt im Zusammenhang standen, aber gleichwohl nicht im eigentlichen Sinne dienstlich waren, im Fahrtenbuch als dienstlich gekennzeichnet hat; nur insoweit ist er aktiv tätig geworden. Das Amtsgericht hat für diesen Fall eine Verpflichtung des Beklagten angenommen, den für die Abrechnung von Fahrtkosten mit dem Dienstwagen zuständigen Mitarbeiter über den Erhalt von Reisekosten seitens der Veranstalter zu informieren, damit der Mitarbeiter Fahrtkostenerstattungsansprüche der Verbandgemeinde geltend machen kann, und hierauf fußend das Vorliegen sämtlicher Tatbestandmerkmale des Betrugs bejaht. Gleichzeitig hat es indessen eine „für Betrugstaten untypische Täuschungs- und Irrtumslage“ angenommen. Daran anknüpfend wirkt für den Beklagten entlastend, dass die Fahrtenbücher des Dienstwagens nur die Kennzeichnung einer Fahrt als „dienstlich“ oder als „außerdienstlich“ zulassen. Die Fahrten zu den (lediglich) dienstlich veranlassten Veranstaltungen sind damit nicht ganz eindeutig zuzuordnen. Das Amtsgericht hat dementsprechend einen vorsätzlichen Betrug letztlich in Anbetracht der Tatsache angenommen, dass dem Beklagten bei einem Eintrag von Fahrten als „dienstlich‘ trotz der ihm bekannten Reisekostenerstattung seine Verpflichtung zur entsprechenden Information des Sachbearbeiters bewusst sein musste. Es liegt auf der Hand liegt, dass der finanzielle Nachteil durch solche Fahrten nicht letztlich bei der Verbandsgemeinde verbleiben darf.

Dennoch ist zu sehen, dass die Verfehlungen des Beklagten, wie sich auch der zitierten Formulierung des Amtsgerichts entnehmen lässt – welches den Beklagten im Übrigen nur verwarnt und sich die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen vorbehalten hat – disziplinarrechtlich wesentlich durch eine durch die Gleichgültigkeit und Ignoranz gegenüber den fahrtkostenrechtlichen Bestimmungen verursachte Pflichtvergessenheit gekennzeichnet sind, Sie resultieren aus der zwar rechtlich falschen und in der Folgezeit nicht hinterfragten, aus Laiensicht aber nicht abwegigen Entscheidung, durch das Amt des Bürgermeisters veranlasste Fahrten als „dienstlich“ und nicht als „außerdienstlich“ zu bezeichnen, und dem anschließenden Untätigbleiben. Für diese Einordnung spricht auch, dass der Beklagte – wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – ganz offensichtlich rein private und gemischt dienstlich-private Fahrten als solche einer ordnungsgemäßen Abrechnung zugeführt hat.

Weiterhin ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er die Dienstpflichtverletzungen nicht im Kernbereich seiner Tätigkeit als Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung und Vertreter der Verbandsgemeinde nach außen, sondern im Bereich der Nebenpflichten aus seinem Dienstverhältnis begangen hat. Außerdem hat er tätige Reue gezeigt, indem er sich nach der Anzeige einzelner Verfehlungen und der Äußerung von Mutmaßungen umfassend zu seinen Verfehlungen bekannt und zur Wiedergutmachung des Vermögensschadens der Verbandsgemeinde einen Betrag von 15.000,00 € bei der Verbandsgemeindekasse ohne Möglichkeit der Rückholung hinterlegt hat. Zwar kann das Verhalten des Beklagten nicht in dem Maße mildernd Berücksichtigung finden, wie es der Fall wäre, wenn er schon vor Entdeckung der Tat geständig gewesen wäre und den Schaden wiedergutgemacht hätte. Es ist aber vorliegend zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er deutlich mehr zugegeben hat, als sich bis dahin und wahrscheinlich auch später hätte nachweisen lassen. Dies spricht unter den gegebenen Umständen für eine ehrliche Abkehr des Beklagten von seinen Verfehlungen und für eine günstige Zukunftsprognose (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012, S. 125 f.).

Hinzu kommt, dass der Beklagte nach der Tat bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Jahre 2017 dienstlich und außerdienstlich unbescholten geblieben ist. Dies kann zwar an dem Gewicht des Dienstvergehens nichts ändern, ist aber dennoch im Sinne einer „Nachbewährung“ von Bedeutung für das Persönlichkeitsbild und die Verhaltensprognose, weil es – im Zusammenspiel mit den genannten persönlichkeitsbedingten entlastenden Umständen – bestätigt, dass die Verfehlungen an sich persönlichkeitsfremd sind.

bb) Hieran anschließend ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt (vgl. das Urteil des Senats vom 18. August 2008 – 11 A 10707/07.OVG -‚ ESOVG). Dass der Beklagte – bei ihm als Ruhestandsbeamten ist insoweit zu fingieren, dass er sich noch im Dienst befindet – nicht mehr tragbar ist, kann bei der Würdigung und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht festgestellt werden. Dieser ist nach den obigen Darlegungen durch Besonderheiten gekennzeichnet, die sich mildernd für den Beklagten auswirken. Infolgedessen hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel, dass der Beklagte – wäre er noch im Dienst – diesen in Zukunft tadelfrei verrichten würde; es bedarf zwar einer deutlich spürbaren disziplinarischen Ahndung seiner Verfehlungen, aber nicht der Verhängung der Höchstmaßnahme. Der Beklagte hat überdies seit Beginn des Disziplinarverfahrens und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung immer wieder – aufrichtig wirkende – Reue gezeigt. Nach alledem ist ein Restvertrauen des Dienstherrn noch vorhanden.

Ungeachtet dessen wird die gerichtliche Einschätzung bestätigt durch die wiederholte Aussage des Klägers, dass er auch mit einer milderen Disziplinarmaßnahme als dem Entzug des Ruhegehalts einverstanden wäre, auch wenn das Maß der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erkennen gegeben. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass weder ein kommunales Abwahlverfahren eingeleitet wurde noch eine vorläufige Dienstenthebung des Beklagten erfolgte.

3. Angesichts dieser Gesamtumstände ist weder zur Aufrechterhaltung der Integrität, des Ansehens und der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums, noch aus Gründen der Generalprävention die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte durch die Presseberichterstattungen und die Reaktionen auf seine Verfehlungen im privaten und dienstlichen Umfeld erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt war und ist, die zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt haben. Allerdings bedarf es zur angemessenen Ahndung des Dienstvergehens der Kürzung des Ruhegehalts. Dem steht die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten auch nicht mit Blick aufs 13 Abs. 1 Nr. 1 LDG entgegen, weil die strafgerichtliche Entscheidung nicht in vollem Umfang den historischen Geschehensablauf erfasst, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist (vgl. Urban, a.a.O., § 14 BDG, Rn. 13). Die ausgesprochene größtmögliche Kürzung des Ruhegehalts ist notwendig, um dem Beklagten die Pflichtwidrigkeit seiner Verfehlungen nachhaltig vor Augen zu führen und deutlich zu machen, dass das Dienstvergehen ihn nahe an die Aberkennung des Ruhegehalts gebracht hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 99, 101 Abs. 1 LDG.

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