Koblenz/Waldrach. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat das Urteil der Vorinstanz geändert und entscheidet sich gegen die Streichung des Ruhegehalts des Ex-Bürgermeisters.
Von Harald Jansen
Drei Jahre lang 20 Prozent weniger Ruhestandsgehalt. Anschließend wieder volle Bezüge. So lautet der Urteilsspruch der Richter des Oberverwaltungsgerichts Koblenz im Disziplinarverfahren gegen Markus M. (Urteil vom 5. Juni 2018, Aktenzeichen 3 A 10106/18.OVG). Damit ist die vom Verwaltungsgericht Trier in erster Instanz verhängte Aberkennung des Ruhegehalts vom Tisch. Wie hoch dieses Ruhegehalt ist, ist nicht bekannt.
Nach Ansicht der Richter der entscheidenden zweiten Instanz hat sich der frühere Bürgermeister der Verbandsgemeinde Ruwer wegen nicht an die Verbandsgemeinde weitergereichte Fahrtkostenerstattungen in den Jahren 2004 bis 2015 eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er als Bürgermeister ein herausgehobenes Amt innegehabt habe. Durch seine Gleichgültigkeit und Ignoranz gegenüber den Bestimmungen des Fahrtkostenrechts habe M. „seine Vorbildfunktion in eklatanter Weise verletzt und ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit gezeigt“.
M. kann sich laut Urteil nicht darauf berufen, dass der zuständige Personalsachbearbeiter ihn früher auf sein Fehlverhalten hätte aufmerksam machen müssen. Als Vorgesetzter habe der frühere Bürgermeister die Aufgabe gehabt, innerhalb der Verwaltung ein Klima zu schaffen, in welchem ein solcher Hinweis an den Vorgesetzten ohne Furcht vor beruflichen Nachteilen möglich gewesen wäre. Dies sei in der Verbandsgemeindeverwaltung Ruwer nicht der Fall gewesen.
Doch es gibt aus Sicht der Richter „auch eine Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe“, so dass eine Ruhegehaltskürzung im größtmöglichen Umfang noch als Sanktion ausreiche. Unter anderem sei bis auf die im Prozess behandelten Vorwürfe „der Beamte dienstlich und außerdienstlich unbescholten geblieben“. Nach Bekanntwerden der Vorwürfe habe M. sich unmittelbar und vorbehaltlos reuig gezeigt, an der Aufklärung ohne Zögern mitgewirkt und den Schaden in Höhe von rund 15 000 Euro sofort ausgeglichen. Das Versagen des Beamten betreffe nicht den Kernbereich der Dienstpflichten als Bürgermeister. Außerdem habe der Beamte durch das Disziplinarverfahren und die Presseberichterstattung erhebliche Beeinträchtigungen seiner Gesundheit davongetragen, die zur Dienstunfähigkeit geführt hätten.
Die Richter kommen zum Ergebnis, dass vor diesem Hintergrund ein Restvertrauen bestehe, was einer Aberkennung des Ruhegehalts entgegenstehe. „Auch nach Bekanntwerden der Vorwürfe habe er das Bürgermeisteramt über zwei Jahre hinweg beanstandungsfrei ausgeübt, ohne dass ihm durch Abwahl das Vertrauen entzogen oder er vorläufig des Dienstes enthoben worden wäre“. Auch der Landrat des Kreises Trier-Saarburg habe in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass er ein Restvertrauen in den früheren Bürgermeister habe.
Rechtsanwalt Robert Hoststegs, der M. vor dem OVG vertreten hat, ist für eine Stellungnahme nicht erreichbar gewesen. Vor dem Verwaltungsgericht Trier hatte der Anwalt Andreas Ammer M. vertreten. Der sagt auf TV-Anfrage: „Es steht uns nicht zu, Gerichtsentscheidungen zu kommentieren. Nach unserer Auffassung hat sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durchgesetzt.“
Die Kreisverwaltung bewertet das Urteil anders. Auf Anfrage teilt die Behörde mit, dass vor allem die Urteilsbegründung durchaus überrasche. Die Kreisverwaltung habe schließlich die Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier beantragt. Und dort war die Aberkennung des Ruhegehalts verkündet worden. Eine Suspendierung Markus M.’s wäre ins Leere gelaufen, da diese zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre „als bereits absehbar war, dass Herr M. nicht wieder in den Dienst zurückkehren wird.“
Der Kreisverwaltung ist bewusst, dass dieser Fall in der öffentlichen Wahrnehmung kritisch betrachtet werde. „Problematisch ist aus Sicht der Kreisverwaltung als Disziplinarbehörde, dass nach Landesdisziplinargesetz nur die Wahl zwischen einem extrem harten Urteil (Aberkennung des gesamten Ruhegehalts und der Krankenversicherungsbeihilfe) und dem nun gefällten Urteil besteht und keine Abstufungen dazwischen möglich sind.“
* Anmerkung: Wir haben diesen Bericht wegen Zeitablaufs nachträglich anonymisiert.