geänderte Stellenbeschreibung nicht im Eilverfahren anfechtbar, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.06.2018, Az. 2 B 10552/18.OVG

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im Rahmen eines Eilverfahrens die Frage vorgelegt bekommen, ob im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine geänderte Stellenbeschreibung und eine darin vielleicht liegende nicht-amtsangemessene Beschäftigung vorgegangen werden kann. Die Entscheidung lehnt dies nun ab und bestätigt damit die erste Instanz. Im Ergebnis bedarf es nach Ansicht der Richter schon keines Eilverfahrens, weil der betroffene Beamte gegen einzelne – aus seiner Sicht rechtswidrige – Teile der Stellenbeschreibung oder einzelne Anweisungen des Dienstvorgesetzten jederzeit remonstrieren könnte. Die pauschale Behauptung, die Stelle sei nicht amtsangemessen oder rechtswidrig genüge jedenfalls nicht. Hier sei der Beamte im Eilverfahren beweisbelastet.

Damit beschreibt das Oberverwaltungsgericht die grundsätzliche Prüfrichtung derartiger Verfahren. Nur in seltenen Fällen, wie etwa dem von uns vertretenen Verfahren „Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich“ (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16) können die Besonderheiten des Amtes oder der jeweiligen Laufbahn zu abweichenden Ergebnissen und damit auch zum Rechtsschutz im Eilverfahren führen. Hier ist jeweils eine Einzelfallprüfung geboten.

Der Volltext der Entscheidung lautet:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin den Vollzug des Neuzuschnittes der von ihr wahrgenommenen Stelle und damit eine Veränderung des Aufgabenspektrums ihres Dienstpostens verhindern will, zu Recht abgelehnt. Der Antragstellerin steht für dieses Eingreifen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bereits kein Anordnungsgrund zur Seite. Die von ihr gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Der Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheidet aus. Nach dieser, hier allein in Betracht kommenden Vorschrift kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind nach § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.

Grundsätzlich ausgeschlossen, weil mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft; das gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dies jedoch ausnahmsweise nicht, wenn eine Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, weil die ansonsten zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; BVerwG. Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.91 -‚ NJW 2000, 160; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14, m. w. N.).

Eine solche Ausnahmesituation liegt hier jedoch nicht vor. Der Antragstellerin drohen durch die Maßnahme vom 5. Februar 2018 keine unumkehrbaren und unzumutbaren Nachteile. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Organisationsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2018, vornehmlich wegen der Herausnahme der bisher der Antragstellerin übertragenen Wehrleitung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt, rechtswidrig gewesen ist, so lässt sich dies ohne Weiteres wieder rückgängig machen.

Allenfalls wenn sich schon mit den Erkenntnismitteln des vorläufigen Rechtsschutzes eindeutig und unzweifelhaft erkennen ließe, dass der Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung durch die angefochtene Maßnahme der Antragsgegnerin offenkundig und frei von jeglichen Zweifeln verletzt sein sollte, ließe sich überhaupt ein verwaltungsgerichtliches Eingreifen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen. Hiervon kann jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags nicht ausgegangen werden.

Soweit die vor Erlass der Organisationsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2018 nicht erfolgte Anhörung gerügt wird, ist dieser Fehler bereits jetzt gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz geheilt worden. Im Übrigen kann eine weitere Anhörung, ebenso wie die bislang unterbliebene Beteiligung des Personalrats, im noch laufenden Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.

Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung, dass die ihr übertragene Tätigkeit als Leiterin des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz nicht amtsangemessen sei, kann jedenfalls nicht in einem Verfahren nach § 123 VwGO erfolgen, weil ein solches Feststellungsbegehren nicht der Natur des Prüfungsverfahrens als Eilverfahren entspricht. Ein Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, kann in einem Eilverfahren nicht zugestanden werden. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Rechtsfrage; dies kann ausschließlich in einem Hauptsacheverfahren erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16.94 -, juris Rn. 27).

Bei einer Prüfung des Anspruchs der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung sprechen im Übrigen – unabhängig von den vorstehend dargestellten verfahrensrechtlichen Bedenken – nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, die mit dem Widerspruch in der Hauptsache bereits angefochtene Maßnahme sei offensichtlich rechtswidrig. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes, das heißt seines Dienstpostens (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 -‚ BVerwGE 60, 144 [151]; vom 28. November 1991 – 2 C 41.89BVerwGE 89, 199 [201]; und vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 -‚ Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27; st. Rspr.). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenkreises durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne grundsätzlich hinnehmen. Hierbei kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt, dem Beamten insbesondere keine inhaltsleeren Aufgaben zugewiesen werden oder er zur Untätigkeit im perspektiviosen Zuwarten genötigt wird (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 16. März 2017 – 2 B 242/16 -‚ juris Rn. 6). Beruht die Änderung des Aufgabenkreises durch Umsetzung auf einer Organisationsverfügung, prüfen die Verwaltungsgerichte daher auch nur, ob der Dienstherr sein Organisationsermessen willkürlich ausgeübt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 6 A 263/12 -‚ juris Rn. 6; HessVGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 1 B 1603/17 -, juris Rn. 9)

Willkürlich wäre die Organisationsverfügung nur dann, wenn sie eines sachlichen Grundes für diese Maßnahme entbehrte bzw. nur deswegen ergriffen worden wäre, um die Antragstellerin von ihrer bisherigen Position aus sachfremden Erwägungen zu verdrängen. Eine derartige Sachlage hat die Antragstellerin bislang nicht glaubhaft gemacht. Das Infragestellen der Sinnhaftigkeit der Umorganisationsmaßnahme unter Hinweis auf eine unterlassene Stellenbewertung genügt hierfür nicht. Es steht weder der Antragstellerin noch den Verwaltungsgerichten zu, über die Sinnhaftigkeit einer Organisationsmaßnahme zu befinden. Vielmehr obliegt deren Bewertung der Antragsgegnerin, die insoweit über einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum verfügt.

Auch mit ihrem Beschwerdevorbringen wird nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin ohne die von ihr verlangte Rückgängigmachung der angefochtenen Maßnahme schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine – grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widersprechende – Vorwegnahme der Hauptsache verlangten. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung der Antragstellerin rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet noch keinen Nachteil. Dies ist vielmehr die regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache.

Soweit die Antragsgegnerin meint, dass bestimmte Aufgabenübertragungen in der aktuellen Stellenbeschreibung aus rechtlichen Gründen zu unterbleiben haben, so steht ihr – wie jedem Beamten – in jedem einzelnen Fall ein Remonstrationsrecht zu. Übt sie dieses aus, so ist sie anschließend von jeder Verantwortlichkeit freigestellt (§ 36 Abs. 2 Satz 3 Beamtenstatusgesetz). Die von der Antragstellerin im Rahmen dieses Eilverfahrens in Zweifel gezogene Zuständigkeit für Alarmpläne führt mithin nicht dazu, dass sie bei dieser Aufgabenwahrnehmung rechtsschutzlos gestellt wäre. Denn nach einer Remonstration trifft die Verantwortung über die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen allein den oder die für den Antragsgegner handelnden Amtswalter. Rechtliche Nachteile verbleiben bei der vorläufigen Wahrnehmung dieser Aufgabe bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mithin nicht.

Weitere Gründe für die Sachwidrigkeit des Entzugs der Wehrleitung werden von der Antragstellerin zwar behauptet, sie bedürfen insgesamt jedoch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht noch einer eingehenden Prüfung. Diese muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Im Rahmen des – hier allein zu entscheidenden – Eilverfahrens hat die Antragstellerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung derzeit von der Antragsgegnerin offensichtlich nicht erfüllt wird, wenn Sie ihre Funktion als Leiterin des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz nur noch unter Wegfall der Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr wahrnimmt. In diesem Zusammenhang besteht Anlass zu folgendem Hinweis:

Neben diesem Eilverfahren führt die Antragstellerin derzeit auch ein – den Beteiligten bekanntes – Hauptsacheverfahren, mit dem sie ihren geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Vergütung für rechtswidrig angeordnete Zuvielarbeit verfolgt. Dieses Verfahren ist derzeit beim Senat anhängig (2 A 11697/17.OVG). Ihre Klage hat sie mit Schriftsatz vom 30. März 2017 dabei u.a. wie folgt begründet:

„Ihre gewöhnliche Arbeitszeit verbringt die Klägerin [hier: die Antragstellerin] vormittags mit der Erledigung von Verwaltungsarbeit und der Wahrnehmung von Terminen. Nachmittags nimmt sie – soweit solche stattfinden – externe Termine wahr. Ab dem Nachmittag finden sich auch die ersten freiwilligen Feuerwehrleute zu dienstlichen Tätigkeiten ein. In der Zeit zwischen 18:30 Uhr und bis 22:30 Uhr nimmt die Klägerin sodann wiederkehrend an Besprechungen und Übungen der Freiwilligen Feuerwehr teil.

Hierbei fallen schon während der gewöhnliche Arbeitszeit Überstunden der Klägerin in nicht unerheblichem Umfang an. Sie sind darauf zurückzuführen, dass es bei der Beklagten [hier: der Antragsgegnerin] keinen hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter gibt, und die mit der Leitung des Amts 37 und der Wahrnehmung der Wehrleitung verbundenen Aufgaben zeitlich zu umfangreich sind, um von einer Person erledigt werden zu können“ (vgl. Bl. 51 der Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 1312/16.KO).

Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Antragstellerin die Wehrleitung weitgehend erst am späten Nachmittag, überwiegend sogar nach dem Ende ihrer regulären Arbeitszeit ausübt. Hieraus folgt zwanglos, dass sie bis zum regulären Dienstschluss schon bisher in ausreichendem Umfang mit Aufgaben betraut ist, um eine ihrem Statusamt entsprechende Tätigkeit zu gewährleisten.

Ob die von der Antragstellerin in ihrer gewöhnlichen Arbeitszeit als „Verwaltungsarbeiten“ und „Wahrnehmung von Terminen“ bezeichneten Aufgaben ihrer Art nach auch ohne die Wahrnehmung der Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr noch eine amtsangemessene Beschäftigung darstellen, ist – soweit erforderlich – weiterhin im Hauptsacheverfahren aufzuklären. Dabei besteht dann ggf. auch Gelegenheit, das von beiden Beteiligten in Bezug auf die Gesamtsituation angeregte Verfahren vor einem Güterrichter durchzuführen. Ein derartiges Güterrichterverfahren ist nämlich wegen der damit wesensmäßig verbundenen längeren Zeitspanne, die seine Durchführung erfordert, mit dem Charakter eines Eilverfahrens regelmäßig nicht vereinbar.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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