Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!
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Die #DSGVO betrifft ab nächster Woche auch den #Datenschutz in Gruppen und #Fraktion|en im Rat oder Kreistag. Die meisten Hauptsatzungen ignorieren das bisher. RA @hotstegs bringt es #AufdenPunkt: es gibt noch viel zu tun! pic.twitter.com/Ayf7phYgu0
— Auf den Punkt | VLK NRW e.V. (@VLK_AufdenPunkt) 17. Mai 2018
Datenschutz in Fraktionen (DSGVO I)
Das Frühjahr 2018 wird wahrscheinlich als das Frühjahr des Datenschutzes in die Geschichte eingehen. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union tritt in Kraft. Sie gibt es schon seit vielen Jahren, aber jetzt erst entfaltet sie ihre Wirkung. Der Bund hat das Bundesdatenschutzgesetz angepasst. Es findet aber auf Städte, Gemeinden, Räte, Fraktionen und einzelne Abgeordnete im Stadtrat keine direkte Anwendung. Denn es gibt ein DSG NRW: ein Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Das ist vorranging, das sieht das Bundesdatenschutzgesetz auch so vor.
Jetzt haben wir aber eine besondere Konstellation: Die DSGVO, die Datenschutz-Grundverordnung, die greift ab diesem Jahr unmittelbar. Und sie verschafft Bürgerinnen und Bürger Rechte gegenüber jedem, der Daten verarbeitet – insbesondere personenbezogene Daten verarbeitet. Und das sind auch Stadträte, Fraktionen, Gruppen und das sind auch einzelne Mitglieder in Stadträten, Gemeinderäten, in Ausschüssen und Arbeitskreisen.
Deswegen gibt es eine ganze Menge zu tun. Nämlich zu überprüfen:
- wer hat eigentlich Kontakt zu personenbezogenen Daten,
- wie werden diese Daten eigentlich bearbeitet,
- wer speichert sie,
- wer ist eigentlich der zuständige Datenschutzbeauftragte und
- wie wird eigentlich langfristig mit Daten umgegangen?
An dieser Stelle sind die meisten Geschäftsordnungen und Hauptsatzungen der Städte und Gemeinden NRW noch nicht gut aufgestellt. Denn sie sehen in der Regel nur vor, dass Daten zu löschen sind, wenn eine Fraktion oder Gruppe sich auflöst. Das ist nach der Datenschutz-Grundverordnung deutlich zu spät. Daten sind immer dann zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Und das kann schon viel, viel früher sein. Zum Beispiel wenn ein Thema im Ausschuss abgearbeitet worden ist, wenn ein Thema im Stadtrat beschlossen ist, oder wenn absehbar ist, dass ein Thema nie beschlossen werden wird.