Anfechtung der Vorstandswahl der Rechtsanwaltskammer Berlin, Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 2/17

Der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof hat die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil (nebst Ergänzungsurteil) des Anwaltsgerichtshofs Berlin zugelassen. Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung einer Vorstandswahl in der Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin. Während die eigentlich interessanten Fragen naturgemäß im Berufungsverfahren selbst erst geklärt werden, hat der Senat – für uns etwas überraschend – im Rahmen der Berufungszulassung den Streitwert der ersten und zweiten Instanz bereits bestimmt und insoweit auch die erstinstanzlichen Entscheidungen bereits abgeändert. Damit existiert nun eine höchstrichterliche Vorgabe für den Streitwert bei Wahlanfechtungen in Rechtsanwaltskammern, die bislang fehlte.

Im Volltext lautet die Entscheidung:

Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil und das am 30. August 2017 verkündete Ergänzungsurteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Festsetzung durch den Anwaltsgerichtshof auf jeweils 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren, die Wahl der Beigeladenen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer B. in der Kammerversammlung am 11. März 2015 für ungültig zu erklären.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit am 26. Oktober 2016 verkündetem Urteil abgewiesen. Dieses Urteil hat er mit am 30. August 2017 verkündetem Urteil dahingehend ergänzt, dass die Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 2 und 4 bis 8 tragen und die Beigeladene zu 3 ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil und das am 30. August 2017 verkündete Ergänzungsurteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die – entscheidungserhebliche – Rechtsfrage, ob Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, deren Tätigkeit als Syndikusanwalt für ein Unternehmen den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gemäß § 65 Nr. 2 BRAO erfüllen, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht geklärt und angesichts ihrer unterschiedlichen Beantwortung in Rechtsprechung und Schrifttum klärungsbedürftig. Sie kann sich – ungeachtet der Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte durch das gleichnamige Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2517) – noch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (vgl. zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung: BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709 [BVerwG 30.03.2005 – BVerwG 1 B 11.05]).

Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren von den Klägern geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist mithin die Bedeutung der Sache aus Sicht der Kläger. Diese bemisst der Senat im Falle der vorliegenden Anfechtung von Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer mit 15.000 € (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 – AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 29 i.V.m. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2013, BeckRS 2013, 22250 [unter B IV]).

Bei der Anfechtung von Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer wird ein einheitlicher Streitwert festgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob – wie mit dem Hilfsantrag der Kläger – die gesamte Vorstandswahl oder – wie mit dem Hauptantrag der Kläger – die Wahl einzelner Vorstandsmitglieder angefochten wird (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2010 – AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09, juris Rn. 1: Anfechtung einer Neuwahl von neun Mitgliedern des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer). Dementsprechend werden in dem (nicht verbindlichen) Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Kommunalwahlen einheitliche Streitwerte unabhängig von der Zahl der Gewählten bestimmt (Ziff. 22.1 ff. des Streitwertkatalogs; abgedruckt bei W.-R. Schenke/Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Anhang zu § 164).

Die Änderung der Streitwertfestsetzung des Anwaltsgerichtshofs beruht auf § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

IV.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

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