Die 2014 beschlossenen Zuwendungsregelungen für Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Köln sind rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.02.2017 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.
Nach der Kommunalwahl 2014 hatte der beklagte Rat der Stadt Köln beschlossen, die finanziellen Zuwendungen an Ratsfraktionen und -gruppen wegen der gestiegenen Anforderungen an die Wahrnehmung des kommunalen Mandats anzupassen. Dabei hatte er u. a. die Personalkostenzuschüsse an Ratsfraktionen ab einer Größenklasse von vier bis sechs Mitgliedern angehoben. Die kleinstmögliche Größenklasse von Fraktionen mit drei Mitgliedern wurde in die Erhöhung nicht einbezogen. Dementsprechend nahmen auch die aus nur zwei Mitgliedern bestehenden Ratsgruppen nicht an der verbesserten Finanzausstattung teil. Die deswegen erhobene Klage der Gruppe Pro Köln im Rat der Stadt Köln wies das Verwaltungsgericht Köln ab. Die von ihr eingelegte Berufung hatte Erfolg.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts aus, der Senat habe den angefochtenen Ratsbeschluss darauf hin zu prüfen gehabt, ob die sich daraus ergebenden Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Köln den gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechen. Letzterer erfordere ein in sich schlüssiges Zuwendungssystem, in dem jede ungleiche Behandlung von Fraktionen oder Gruppen durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein müsse. Diese sachlichen Gründe habe der Senat auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf verschiedene Positionen des 2014 beschlossenen Zuwendungssystems nicht erkennen können. Insbesondere erschließe sich nicht, warum eine Fraktion der Größenordnung zwischen vier und sechs Mitgliedern nahezu das Dreifache an Personalkostenzuschüssen erhalte wie eine dreiköpfige Fraktion.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 15 A 1676/15 (I. Instanz: VG Köln 4 K 5818/14)