Auch im Disziplinarverfahren gilt: lieber ein Ende mit Schrecken

Disziplinarverfahren sind belastend. Je länger sie andauern, desto bedrohlicher wirken sie in der Regel. Wie ein Damoklesschwert schweben die möglichen Disziplinarsanktionen über dem betroffenen Beamten.

Unsere Aufgabe als Disziplinarverteidiger ist es stets, auf das bestmögliche Ergebnis hinzuarbeiten. Das bedeutet auch, dass wir endlose Verfahren in der Regel irgendwann beenden wollen. Während im allgemeinen Verwaltungsrecht hier lediglich die Untätigkeitsklage zur Verfügung steht, finden im Disziplinarverfahren besondere Vorschriften Anwendung. Diese unterscheiden sich je nach Landes- oder Bundesrecht (und ebenso im kirchlichen Recht für Kirchenbeamte und Pfarrer).

Der jeweilige Gesetzgeber hat dabei einen Anspruch der Beamten formuliert, dass ein Disziplinarverfahren beschleunigt betrieben wird und auch stets zu einem Ende kommt. Entweder durch Einstellungsverfügung, durch Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage. Führt die ermittelnde Behörde kein derartiges Ergebnis in einer gesetzlich vermuteten Regeldauer herbei, kann ein Antrag auf Fristsetzung gestellt werden und Erfolg haben.

Das Verfahren hierzu verläuft in folgenden Prüfschritten:

a) Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (z.B. nach § 62 Abs. 2 LDG NRW)

  1. Wann ist das Disziplinarverfahren eingeleitet worden?
  2. Ist die vom Gesetzgeber vermutete „Regeldauer“ überschritten worden?
  3. Liegen hierfür sachliche Gründe vor?

Setzt das Gericht sodann der Behörde eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens, ist dieser Beschluss z.B. nach § 62 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 S. 5 LDG NRW unanfechtbar. Lehnt das Gericht eine Fristsetzung ab, kann der Antragsteller Beschwerde hiergegen einlegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2011 – 3d E 974/11.O).

b) Einstellungsverfahren (z.B. nach § 62 Abs. 3 LDG NRW)

  1. Prüfung von Amts wegen, ob die Behörde innerhalb der Frist das Disziplinarverfahren beendet hat
  2. Liegt keine Beendigung (durch Einstellungsverfügung, Disziplinarverfügung oder Disziplinarklage) vor, ist das Verfahren durch das Gericht einzustellen

Da Rechtsprechung sowohl zu den Fristsetzungs- wie auch zu den Einstellungsverfahren selten ist und nicht von allen Gerichten publiziert wird, veröffentlichen wir die hier erstrittenen Entscheidungen selbst.

Einleitung Disziplinarverf."Regeldauer"anwendbare VorschriftAntrag auf FristsetzungGerichtDatum, Az.Ergebnis
04.07.20236 Monate§ 62 Abs. 2 LDG NRW30.10.2024Verwaltungsgericht DüsseldorfAz. 31 K 9139/24.OVerfahren anhängig
03.06.20156 Monate§ 62 Abs. 2 LDG NRW25.07.2023Verwaltungsgericht DüsseldorfBeschluss v. 13.11.2023, Az. 31 K 5257/23Antrag zurückgenommen
23.04.202112 Monate§ 66 Abs. 2 DG.EKD24.11.2022Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKDBeschluss v. 17.05.2023, Az. 0134/3-2022Frist: 2 Monate
15.02.20186 Monate§ 62 Abs. 2 LDG NRW29.03.2019Verwaltungsgericht DüsseldorfBeschluss v. 23.09.2019, Az. 31 K 3876/19.OErledigung und Aufhebung der Kosten gegeneinander
26.06.20176 Monate§ 62 Abs. 2 LDG NRW11.07.2018Verwaltungsgericht DüsseldorfBeschluss v. 23.11.2018, Az. 31 K 5916/18.O, geändert durch Beschluss v. 02.01.2019, Az. 35 K 10552/18.OFrist: bis 31.12.2018, geändert: bis 31.01.2019
20.05.20166 Monate§ 62 Abs. 2 LDG NRW08.03.2018Verwaltungsgericht DüsseldorfBeschluss v. 08.06.2018, Az. 35 K 2304/18.OErledigung und Kostenübernahme durch den Dienstherrn
27.05.201412 Monate§ 66 Abs. 3 DG.EKD[10.10.2016]Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKDBeschluss v. 20.05.2017, Az. 0134/1-2016Einstellung durch Beschluss
27.05.201412 Monate§ 66 Abs. 2 DG.EKD02.01.2016Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKDBeschluss v. 24.03.2016,
Az. 0134/1-2016
Frist: 6 Monate
23.10.20146 Monate§ 62 Abs. 2 LDG NRW16.03.2016Verwaltungsgericht DüsseldorfBeschluss v. 30.05.2016, Az. 31 K 3320/16.OErledigung und Kostenübernahme durch den Dienstherrn
11.06.20136 Monate§ 62 Abs. 2 LDG NRW07.06.2015Verwaltungsgericht DüsseldorfBeschluss v. 28.09.2015,
31 K 4167/15.O
Frist: 6 Wochen
02.09.20136 Monate§ 62 Abs. 3 LDG NRWVerwaltungsgericht DüsseldorfBeschluss v. 22.07.2015,
Az. 35 K 4346/15.O
Einstellung durch Beschluss
02.09.20136 Monate§ 62 Abs. 2 LDG NRW19.12.2014Verwaltungsgericht DüsseldorfBeschluss v. 02.03.2015,
35 K 8625/14.O
Frist: 3 Monate
02.11.20076 Monate§ 62 Abs. 2 LDG NRW21.11.2008Verwaltungsgericht DüsseldorfBeschluss v. 05.02.2009,
Az. 31 K 8051/08.O
Frist: 3 Monate

zuletzt aktualisiert: 31.10.2024