Eine Beamtin auf Probe, die ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anstrebt, ist gesundheitlich nicht nur dann ungeeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Ihr fehlt die zum Abschluss der Probezeit erforderliche gesundheitliche Eignung auch dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen, sie werde bis zur Pensionierung häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweisen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Damit hat es im Anschluss an Urteile vom 25. Juli 2013 den zugunsten der Bewerber abgesenkten generellen Prognosemaßstab auch auf solche chronischen Erkrankungen angewendet, die zwar nicht zur vorzeitigen Zurruhesetzung führen, wohl aber regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten zur Folge haben.
Die im Dezember 1997 zur Beamtin auf Probe ernannte Klägerin befand sich von Anfang 1999 bis Februar 2005 wegen ihrer beiden Kinder im Mutterschutz, Erziehungsurlaub und anschließend in der Elternzeit. Von Februar 2005 bis Ende 2006 war die Klägerin infolge von Bandscheibenerkrankungen dienstunfähig erkrankt. Im Hinblick hierauf wurde ihre Probezeit bis Ende September 2007 verlängert. Im Januar 2007 leistete die Klägerin teilweise Dienst, ab April 2007 in Vollzeit. Mit der Begründung, die Klägerin sei gesundheitlich ungeeignet, entließ die Behörde die Klägerin.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Entlassungsverfügung der Behörde aufgrund einer eigenen Beweisaufnahme bestätigt. Die prognostische Einschätzung der Behörde hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Bandscheibenerkrankungen der Klägerin sowie das damit zusammenhängende chronifizierte Schmerzsyndrom mit selbstständigem Krankheitswert stünden einer positiven gesundheitlichen Eignungsprognose zum Ablauf der Probezeit entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Klägerin das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird insbesondere erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Klägerin nach dem neuen Prognosemaßstab zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit gesundheitlich ungeeignet war. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung steht der Verwaltung – anders als bei der Beurteilung der fachlichen Eignung – kein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Leidet eine Beamtin an einer chronischen Erkrankung und ist damit zu rechnen, sie werde über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen, so schließen diese Ausfallzeiten die gesundheitliche Eignung erst aus, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie deswegen eine erheblich geringere Lebensdienstzeit leisten wird.
BVerwG 2 C 16.12 – Urteil vom 30. Oktober 2013
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 20.09 – Urteil vom 05. September 2011
VG Berlin 7 A 147.08 – Urteil vom 29. Juni 2009