Beamter darf die Tat ohne negative Konsequenz bestreiten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 05.05.2015, Az. 2 B 32.14

Ein heute bekannt gewordener Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts macht deutlich, wie wichtig es ist, im Disziplinarverfahren die Verteidigung auf eine breite Argumentationsbasis zu stellen: während viele andere Rügen erfolglos blieben, waren wir am Ende damit erfolgreich, dass wir die Verletzung rechtlichen Gehörs darlegen konnten.

Das ist umso bedeutender, als wir nämlich das Verfahren erst nach dem Abschluss des Strafverfahrens (mit einem Freispruch des Beamten) und nach der zweiten Disziplinarinstanz (jeweils Entfernung aus dem Dienst) von einem Kollegen übernommen haben. Während das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht auch die Pflicht haben, den Sachverhalt zu ermitteln, bewertet das Bundesverwaltungsgericht in der Nichtzulassungsbeschwerde nur reine Rechtsfragen. Hier zahlt sich daher Erfahrung im Disziplinarrecht doppelt aus.

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme kann unter dem Aspekt der Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG; hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ThürDG) zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sein, dass der Beamte die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat (z.B. indem er innere Einsicht zeigt oder sie wiedergutzumachen sucht) und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist.

2. Nicht zulässig ist es dagegen, das Ausbleiben einer solchen inneren Einsicht und Aufarbeitung zu Lasten des Beamten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden.

eigener Leitsatz:

3. Soll die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausschlaggebend auch auf das Verteidigungsverhalten im Disziplinarverfahren gestützt werden, ist hierzu ein gerichtlicher Hinweis erforderlich und rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beamte muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. „Beamter darf die Tat ohne negative Konsequenz bestreiten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 05.05.2015, Az. 2 B 32.14“ weiterlesen

Richter als Behördernvertreter – Hotstegs kommentiert den Beschluss des OVG Münster vom 25.03.2015, jurion.de v. 21.05.2015

Kurznachricht zu „Anmerkung zum Beschluss des OVG Münster vom 25.3.2015 – 13 D 27/14“ von RA Robert Hotstegs, original erschienen in: NVwZ 2015 Heft 10, 680 – 682.

In der dem Beschluss des OVG Münster zugrundeliegenden Sachverhalt trat ein Richter des OVG als Prozessvertreter des beklagten OVG auf. Das OVG Münster hat in dieser Entscheidung den Richter als Prozessvertreter zurückgewiesen und festgestellt, dass ein Richter insoweit nicht Prozessbevollmächtigter des eigenen Gerichts sein darf. Diese Entscheidung stimmt mit dem Beschluss des OVG Münster vom 29.10.2014 (Az.: 8 A 1943/13) überein. Vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG darf ein Richter grundsätzlich auch Aufgaben der Gerichtsverwaltung übernehmen. Ein Richter, der eine Behörde vertritt, sei grundsätzlich als Prozessbevollmächtigter nach § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO einzustufen. Auf das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht kommt es laut Verfasser insoweit auch nicht an. Das Behördenprivileg nach § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO werde durch § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedoch beschränkt. Der Richter, der als Prozessvertreter vor dem eigenen Gericht auftritt, sei zurückzuweisen. Die Prozesshandlungen des Richters seien jedoch nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich wirksam. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Zurückweisungsbeschluss nicht angefochten werden kann. Der Verfasser skizziert auch die Folgen diese Entscheidung für die Prozessvertretung und zeigt auf, das zum Beispiel auf Verwaltungs-Volljuristen oder abgeordnete Richter anderer Gerichte als Prozessvertreter zurückgegriffen werden kann.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Martin Funk.

Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost müssen die Kosten der Nachversicherung ausscheidender Beamter selbst tragen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 20.05.2015, Az. 6 C 4.14, 6 C 5.14 und 6 C 6.14

Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Postbank AG) können von der Postbeamtenversorgungskasse nicht die Erstattung der Kosten verlangen, welche sie als Arbeitgeber für bei ihnen beschäftigte Beamte im Falle ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis für ihre Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an deren Träger gezahlt haben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost müssen die Kosten der Nachversicherung ausscheidender Beamter selbst tragen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 20.05.2015, Az. 6 C 4.14, 6 C 5.14 und 6 C 6.14“ weiterlesen

Teilnehmer/innen gesucht: Wie spricht man in einer Mediation miteinander?

Für eine sprachwissenschaftliche Untersuchung von Mediationen sucht die Kölner Sprachwissenschaftlerin Dr. Ina Pick interessierte Mediatorinnen und Mediatoren für eine Teilnahme am Projekt. Unsere Kanzlei hat bereits das Vorgängerprojekt zu Mandantengesprächen in der anwaltlichen Beratung unterstützt (siehe Promotionsprojekt zu Mandantengesprächen, Literaturhinweis: Ina Pick, Das anwaltliche Mandantengespräch, 2015) und gerne unterstützen wir nun auch das neue Projekt.

Worum geht es in diesem Projekt?

Das Projekt soll auf der Basis echter Mediationsgespräche einen Vergleich deutscher und
amerikanischer Mediationen liefern und dabei erstmals systematisch linguistische Einsichten in das sprachliche Handeln bei der Mediation eröffnen. Damit wird das Projekt einen Beitrag leisten, Mediation noch besser zu verstehen. „Teilnehmer/innen gesucht: Wie spricht man in einer Mediation miteinander?“ weiterlesen

Was denn nun? Dienstliche Beurteilungen zum Ankreuzen? Oberverwaltungsgericht NRW und Bundesverwaltungsgericht entscheiden 2015

Wir haben bereits an mehreren Stellen darüber berichtet, dass die Beurteilungsverfahren, die im Kern auf einem Ankreuzen von Punktzahlen oder Noten beruhen, immer wieder rechtlichen Bedenken begegnen. (siehe u.a. Beurteilungssystem Zoll weiter auf dem Prüfstand, Großbaustelle: dienstliche Beurteilungen in der Finanzverwaltung NRW rechtswidrig oder Jetzt sagt auch Hessen: Ankreuzen reicht nicht!)

In Kürze werden sowohl das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesverwaltungsgericht über derartige Beurteilungen zu entscheiden haben. Wie geht der Streit aus?

Daneben wird das Oberverwaltungsgericht auch klären, ob alle dienstlichen Beurteilungen auf Grundlage der Beurteilungsrichtlinie 2011 der Landesfinanzverwaltung rechtswidrig sind. Das hätte erhebliche Auswirkungen auf Beförderungs-, Stellenbesetzungs- und ggf. auch Schadensersatzverfahren. „Was denn nun? Dienstliche Beurteilungen zum Ankreuzen? Oberverwaltungsgericht NRW und Bundesverwaltungsgericht entscheiden 2015“ weiterlesen

Besitz kinderpornographischer Bilddateien bei Polizeibeamten

Das Bundesverwaltungsgericht erhält am 18.06.2015 die Gelegenheit wichtige Grundsätze in Disziplinarverfahren bezüglich Kinderpornographie aufzustellen und abzugrenzen.

In mehreren Revisionsverfahren geht es um die disziplinargerichtliche Ahndung des privaten Besitzes kinderpornographischer Bilddateien bei Polizeibeamten. Die Betroffenen sind – nach den bisherigen Urteilen – aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Vorinstanzen sind zwar von einem außerdienstlichen Verhalten ausgegangen, haben aber gleichwohl ein Dienstvergehen bejaht. Ein dienstlicher Bezug liege vor, weil es zu den zentralen Dienstpflichten eines Polizeibeamten gehöre, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Ob der Beamte dienstlich mit der Verfolgung kinderpornographischer Schriften befasst (gewesen) sei, sei unerheblich. „Besitz kinderpornographischer Bilddateien bei Polizeibeamten“ weiterlesen

Katharina Voigt (32) ist jüngste Fachanwältin für Verwaltungsrecht | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2015-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 22.04.2015

::: Pressemitteilung 02/2015 :::

Katharina Voigt (32) ist jüngste Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Düsseldorfer Rechtsanwältin verteidigt seit fünf Jahren Beamte gegen Stadt, Land und Bund

Düsseldorf. Am Rhein tummeln sich Rechtsanwälte besonders gern, in der Innenstadt haben viele Großkanzleien ihren Sitz. Und dennoch gibt es etwa im Verwaltungsrecht nur wenige spezialisierte Kanzleien. Eine davon ist die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft. Ihrer Anwältin Katharina Voigt (32) wurde nun von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die seltene Bezeichnung „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ verliehen. Nur drei weitere Kolleginnen mit diesem Titel gibt es in der Stadt. Auch männliche Mitbewerber sind selten. Unter allen ist die Expertin für Beamtenrecht nun die Jüngste. „Katharina Voigt (32) ist jüngste Fachanwältin für Verwaltungsrecht | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2015-02“ weiterlesen

Nein, das Oberverwaltungsgericht darf sich nicht durch Richter vertreten lassen, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.03.2015, Az. 13 D 27/14

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass sich Gerichte in Verfahren, an denen sie selbst beteiligt sind, gerne durch Richter der eigenen Gerichtsverwaltung vertreten lassen. Das ist unzulässig, beschloss zunächst der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW. Nun liegt ein aktueller Beschluss des 13. Senats vor, der ebenfalls keine Zweifel lässt: das geht nicht!
„Nein, das Oberverwaltungsgericht darf sich nicht durch Richter vertreten lassen, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.03.2015, Az. 13 D 27/14“ weiterlesen