Fragen und Antworten zur Anfechtung der Wahl 2017, Vorabdruck KammerMitteilungen 1/2019

Am 14.12.2018 verkündete der AGH NRW sein Urteil über die Anfechtung der Vorstandswahl am 26.04.2017 und erklärte diese für ungültig (1 AGH 39/17). Nachfolgend werden die häufigsten Fragen zu diesem Verfahren beantwortet.

Aus welchen Gründen wurde die Wahl für ungültig erklärt?

Der AGH stützt seine Entscheidung darauf, dass der Präsident der Kammer seinen Rechenschaftsbericht als Wahlkampfrede missbraucht und dadurch seine Neutralitätspflicht verletzt habe. Von den Klägern vorgetragene Wahlfehler („Chaos in der Kammerversammlung“) seien dagegen pauschaler Natur oder Einzelfallbeobachtungen, die nicht die Annahme zulassen, dass gerügte Fehler, die den Ablauf der Wahl betreffen, für das Wahlergebnis ausschlaggebend gewesen sein könnten. Das vollständige Urteil ist auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer veröffentlicht (www.rak-dus.de/news/page/3/).

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Videoclip „Auf den Punkt“: abstrakte Normenkontrolle gegen kommunale Satzungen

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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abstrakte Normenkontrolle

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sein Rechtsschutzsystem in diesem Jahr etwas vervollständigt. Es hat die abstrakte Normenkontrolle eingeführt.

Die abstrakte Normenkrontrolle hat insbesondere für Städte, Gemeinden und für Kreise eine ganz große Bedeutung. Denn die Stadträte, die Kreistage, sie erlassen eben Rechtsnormen die eine Qualität haben, die wir unterhalb des Landesgesetzes einordnen. Zum Beispiel kommunale Satzungen.

Das können Beitragssatzungen, Beitragsordnungen oder Abgabensatzungen sein. Also das, was vor ein paar Jahren als Diskussion geführt wurde: Gibt es kommunale Kulturförderabgaben, wo können Kommunen eigene Steuern, eigene Abgaben erfinden, wo haben sie eben einen eigenen Regelungs- und Entscheidungsspielraum? Das sind Rechtsfragen, die man jetzt nicht mehr als Beispiel am einzelnen, konkreten Steuerpflichtigen durchdiskutieren würde. Sondern die man jetzt eben auch der sogenannten abstrakten Normenkontrolle zuführen kann.

Die ist neu geregelt im § 109a des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, also ein wenig versteckt. Diese Rechtsstreitigkeiten werden in der I. Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster geführt. Dort werden also diese Rechtsnormen zukünftig überprüft werden können. Ein System, das es in vielen anderen Bundesländern schon gab, aber von dem Nordrhein-Westfalen trotz mehrerer Gesetzesanläufe in der Vergangenheit keinen Gebrauch von gemacht hat.

Jetzt ist sie eingeführt. Seit dem 01.01.2019 gibt es die abstrakte Normenkontrolle. Die erfasst alle Rechtsnormen, die jetzt ab dem 01.01.2019 erlassen werden. Von daher: ein neues Feld. Ein neues Feld, dem sich eben auch die Räte, die Ausschüsse, die Kreistage eben wie alle anderen Behörden auch stellen müssen und ein Rechtsschutzfeld das man also im Blick behalten muss.

Individualverfassungsbeschwerde: „NRW gönnt sich 2019 ein neues Rechtsgebiet“, Gespräch mit 123recht.net v. 29.01.2019

Landesverfassungsbeschwerden in Nordrhein-Westfalen – Was Bürger nun wissen müssen

Der nordrhein-westfälische Landtag hat im Sommer 2018 die Einführung der sogenannten Individualverfassungsbeschwerde beschlossen, also einer Landesverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Das Gericht war für Bürger bislang unerreichbar, wie die Verfahren funktionieren werden ist noch weitgehend unbekannt, vor allem aber: Was steckt in den NRW-Landesgrundrechten? Rechtsanwalt Robert Hotstegs erklärt im Gespräch mit 123recht.de die Hintergründe.

Seit dem 1. Januar sind Verfassungsbeschwerden beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen möglich

123recht.de: Herr Hotstegs, wie sind Sie in das neue Jahr gestartet? Müssen seit dem 1. Januar die ersten Verfassungsbeschwerden geschrieben oder abgeschickt werden?

Rechtsanwalt Hotstegs: Nein, so plötzlich kamen und kommen sie dann wohl doch nicht ab dem allerersten Tag. Jedenfalls nicht in der Masse. Aber theoretisch konnte es tatsächlich in der letzten Woche losgehen. Die gesetzlichen Grundlagen gibt es, der Verfassungsgerichtshof hat seine Geschäftsordnung im Herbst entsprechend angepasst. Auch elektronischen Rechtsverkehr ermöglicht er. Wer also Anlass hätte, sich über die Verletzung seiner Rechte aus der Landesverfassung zu beschweren, könnte sogar vom PC aus versuchen, den Verfassungsgerichtshof an Neujahr anzurufen.

123recht.de: Hat die Landesverfassungsbeschwerde bislang gefehlt?

Rechtsanwalt Hotstegs: Ja, manche sind der Auffassung, dass es sich um eine Art Schlussstein im Rahmen der Verfassungsgebung des Landes handelt. Denn die Verfassung hat das Land sich ja schon 1950 gegeben. Seitdem verfügen die Nordrhein-Westfalen auch auf Landesebene garantiert nicht nur über die Rechte des Grundgesetzes, sondern über eigene Landesgrundrechte. Und auch den Verfassungsgerichtshof in Münster gibt es schon seitdem. Er war aber für Bürgerinnen und Bürger – mit Ausnahme von Wahlanfechtungsverfahren – eigentlich nicht erreichbar. Er war, so wie man es in diesen Tagen oft hört, eher ein Staatsgerichtshof, also ein Gericht zur Klärung der verfassungsrechtlichen Verhältnisse von Landtag – Landesregierung –Abgeordneten – Fraktionen und Parteien untereinander. Den meisten Bürgern dürfte unbekannt sein, dass es dieses Gericht überhaupt gibt.

123recht.de: Hatte der Verfassungsgerichtshof also bislang keine Relevanz?

Rechtsanwalt Hotstegs: Doch, er hat gleich mehrfach etwa das Kommunalwahlrecht maßgeblich beeinflusst, indem er nämlich zuletzt Ende 2017 eine Sperrklausel auf kommunaler Ebene als landesverfassungswidrig gekippt hat. Das betrifft jede und jeden Wahlberechtigten. Ebenso haben Städte und Gemeinden oft den Gerichtshof angerufen, in den 70er Jahren wegen der kommunalen Neugliederung, später vor allem wegen Finanzierungsfragen. Für die Gemeinden gab es auch bislang eine eigene Verfassungsbeschwerde. Sie durften also bislang ihre Selbstverwaltungsrechte einklagen.

Der Bürger hat die Wahl: Bundesverfassungsgericht oder Verfassungsgerichtshof

123recht.de: Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe war bislang schon möglich. Bleibt sie erhalten? Wo liegt der Unterschied zur Landesverfassungsbeschwerde?

Rechtsanwalt Hotstegs: Natürlich ist der Gang nach Karlsruhe weiter möglich, das Bundesrecht bleibt ja von der Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VGHG NRW) unberührt. Der Bürger hat aber in vielen Fällen zukünftig die Wahl. Ist etwa ein Rechtsstreit vor den Gerichten des Landes rechtskräftig entschieden worden und ist er der Meinung, durch das letztinstanzliche Urteil würde er in seinen Grundrechten verletzt, kann er dies entweder vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen. Karlsruhe wacht über die Grundrechte des Grundgesetzes, Münster über die Grundrechte der Landesverfassung. Sie sind teilweise deckungsgleich, die Landesgrundrechte gehen aber noch weiter.

123recht.de: Kann jeder Betroffene also parallele Verfassungsbeschwerden einreichen?

Rechtsanwalt Hotstegs: Bloß nicht. Denn wenn die Streitgegenstände der beiden Beschwerden identisch sind, führt dies zur Unzulässigkeit der Landesverfassungsbeschwerde, übrigens völlig unabhängig davon, ob das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht am Ende erfolgreich ist oder nicht. Der Gesetzgeber will keine doppelte Befassung der Gerichte. Beschwerden nach Münster und Karlsruhe machen also ausschließlich dann Sinn, wenn der Streitgegenstand unterschiedlich ist.

123recht.de: Worin unterscheiden sich denn die Grundrechte? Welche zusätzlichen Grundrechte gewährt die Landesverfassung?

Rechtsanwalt Hotstegs: Das wird die neue Rechtsprechung im Einzelnen zu klären haben. Denn bislang haben wir eine rein literarische Diskussion in den Kommentaren. Art. 17 LVerf garantiert die Förderung der Erwachsenenbildung, Art. 18 Abs. 3 LVerf die Sportförderung, Art. 24 Abs. 2 LVerf den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Sind das nun Grundrechte des Einzelnen gegen den Staat? Kann ein einzelner in ihnen verletzt sein? Die Fachgerichte haben derartige Fragen bislang selten klären müssen oder vielleicht auch selten klären wollen, dazu ist nun der Verfassungsgerichtshof berufen.

„Theoretisch kann jede und jeder mit der Befähigung zum Richteramt berufen werden“

123recht.de: Wer entscheidet dort im Verfassungsgerichtshof, kennt man die Richterinnen und Richter?

Rechtsanwalt Hotstegs: Es handelt sich um sieben Mitglieder, eine Präsidentin, eine Vizepräsidentin und fünf weitere gewählte Mitglieder. Die Präsidentin ist nach altem Landesverfassungsrecht zugleich die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, die Vizepräsidentin ist die Präsidentin des OLG Köln. Diese beiden sind für die Dauer ihrer Amtszeit im Hauptamt berufen und sozusagen im Nebenamt Verfassungsrichterinnen. Die weiteren Mitglieder sind auf die Dauer von zehn Jahren gewählt, zuletzt im Sommer 2018. Es handelt sich dort sowohl um Berufsrichter aus der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Zivilgerichtsbarkeit wie auch um Professoren verschiedener Hochschulen und verschiedener Rechtsgebiete.

123recht.de: Es handelt sich also um ein ausschließlich ehrenamtliches Gericht?

Rechtsanwalt Hotstegs: Das Gesetz schweigt dazu. Aber es ist klar, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden nicht hauptamtlich berufen. Sie werden nicht zu Richterinnen oder Richtern des Landes ernannt. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung je nach Sitzungsmonat und Sitzungstagen. Theoretisch kann also jede und jeder mit der Befähigung zum Richteramt berufen werden, sofern ernicht auf Bundes- oder Landesebene bestimmten Gremien (etwa Bundestag, -rat oder Landtag) angehört und sofern er nicht im öffentlichen Dienst tätig ist.

123recht.de: In das Bundesverfassungsgericht wurde jüngst ein Rechtsanwalt und Abgeordneter des Bundestages berufen. Prof. Dr. Stephan Harbarth ist dort nun Vorsitzender des Ersten Senats und Vizepräsident. Wäre das auch für den Verfassungsgerichtshof denkbar?

Rechtsanwalt Hotstegs: Selbstverständlich. Schon jetzt können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch den Landtag zu Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs gewählt werden. Soweit ersichtlich, ist das aber jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit nicht vorgekommen. Ich hielte das aber für eine durchaus richtige und gute Wahl. Der Deutsche Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer haben in der Vergangenheit für anwaltliche Expertise am Bundesverfassungsgericht geworben. Die gleichen Argumente greifen auch beim Verfassungsgerichtshof. Auch dort dürfte in Zukunft anwaltliche Expertise hilfreich sein. Warten wir die nächste Jahre ab, ob die jetzt bestehende Größe des Gerichts ausreicht und auch, ob es bei nebenamtlichen Richtern bleiben kann.

123recht.de: Halten Sie hauptamtliche Richter für notwendig?

Rechtsanwalt Hotstegs: Die Zahl der Verfassungsbeschwerden wird hierfür maßgeblich sein. Sieben Richter können nach heutigem Stand entweder als Senat im Plenum entscheiden oder aber auch in Kammern zu drei Richtern unzulässige und offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden zurückweisen. Was aber ist, wenn in Zukunft auch zulässige und begründete Verfassungsbeschwerden erhoben werden? Dem Rechtsschutz ist das doch zu wünschen und dann stößt das Gericht an seine Grenzen. Dann braucht es nämlich mehr Arbeitskraft. Entweder hinter den Kulissen durch wissenschaftliche Mitarbeitende oder eben durch mehr Mitglieder oder deren vollständige Arbeitskraft im Hauptamt. Ich finde es spannend, das zu beobachten.

123recht.de: Vielen Dank für diese ersten Einschätzungen.

Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf. Er ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und Autor des im Januar erscheinenden Handkommentars „Verfassungsbeschwerde.NRW“ (ISBN978-3-7481-5650-5).

Adressierungsprobleme im elektronischen Rechtsverkehr: Die Krux, das zuständige Gericht zu finden, ZAP 2019, 49

Der elektronische Rechtsverkehr im Allgemeinen und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sowie das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) im Besonderen haben bereits für Furore gesorgt. Doch selbst wenn Gerichte, Rechtsanwälte und Behörden ihn mit Leben füllen wollen: Die Tücke dabei liegt manchmal im Detail. […]

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Videoclip „Auf den Punkt“: Dürfen Ratsgruppen ein Stadtwappen im Logo nutzen?

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Nutzung eines Stadtwappens für ein Fraktionslogo

Die Nutzung eines Stadtwappens für das Logo einer Ratsgruppe, das war lange umstritten. Vor nordrhein-westfälischen Gerichten hat eine Stadt mit einer Ratsgruppe aus ihrem Rat darum gerungen und hat versucht die Nutzung eines Stadtwappens zu untersagen.

Das Verfahren hat einen etwas ungewöhnlichen Gang genommen: Es begann zunächst vor den Zivilgerichten, bei dem Landgericht Duisburg, im Jahr 2016. Das Landgericht hat sich aber für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht nach Düsseldorf verwiesen. Es sei eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die Stadt mit sozusagen „ihrer“ Ratsgruppe oder einer „ihrer“ Ratsgruppen um die Nutzung des städtischen Wappen streitet. Das sei Ausfluss der Fraktionstätigkeit und der Fraktionsöffentlichkeitsarbeit. Also öffentlich-rechtlich.

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat dann am 15.12.2017 schon die Klage abgewiesen. Das hat damals auch seinen Weg in die Öffentlichkeit gefunden. Die Argumentation ruhte auf zwei wichtigen Überlegungen: Die eine Überlegung war, ja Städte und Gemeinden dürfen die Nutzung ihres Stadtwappens regeln, sie können sie gestatten, sie können sie verbieten. Das ist völlig unstreitig.

Kritischer wurde es aber bei der Frage der Gleichbehandlung von Fraktionen und Ratsgruppen im jeweiligen Rat. Es gibt ein Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Kommunalverfassungsrecht. Der konnte hier eben in das Feld geführt werden, weil es eine andere Ratsgruppierung gab, die das Stadtwappen schon über viele Jahre nutzte. Es kam nicht darauf an, ob das erlaubt war oder nicht. Es war jedenfalls geduldet und bekannt. Deswegen hätte sich die Stadt entscheiden müssen, allen die Nutzung zu gestatten oder allen zu untersagen.

Deswegen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Kommunalverfassungsrecht am Ende eben die Klage abgewiesen.

Das Verfahren fand dann noch kein Ende, weil die Stadt eben in die II. Instanz gegangen ist, vor das Oberverwaltungsgericht in Münster gezogen ist und dann versandete das Verfahren sozusagen in der Öffentlichkeit, denn die Stadt hat ihr Rechtsmittel später zurück genommen. Im März 2018 wurde das Verfahren durch Beschluss eingestellt.

Seitdem ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig.

Beurteilungssystem der Polizei in NRW rechtswidrig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.12.2018, Az. 2 K 17925/18

Seit einigen Monaten befindet sich das Beurteilungssystem der nordrhein-westfälischen Polizei in ernstzunehmender juristischer Diskussion. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte bislang bereits im Rahmen von Eilverfahren (Konkurrentenstreitigkeiten) dienstliche Beurteilungen für rechtswidrig erklärt. Nachdem das Land zunächst Entscheidungen rechtskräftig werden ließ, verteidigte es sich aber weiter in laufenden Klageverfahren.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat daher nun kurz vor Weihnachten eine Kammerentscheidung getroffen, die seit Dienstag online veröffentlicht ist. Die dortigen Ausführungen sind weit über den konkreten Fall hinaus auf alle dienstlichen Beurteilungen von Polizistinnen und Polizisten übertragbar.

Gerade weil es nämlich an einer einheitlichen Beurteilungspraxis und an einer fehlenden Gewichtung der Beurteilungsmerkmale mangelt, ist das Land nach Auffassung des Gerichts auch nicht in der Lage im Rahmen von Beförderungsentscheidungen festzustellen, wer eigentlich „Bester“ im Sinne einer Bestenauslese ist. Damit sind aktuell kaum Beförderungen möglich. Jedem unterlegenen Konkurrenten und jeder unterlegenen Konkurrentin wäre rein vorsorglich dazu zu raten, Rechtsschutz bei Gericht zu suchen und die Beförderungen vorläufig zu stoppen.

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kleine Mediationsstatistik (Stand: 04/2025)

Im üblichen Gerichtsverfahren wird ein Rechtsstreit durch Urteil oder einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich beendet.

Daneben bieten die Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen einen weiteren Weg zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten an, nämlich die Mediation: Eine moderne Konfliktlösungsmethode, bei der die Beteiligten mit Hilfe einer/eines zum Mediator ausgebildeten Verwaltungsrichter:in gemeinsam zu einer dauerhaften Problembereinigung gelangen.

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wer im Disziplinarverfahren trödelt, zahlt, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.01.2019, Az. 35 K 10552/18.O

„Du sollst nicht trödeln!“ lautet das Gebot für Behörden, die ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin / einen Beamten führen. Um dem Beschleunigungsgrundsatz auch effektiv Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber ein besonderes Fristsetzungsverfahren eingeführt. (Übersicht und Hintergrund hier)

In einem hier vertretenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst mit Beschluss vom 23.11.2018 der ermittelnden Hochschule eine Frist bis zum 31.12.2018 gesetzt, um das Verfahren mit einer Abschlussentscheidung (Disziplinarklage, Disziplinarverfügung oder Einstellungsverfügung) zu beenden.

Daraufhin hat die Behörde einen Fristverlängerungsantrag gestellt.

Dieser verdient Lob & Kritik gleichermaßen.

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kein Schadensersatz für NRW-Feuerwehrbeamte, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 07.12.2018, Az. 6 A 2083/15

gerichtliche Leitsätze

  1. Hat ein Feuerwehrbeamter aufgrund einer Opt-Out-Vereinbarung eine regelmäßige Arbeitszeit von 54 Stunden wöchentlich, steht ihm für über 48 Wochenstunden hinaus geleisteten Dienst keine Mehrarbeitsvergütung zu, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit dieser Vereinbarung ankommt.
  2. Nordrhein-westfälische Feuerwehrbeamte können ihren Dienstherrn nicht wegen Verstoßes der AZVOFeu NRW gegen die RL 2003/88/EG in Haftung nehmen. Jedenfalls liegt kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vor.
  3. An der Freiwilligkeit einer Opt-Out-Erklärung fehlt es nicht deshalb, weil der Dienstherr diese zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr wünschte, sie deshalb im Vergleich zu anderen Modellen als vorteilhaft dar-gestellt hat und im Raum stand, dass ohne sie eine Beibehaltung der 24-Stunden-Schicht nicht möglich sei.
  4. Es erscheint zweifelhaft, ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen ist, wonach ein Nachteil im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b) AZVO Feu NRW, Art. 22 Abs. 1 lit. b) RL 2003/88/EG schon dann vorliegt, wenn die Folgen der Verweigerung der Arbeitszeitverlängerung, etwa der Umstieg auf ein anderes Schichtmodell, sich im Rahmen einer Gesamtschau bei objekti-ver Betrachtung als negativ darstellen.
  5. Einzelfall, indem hinreichend gewichtige Nachteile bei einer Gesamtschau nicht anzunehmen sind.
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Mit 88 Tasten um die Welt beim Benefizkonzert, Rheinische Post v. 15.01.2019

Bereits zum vierten Mal lädt die Initiative „Flüchtlinge Willkommen in Düsseldorf“ am Samstag, 2. Februar, zu einem Benefizkonzert im Palais Wittgenstein ein. Unter dem Motto „Mit 88 Tasten um die Welt“ werden ab 19 Uhr sowohl international erfahrene Musiker als auch Nachwuchskünstler für den guten Zweck auftreten.

Für die Auswahl der Künstler sowie das Programm verantwortlich ist wie in den vergangenen Jahren der Düsseldorf praktizierende und auf Asylrecht spezialisierte Rechtsanwalt und Konzertpianist Jeremias Mameghani. Er freut sich, neben bereits bekannten Gesichtern wie Violina Petrychenko, Nageeb Gardizi, Alica Müller oder Marco Sanna auch etwa die in Düsseldorf lebende Sängerin Dinah Berowska sowie den Klarinettisten Nicolai Pfeffer gewonnen zu haben.

Da die Musikwelt und insbesondere die Stadt Düsseldorf in diesem Jahr den 200. Geburtstag von Clara Schumann feiern, wird es im ersten Teil eine Hommage an die große Pianistin und Komponistin geben. Außerdem werde man mit einem weiteren Block im ersten Teil zu Ehren Frederic Chopin dessen 170. Todestag gedenken. Das Programm im zweiten Teil wird ganz unter dem Motto des Konzerts eine Weltreise darstellen. Natürlich wird auch der obligatorische „Flüchtlingsact“ nicht fehlen.

Durch das Programm führen wird erstmals der Düsseldorfer Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Karten zum Preis von 15 Euro sind erhältlich im Welcome Center oder per Mail unter info@fwi-d.de.