Serverumstellung am 05.02.2020

Am kommenden Mittwoch werden wir ganztägig unseren Kanzleiserver austauschen und aktualisieren. Er ist das Herzstück unserer anwaltlichen Tätigkeit und die Informationszentrale für unsere Akten und unser Fachwissen. Deshalb sind wir am Mittwoch nur eingeschränkt erreichbar. Telefonanrufe und Emails, Faxe, beA-Nachrichten oder Post erreichen uns ungestört und wie gewohnt – aber wir werden Sie voraussichtlich erst ab Donnerstag (06.02.2020) wieder von unserer Seite kontaktieren.

Gönnen Sie uns bitte diesen einen Tag zur Serverumstellung, damit wir auch in Zukunft gut für Sie aufgestellt sind. Vielen Dank.

Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten Personalratsmitglieds auf leistungsbezogene Besoldung, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 23.01.2020, Az. 2 C 22.18

Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei und wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

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Jetzt mit dem Halbjahreszeugnis durchstarten! | Pressemitteilung 2020-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 13.01.2019

::: Pressemitteilung 1/2020 :::

Jetzt mit dem Halbjahreszeugnis durchstarten!
Viele Düsseldorfer Betriebe suchen Nachwuchs, Kanzleien etwa Rechtsanwaltsfachangestellte

Düsseldorf. Wann braucht man einen Anwalt? Oft wenn etwas schiefgelaufen ist oder wenn sich Unheil anbahnt. Dann ist eine Rechtsberatung nur einen Mausklick oder einen Telefonanruf entfernt. Erste Ansprechpartner und Kontaktpersonen für Mandanten sind in den Kanzleien in der Regel Rechtsanwaltsfachangestellte. „Ein spannender Ausbildungsberuf“, wirbt Rechtsanwalt Robert Hotstegs (40). Und erfolgreiche Absolventen sind begehrt. Im Sommer startet das neue Ausbildungsjahr. Die Bewerbungsphase für 2020 läuft auf Hochtouren.

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Luft raus für opt-out bei NRW-Feuerwehrbeamten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 05.12.2019, Az. 2 B 12.19

Mit zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts von Anfang Dezember, die nun Anfang Januar 2020 den Parteien zugestellt worden sind, sind die Musterklagen Düsseldorfer Feuerwehrbeamter zu Ende gegangen, die seit sechs Jahren finanziellen Ausgleich für geleistete Arbeit über die wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus suchten.

Zum Hintergrund:

wie andere Kommunen auch hatte die Landeshauptstadt Düsseldorf seinerzeit vom sogenannten „opt-out“ Gebrauch gemacht. Danach wurden die Feuerwehrbeamten aufgefordert freiwillig ihre Zustimmung zur Erhöhung der Wochenarbeitszeit zu erklären. In Aussicht gestellt wurde eine pauschale Abgeltung, die ein spezielles Zulagengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelte.

Die Kritik entzündete sich sowohl an der Tatsache, dass die Feuerwehrbeamte teilweise darlegen konnten unter erheblichen Druck gesetzt worden zu sein, die „freiwilligen“ Erklärungen abgeben zu müssen. Darüber hinaus orientierte sich die juristische Auseinandersetzung daran, dass die NRW-Regelung gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie und das Beamtenrecht verstoßen sollte. (vgl. zum Recht der Bundeswehrfeuerwehr: Arbeitszeitverordnung des Bundes europarechtswidrig, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 08.05.2019, Az. 1 A 713/16)

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VerfGH NRW zur Bürgermeister-Stichwahl: Mit den eigenen Waffen geschlagen, lto.de v. 20.12.2019

Schlappe für Schwarz-Gelb, die Stichwahl bei der Kommunalwahl in NRW bleibt. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Landes NRW am Freitag in Münster entschieden. 2009 hatte das Gericht noch anders geurteilt, wie Robert Hotstegs erläutert.

Das Geschenk für die Opposition im nordrhein-westfälischen Landtag kam schnörkellos in Form einer Urteilsverkündung daher: Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Nordrhein-Westfalen (NRW) hat die Abschaffung der Bürgermeister- und Landrats-Stichwahl gekippt (Urt. v. 20.12.2019, Az. VerfGH 35/19). Die schwarz-gelbe Koalition habe ihre Prognose hinsichtlich der Auswirkungen auf die demokratische Legitimation nicht hinreichend vorbereitet, so das Gericht. Damit findet auch im Herbst 2020 wieder ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bestplatzierten der Kommunalwahl statt.

Es war der zweite Anlauf einer CDU/FDP-geführten Landesregierung und Landtagsmehrheit in NRW, die ungeliebte Stichwahl bei Bürgermeister- und Landratswahlen abzuschaffen. Während der VerfGH noch vor zehn Jahren die Abschaffung billigte und kein demokratisches Defizit feststellen konnten, hatte sich nun nach einer Mehrheit des Senats die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage derart verändert, dass der Landesgesetzgeber gehalten war eine solidere Prognose anzustellen. Weil er dies nicht tat, verstößt die Abschaffung der Stichwahl gegen Landesverfassungsrecht. Gleichzeitig wurde eine Änderung des Wahlkreiszuschnitts aber gebilligt.

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leer laufende Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren?, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 22.11.2019, Az. 3d B 1064/16.O

Mit Disziplinarverfahren lässt sich nach dem Gesetz kein Geld verdienen. So kann man wohl eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf den Punkt bringen. In einer seltenen Konstellation hatte das Oberverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Kosten für einen Bevollmächtigten (eine Rechtsanwaltskanzlei) durch die Gegenseite zu erstatten waren. Zwar lautet der Beschluss des Senats vom 26.10.2016 in der gleichen Sache „Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.“ Mit der aktuellen Entscheidung darf sich die Antragsgegnerin aber gleichwohl freuen: die Kosten werden nämlich schlicht nicht festgesetzt. Dreimol Null es Null, bliev Null.

Zum rechtlichen Hintergrund:

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Richterbeurteilung und obligatorisches Vorverfahren nach § 89 S. 2 LRiStaG NRW, Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Urteil v. 03.12.2019, Az. DG-6/2019

(C) Landgericht Düsseldorf

Dienstliche Beurteilungen von Richterinnen und Richtern sind gleichsam doppelt ein „Fall für sich“. Denn einerseits können sie verwaltungsrechtlich (quasi beamtenrechtlich) mit einem Antrag auf Änderung der dienstlichen Beurteilung oder einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Hier unterliegen sie den nahezu gleichen Regelungen wie auch die Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten. Daneben können sie aber auch vor den Dienstgerichten für Richter angegriffen werden. Diese überprüfen die Beurteilungen aber ausschließlich daraufhin, ob in ihnen eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht vorliegt. Diese Maßnahmen sind in der Regel einzelne konkrete Formulierungen, die sodann für unzulässig erklärt werden können.

Besteht also schon ein doppelter Rechtsweg zu parallel tätigen Gerichtsbarkeiten, unterscheidet sich der Rechtsschutz außergerichtlich erheblich. Vor der Klage an das Verwaltungsgericht ist kein Widerspruch erforderlich (§ 110 JustG NRW), anders vor dem Antrag an das Dienstgericht für Richter. Dort ist spezialgesetzlich nach § 89 S. 2 LRiStaG NRW zwingend ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Im konkreten Fall hat das Dienstgericht für Richter die Klage dennoch auch ohne Vorverfahren für zulässig erachtet und hat sich hierbei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert.

Der Antrag vor dem Dienstgericht hatte in zwei von vier monierten Punkten Erfolg.

eigene Leitsätze:

  1. Gem. § 89 S. 2 LRiStaG NRW ist in den Fällen des § 67 Nummer 4 LRiStaG NRW zwingend ein Vorverfahren durchzuführen. Dies betrifft auch den Fall, dass Äußerungen in einer dienstlichen Beurteilung als unzulässig gerügt werden sollen. Ein Widerspruch ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich die Behörde im Verfahren auf die Sache insgesamt eingelassen und zu erkennen gegeben hat, dass sie die Maßnahme weiterhin für rechtmäßig hält. (Anschluss an BVerwG, Urteil v. 19.02.2009, Az. 2 C 56/07)
  2. Auch der Entwurf einer dienstlichen Beurteilung kann eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellen. Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit ist aber der Antragsteller im Prüfungsverfahren darlegungspflichtig. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen auf Einwendungen des Antragstellers hin die dienstliche Beurteilung (positiv) vom Entwurf abweicht.
  3. Eine über den Entwurf einer dienstlichen Beurteilung hinausgehende, fortbestehende potenziell verhaltenslenkende Wirkung ist denkbar. (hier: abgelehnt)
  4. Die bloße Benennung von Befangenheitsanträgen und Dienstaufsichtsbeschwerden in einer dienstlichen Beurteilung ist unzulässig, weil sie jedenfalls indirekt Einfluss auf die richterliche Unabhängigkeit nimmt. (Fortführung von Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1/2017)
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unsere Weihnachtsspende 2019

Die Weihnachtszeit ist da und wir wollen die Gelegenheit nutzen uns bei vielen Menschen zu bedanken, die uns in diesem Jahr ihr Vertrauen geschenkt haben. Bei Mandantinnen und Mandanten, bei Kolleginnen und Kollegen, bei fairen Gegnerinnen und Gegnern und natürlich auch bei unseren Bekannten, Freunden und Familien, die uns wieder ein ganzes Jahr unterstützt haben.

Danke.

Wir wünschen Ihnen eine ruhige und frohe Adventszeit, ein Frohes Weihnachtsfest und einen Start in ein gutes Neues Jahr 2020.

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Kürzung des Ruhegehalts einer Ordnungsamtsleitung wegen Anstiftung zum innerdienstlichen Betrug (390 Euro), Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 21.08.2019, Az. 3d A 1533/15.O

Sind 390 Euro viel Geld? Rechtfertigen sie eine disziplinarische Maßnahme gegen Ruhestandsbeamte? Ist eine Kürzung der Bezüge angemessen?

In einem umfangreichen aktuellen Urteil zeigt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen viele Facetten des Disziplinarrechts, des Disziplinarverfahrens und der Maßnahmebemessung auf.

Dabei hat das Gericht eine Vielzahl von Vorwürfen für nicht maßnahmerelevant erachtet. Sie scheitern an einer Bagatellgrenze, auch in ihrer Gesamtschau.

Der verbleibende Vorwurf aber, eine Amtsleitung habe andere Mitarbeitende zu einem innerdienstlichen Betrug angestiftet, wog schwer. Dass die Staatsanwaltschaft ihrerseits das Verfahren eingestellt hat, stand dem nicht entgegen.

Schließlich bedurfte es auch einer Disziplinarsanktion, weil das Gericht in seiner mündlichen Verhandlung eine Einsicht des Betroffenen in sein Fehlverhalten vermisste.

Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

„Kürzung des Ruhegehalts einer Ordnungsamtsleitung wegen Anstiftung zum innerdienstlichen Betrug (390 Euro), Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 21.08.2019, Az. 3d A 1533/15.O“ weiterlesen

Hambacher Forst: NRW machte RWE rechtlich fragwürdiges Angebot, jungewelt.de v. 26.11.2019

Hannover. Der Energiekonzern RWE und die Landesregierung Nordrhein-Westfalens haben bei der Räumung des Hambacher Forst im Herbst 2018 offenbar hinter den Kulissen deutlich enger zusammengearbeitet als bislang bekannt. Das Verbraucherportal »Frag den Staat« hat auf eine Anfrage per Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Dokumente erhalten und am Dienstag veröffentlicht, wie Heise online berichtete. Demnach hat das Innenministerium dem Energiekonzern ein rechtlich umstrittenes Angebot gemacht, um den Abriss der von Aktivisten bewohnten Baumsiedlungen voranzutreiben.

„Hambacher Forst: NRW machte RWE rechtlich fragwürdiges Angebot, jungewelt.de v. 26.11.2019“ weiterlesen