Das Sprichwort „vor Gericht und auf hoher See befindet man sich in Gottes Hand“ ist allseits bekannt und wird gemeinhin mit staatlichen Gerichten in Verbindung gebracht, doch es gilt auch für kirchliche Gerichte. Denn für Rechtsuchende wie für Bevollmächtigte ist das Kirchenrecht oft undurchschaubar – und das kann erhebliche finanzielle Folgen haben. „„Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583“ weiterlesen
Fahrtkosten-Affäre: Fall M.: Es wird gekürzt statt aberkannt (update), Trierischer Volksfreund v. 20.06.2018
Koblenz/Waldrach. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat das Urteil der Vorinstanz geändert und entscheidet sich gegen die Streichung des Ruhegehalts des Ex-Bürgermeisters.
Von Harald Jansen
Drei Jahre lang 20 Prozent weniger Ruhestandsgehalt. Anschließend wieder volle Bezüge. So lautet der Urteilsspruch der Richter des Oberverwaltungsgerichts Koblenz im Disziplinarverfahren gegen Markus M. (Urteil vom 5. Juni 2018, Aktenzeichen 3 A 10106/18.OVG). Damit ist die vom Verwaltungsgericht Trier in erster Instanz verhängte Aberkennung des Ruhegehalts vom Tisch. Wie hoch dieses Ruhegehalt ist, ist nicht bekannt. „Fahrtkosten-Affäre: Fall M.: Es wird gekürzt statt aberkannt (update), Trierischer Volksfreund v. 20.06.2018“ weiterlesen
geänderte Stellenbeschreibung nicht im Eilverfahren anfechtbar, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.06.2018, Az. 2 B 10552/18.OVG
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im Rahmen eines Eilverfahrens die Frage vorgelegt bekommen, ob im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine geänderte Stellenbeschreibung und eine darin vielleicht liegende nicht-amtsangemessene Beschäftigung vorgegangen werden kann. Die Entscheidung lehnt dies nun ab und bestätigt damit die erste Instanz. Im Ergebnis bedarf es nach Ansicht der Richter schon keines Eilverfahrens, weil der betroffene Beamte gegen einzelne – aus seiner Sicht rechtswidrige – Teile der Stellenbeschreibung oder einzelne Anweisungen des Dienstvorgesetzten jederzeit remonstrieren könnte. Die pauschale Behauptung, die Stelle sei nicht amtsangemessen oder rechtswidrig genüge jedenfalls nicht. Hier sei der Beamte im Eilverfahren beweisbelastet.
Damit beschreibt das Oberverwaltungsgericht die grundsätzliche Prüfrichtung derartiger Verfahren. Nur in seltenen Fällen, wie etwa dem von uns vertretenen Verfahren „Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich“ (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16) können die Besonderheiten des Amtes oder der jeweiligen Laufbahn zu abweichenden Ergebnissen und damit auch zum Rechtsschutz im Eilverfahren führen. Hier ist jeweils eine Einzelfallprüfung geboten. „geänderte Stellenbeschreibung nicht im Eilverfahren anfechtbar, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.06.2018, Az. 2 B 10552/18.OVG“ weiterlesen
Oberverwaltungsgericht rollt Fahrtkostenaffäre M. neu auf, Trierischer Volksfreund v. 05.06.2018
Koblenz/Waldrach. Ein Zeuge berichtet in Koblenz detailliert, wie die Unregelmäßigkeiten bei den Abrechnungen des damaligen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Ruwer herausgekommen sind.
Von Harald Jansen
Zum dritten und vermutlich zum letzten Mal hat sich ein Gericht mit der sogenannten Fahrtkosten- oder Dienstwagenaffäre von Markus M. beschäftigt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz muss darüber entscheiden, ob dem früheren Bürgermeister der Verbandsgemeinde (VG) Ruwer das Ruhegehalt aberkannt wird. Das will M. verhindern. Und auch Landrat Günther Schartz hat in der Sitzung der Disziplinarkammer deutlich werden lassen, dass er mit einer weniger harten Ahndung des Fehlverhaltens leben kann. „Oberverwaltungsgericht rollt Fahrtkostenaffäre M. neu auf, Trierischer Volksfreund v. 05.06.2018“ weiterlesen
Nachfolger für Johannes Feyrer gesucht: Kölner Feuerwehr bekommt neuen Chef, Kölner Stadt-Anzeiger v. 11.05.2018
von Andreas Damm und Tim Stinauer
Köln – Die Unruhe innerhalb der Kölner Berufsfeuerwehr hatte sich zuletzt zu einer Art Flächenbrand ausgebreitet: Mehr als 250 der insgesamt knapp 1000 Kölner Feuerwehrmänner beklagten sich in sieben oder acht vertraulichen Sprechstunden bei Stadtdirektor Stephan Keller teils massiv über die Zustände in der Behörde, zuletzt am vorigen Mittwoch. Die Themen war immer dieselben: Überlastung vor allem im Rettungsdienst, psychische Probleme von Beamten, intransparente Entscheidungen und ein autoritärer Führungsstil der Amtsleitung. „Nachfolger für Johannes Feyrer gesucht: Kölner Feuerwehr bekommt neuen Chef, Kölner Stadt-Anzeiger v. 11.05.2018“ weiterlesen
BVerwG zum mobilen Halteverbot: Drei volle Tage zum (Abschlepp-)Glück , lto.de v. 24.05.2018
Wenn der PKW-Halter die Abschleppkosten zahlen soll, müssen die Schilder rechtzeitig stehen: Das BVerwG entscheidet einen Dauerstreit der OVG und VGH. Definitiv ein Fall für Klausuren und mündliche Prüfungen, meint Robert Hotstegs.
Erst nach Ablauf von drei vollen Tagen dürfen am vierten Tag Pkw aus einem mobilen Halteverbot abgeschleppt und die Kosten dem Halter auferlegt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Donnerstag. (Urteil v. 24.05.2018, Az. 3 C 25.16) Was Studierende und Examenskandidaten schon länger ahnten, ist damit nun durch das Revisionsgericht ausdrücklich einmal entschieden worden. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG), wonach auch schon 48 Stunden ausreichen würden, wurde ausdrücklich verworfen.
Ein Abflug in den Sommerurlaub mit Folgen
Damit fand ein Rechtsstreit in der dritten Instanz sein Ende, der harmlos begann: nämlich mit dem Abflug einer Düsseldorferin in den Sommerurlaub im Jahr 2013. Zu diesem Zweck parkte sie ihren Wagen nämlich (rechtmäßig) im öffentlichen Straßenraum und verließ sodann mit dem Flugzeug die Landeshauptstadt. Die wiederum trat anschließend auf den Plan, als nämlich schon am nächsten Morgen von ihr genehmigte mobile Halteverbotsschilder aufgestellt wurden und einen nahenden Umzug in der Nachbarschaft ankündigten.
Videoclip „Auf den Punkt“: Datenschutz in Fraktionen (DSGVO I)
Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!
Direkt zum Videoclip!
Die #DSGVO betrifft ab nächster Woche auch den #Datenschutz in Gruppen und #Fraktion|en im Rat oder Kreistag. Die meisten Hauptsatzungen ignorieren das bisher. RA @hotstegs bringt es #AufdenPunkt: es gibt noch viel zu tun! pic.twitter.com/Ayf7phYgu0
— Auf den Punkt | VLK NRW e.V. (@VLK_AufdenPunkt) 17. Mai 2018
Datenschutz in Fraktionen (DSGVO I)
Das Frühjahr 2018 wird wahrscheinlich als das Frühjahr des Datenschutzes in die Geschichte eingehen. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union tritt in Kraft. Sie gibt es schon seit vielen Jahren, aber jetzt erst entfaltet sie ihre Wirkung. Der Bund hat das Bundesdatenschutzgesetz angepasst. Es findet aber auf Städte, Gemeinden, Räte, Fraktionen und einzelne Abgeordnete im Stadtrat keine direkte Anwendung. Denn es gibt ein DSG NRW: ein Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Das ist vorranging, das sieht das Bundesdatenschutzgesetz auch so vor.
Jetzt haben wir aber eine besondere Konstellation: Die DSGVO, die Datenschutz-Grundverordnung, die greift ab diesem Jahr unmittelbar. Und sie verschafft Bürgerinnen und Bürger Rechte gegenüber jedem, der Daten verarbeitet – insbesondere personenbezogene Daten verarbeitet. Und das sind auch Stadträte, Fraktionen, Gruppen und das sind auch einzelne Mitglieder in Stadträten, Gemeinderäten, in Ausschüssen und Arbeitskreisen.
Deswegen gibt es eine ganze Menge zu tun. Nämlich zu überprüfen:
- wer hat eigentlich Kontakt zu personenbezogenen Daten,
- wie werden diese Daten eigentlich bearbeitet,
- wer speichert sie,
- wer ist eigentlich der zuständige Datenschutzbeauftragte und
- wie wird eigentlich langfristig mit Daten umgegangen?
An dieser Stelle sind die meisten Geschäftsordnungen und Hauptsatzungen der Städte und Gemeinden NRW noch nicht gut aufgestellt. Denn sie sehen in der Regel nur vor, dass Daten zu löschen sind, wenn eine Fraktion oder Gruppe sich auflöst. Das ist nach der Datenschutz-Grundverordnung deutlich zu spät. Daten sind immer dann zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Und das kann schon viel, viel früher sein. Zum Beispiel wenn ein Thema im Ausschuss abgearbeitet worden ist, wenn ein Thema im Stadtrat beschlossen ist, oder wenn absehbar ist, dass ein Thema nie beschlossen werden wird.
Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 15.05.2018, Az. 2 K 766/18
Die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes einheitlich für Frauen und Männer festgelegte Mindestgröße von 163 cm ist rechtmäßig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden. „Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 15.05.2018, Az. 2 K 766/18“ weiterlesen
Retter in eigener Sache – Feuerwehr-Fachseminar in Solingen | difdi | Pressemitteilung 2018-03
Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
Düsseldorf, den 08.05.2018
::: Pressemitteilung 3/2018 :::
Retter in eigener Sache – Feuerwehr-Fachseminar in Solingen
zweitägige Fortbildung zum Beamten- und Personalvertretungsrecht
Düsseldorf. Feuerwehrbeamte leisten einen besonderen Job. Schichten rund um die Uhr, Einsätze mit oft unbekanntem Risiko. Deshalb stellen sich für sie ganz besondere Fragen. In einem zweitägigen Fachseminar beleuchtet nun das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht am 20./21. Juni Praxisfragen unter juristischem Blickwinkel.
Dozent Andreas A. Knebel ist seit über 20 Jahren als Rechtsanwalt tätig. Er informiert aus der Praxis im beamtenrechtlichen Teil des Fachseminars über die Themen Stellenbesetzung, Mehrarbeit und Überstunden sowie die Rechtsfolgen nach einem Dienstunfall. In einem zweiten Teil widmet er personalvertretungsrechtlichen Aspekten. Neben der Rechtsstellung und den Aufgaben des Personalrats geht das Seminar auf aktuelle Brennpunkte ein.
Daneben informiert Rechtsanwalt Robert Hotstegs über das Modell einer sogenannten „Ombudsstelle Feuerwehr“. Die Stadt Köln hatte als erste Kommune bundesweit in diesem Jahr eine externe Beschwerdestelle für Feuerwehrbeamte geschaffen. Hotstegs berichtet über das Konzept dahinter.
Das Fachseminar richtet sich an Personalverantwortliche, Mitglieder von Personalräten oder Gewerkschaften, sowie an Rechtsanwälte und Richter. Es sind noch kurzfristig Plätze frei. Die Anmeldung ist online möglich.
Veranstaltungszeit: Mittwoch, 20.06.2018, 09:30 Uhr – 17:00 Uhr und
Donnerstag, 21.06.2018, 09:00 Uhr – 13:30 Uhr
Veranstaltungsort: Bundesgeschäftsstelle der DFeuG, Friedrichstraße 50, 42655 Solingen
Kosten: 475,- € (inkl. MwSt.)
Anmeldung & Programm: www.difdi.eu
::: Kontakt :::
Rechtsanwältin Sarah Nußbaum
Tel.: 0211/497657-16
nussbaum@hotstegs-recht.de
www.difdi.eu
::: das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht :::
Das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht (difdi) versteht sich als interdisziplinäres Forum. Die Fortbildung richtet sich daher an Rechtsanwälte und Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Richter, Verwaltungsjuristen und Verwaltungsmitarbeiter mit Personalverantwortung sowie Gewerkschaftsvertreter und Personalräte.
Feuerwehr Düsseldorf: Teilzulassung der Berufung im opt-out-Verfahren, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 26.04.2018, Az. 6 A 2083/15
Nachdem in der letzten Woche eine erste negative Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum Thema „opt-out“ bekannt geworden ist (siehe: Feuerwehr Düsseldorf: keine rückwirkende Abgeltung für opt-out-Schichten?, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.04.2018, Az. 6 A 2082/15), sind in dieser Woche zwei Parallel-Entscheidungen bekannt geworden. Die dortigen Anträge auf Zulassung der Berufung hat das Gericht teilweise zugelassen, soweit sie nämlich die Entschädigung für opt-out-Schichten nach (!) schriftlicher Geltendmachung betreffen.
Das ist sehr zu begrüßen, weil zu hoffen ist, dass die Entscheidungen der ersten Instanz aus dem Jahr 2013 in diesem Teil keinen Bestand mehr haben werden. Da aber die Berufung in weiten Teilen abgelehnt wurde, bedeutet der Beschluss zugleich auch erhebliche finanzielle Einbußen für betroffene Feuerwehrbeamte.
Das Berufungsverfahren betrifft im konkreten Fall nun ausschließlich die Monate August bis Dezember 2013, am Ende des Jahres 2013 war das opt-out-Verfahren zur Ausdehnung der Wochenarbeitszeit der Feuerwehrbeamten in der Landeshauptstadt beendet worden.
Soweit die Berufung für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2013 nicht zugelassen wurde, hält das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der ersten Instanz für zutreffend. Hiergegen kann Verfassungsbeschwerde erhoben werden. „Feuerwehr Düsseldorf: Teilzulassung der Berufung im opt-out-Verfahren, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 26.04.2018, Az. 6 A 2083/15“ weiterlesen