Das Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen ist nach einem Gutachten unserer Kanzlei und einem Gutachten von Prof. Dr. Frank-Rüdiger Jach, HAW Hamburg, in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Es verstößt sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot und den Vorbehalt des Gesetzes als auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Daneben setzt die Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (AZVOFeu NRW) die notwendige europäische Richtlinie nicht vollständig um, sodass § 5 AZVOFeu NRW europarechtswidrig ist.
Bis zu einer etwaigen Neuregelung ist daher – jedenfalls im Wege des Schadensersatzes – auf die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze des Landesbeamtengesetzes NRW in Verbindung mit dem Landesbesoldungsgesetz NRW in Verbindung mit der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zurückzugreifen.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat über diesen Fragen erstmalig zu entscheiden gehabt und die Klagen abgewiesen. Dies wurde mit einem Verstoß gegen Treu und Glauben begründet, ob Gesetz und Verordnung europarechts- oder verfassungswidrig sind, blieb dabei offen. Gegen zwei Entscheidungen haben die betroffenen Feuerwehrbeamten die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW beantragt. Auch das dritte weitere Urteil ist nicht rechtskräftig. „30,- Euro-Pauschale für Opt-Out in NRW ist verfassungswidrig (Themenseite)“ weiterlesen