Beurteilungssystem der Polizei in NRW rechtswidrig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.12.2018, Az. 2 K 17925/18

Seit einigen Monaten befindet sich das Beurteilungssystem der nordrhein-westfälischen Polizei in ernstzunehmender juristischer Diskussion. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte bislang bereits im Rahmen von Eilverfahren (Konkurrentenstreitigkeiten) dienstliche Beurteilungen für rechtswidrig erklärt. Nachdem das Land zunächst Entscheidungen rechtskräftig werden ließ, verteidigte es sich aber weiter in laufenden Klageverfahren.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat daher nun kurz vor Weihnachten eine Kammerentscheidung getroffen, die seit Dienstag online veröffentlicht ist. Die dortigen Ausführungen sind weit über den konkreten Fall hinaus auf alle dienstlichen Beurteilungen von Polizistinnen und Polizisten übertragbar.

Gerade weil es nämlich an einer einheitlichen Beurteilungspraxis und an einer fehlenden Gewichtung der Beurteilungsmerkmale mangelt, ist das Land nach Auffassung des Gerichts auch nicht in der Lage im Rahmen von Beförderungsentscheidungen festzustellen, wer eigentlich „Bester“ im Sinne einer Bestenauslese ist. Damit sind aktuell kaum Beförderungen möglich. Jedem unterlegenen Konkurrenten und jeder unterlegenen Konkurrentin wäre rein vorsorglich dazu zu raten, Rechtsschutz bei Gericht zu suchen und die Beförderungen vorläufig zu stoppen.

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Gastbeitrag: 5 Fragen und Antworten zu Stellenbesetzungsverfahren, komba-Info Mönchengladbach, Dezember 2018, S. 3

Ich will befördert werden, wie erreiche ich das?

Es gibt keinen Anspruch auf eine Beförderung. Man muss selbst die Initiative ergreifen, auf Stellenausschreibungen achten und sich bewerben. In Art. 33 Abs. 2 GG ist geregelt, dass der oder die „Beste“ eine freie Stelle bekommt.

Wie findet der Dienstherr den/die „Beste“?

Die Entscheidung trifft der Dienstherr maßgeblich auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung. Dazu muss nicht immer extra eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Gibt es bereits eine aktuelle Regelbeurteilung, kann diese vom Dienstherrn bei der Bewerberauswahl genutzt werden. Es lohnt sich daher schon früh einen kritischen Blick auf die dienstliche Beurteilung zu werfen. Nur wenn sie rechtmäßig ist, hält sie in einem Bewerbungsverfahren stand. Liegt eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung der Auswahlentscheidung zugrunde, kann es sein, dass ein Auswahlverfahren scheitert.

Was kann ich tun, wenn ich der Beste bin und mein Dienstherr mich nicht auswählt?

Sobald Sie nach einer Bewerbung die Rückmeldung bekommen, dass ein Konkurrent ausgewählt wurde, müssen Sie schnell sein. Nach Erhalt der sog. „negativen Konkurrentenmitteilung“ läuft eine Frist von zwei Wochen, um sich für die Überprüfung der Auswahl zu entscheiden. Dazu muss man vor dem Verwaltungsgericht eine sog. einstweilige Anordnung beantragen. Das Gericht prüft dann eine mögliche Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Nur wenn dieser verletzt ist, muss der Dienstherr nochmal ran und den „Besten“ auswählen. Das Stellenbesetzungsverfahren steht solange still. Ist der Konkurrent aber einmal ernannt, ist es nahezu unmöglich dies rückgängig zu machen.

Also muss mein Dienstherr mich auf diese kurze Frist hinweisen?

In der Regel kündigt der Dienstherr in der Konkurrentenmitteilung an, dass er beabsichtigt, den Konkurrenten nach Ablauf von zwei Wochen zu ernennen. In vielen Fällen bekommen die Bewerber aber gar kein persönliches Anschreiben. Die Rechtsprechung fordert dies zwar und stellt auch Anforderungen an den wesentlichen Inhalt der Mitteilung, die Frage ist aber, ob der Dienstherr diese auch erfüllt. Manch ein Dienstherr informiert auch auf andere Wege – etwa pauschal im Intranet – über Beförderungen. Wichtig ist daher gerade auch bei einer unzureichenden Mitteilung seine Rechte zu kennen.

Was wird mein Dienstherr machen, wenn er mich nicht will aber ich offensichtlich der Beste bin?

Mit der Ausschreibung hat sich der Dienstherr dazu bekannt, dass er für die freie und beschriebene Stelle jemanden benötigt. Ist das Verfahren begonnen, soll am Ende also auch der Beste ernannt werden. Manchmal bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren trotzdem ab. Ein solcher Abbruch ist nicht möglich, nur weil der Dienstherr vielleicht gerade diesen besten Bewerber nicht auf der Stelle will. Vorgeschrieben ist, dass der Dienstherr einen sachlichen Grund für den Abbruch nachvollziehbar darlegen kann, diesen dokumentiert hat und die Bewerber entsprechend informiert. Alle Bewerber müssen eine Abbruchmitteilung erhalten.

Auch hier lohnt es sich wachsam zu sein, denn es läuft wieder eine Frist. Innerhalb von einem Monat nach Zugang muss man sich entscheiden, ob man die Entscheidung über den Abbruch gerichtlich überprüfen lassen will. Gewinnt man im Eilverfahren, wird das Auswahlverfahren mit den ursprünglichen Bewerbern fortgesetzt.

Fazit:

In Konkurrenzsituationen ist es vor allem wichtig, sich über die eigenen Rechte zu informieren. Nicht nur die Fristen sind entscheidend. Es gilt auch, die eigenen Chancen richtig einordnen zu können. Manchmal gelingt dies auch erst nach einer Akteneinsicht. Bevor man ins Blaue hinein vor Gericht zieht, sucht man besser vorher Rat bei der komba Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt.

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Die Autorin Sarah Nußbaum ist Rechtsanwältin in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Dienstrecht, insbesondere Beamten- und Disziplinarrecht spezialisiert

Die komba gewerkschaft Mönchengladbach bedankt sich ganz herzlich bei Sarah Nußbaum für Ihre Ausführungen.

deutliche Worte: Dokumentationspflicht bei Abbruchsentscheidung, Anforderungsprofil muss sachorientiert sein, Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 21.08.2013, Az. 2 L 387/13

Konkurrentenstreitigkeiten sind schwierige Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts müssen dort Eilverfahren in voller inhaltlicher Tiefe und Breite die Qualität eines Klageverfahrens erreichen. In kürzester Zeit müssen ausgereifte Entscheidungen getroffen werden – entweder wird die Stellenbesetzungsentscheidung der Behörde gutgeheißen und der Eilantrag abgelehnt oder die Stellenbesetzung wird vorläufig untersagt und der Eilantrag hat Erfolg.

Im vorliegenden Verfahren streiten nun Parteien miteinander, die sich bereits vor wenigen Monaten in einem Konkurrentenstreit um die selbe Stelle begegnet sind. Auch dort hatte der Eilantrag der Bewerberin Erfolg. Vielleicht kann dies erklären, warum das Verwaltungsgericht Arnsberg nun in deutlichen Worten erläutert, welche Fehler sich in das zweite Verfahren eingeschlichen haben.

Die Entscheidung macht die Maßstäbe für einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, die Anforderungen an die Dokumentation des Abbruchs und auch die Anforderungen an ein sachlich begründetes Anforderungsprofil exemplarisch deutlich. „deutliche Worte: Dokumentationspflicht bei Abbruchsentscheidung, Anforderungsprofil muss sachorientiert sein, Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 21.08.2013, Az. 2 L 387/13“ weiterlesen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 13.12.2010, Az. 2 L 1698/10

Zusammenfassung:

1. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen.
2. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Bewerber ist der Dienstherr zudem grundsätzlich darin frei, welchen sachlichen Hilfskriterien er im Rahmen seiner Ermessensausübung das ausschlaggebende Gewicht beimisst.

 

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat zum Ende des letzten Jahres in einem Eilverfahren noch einmal wesentliche Grundzüge des Konkurrentenschutzes im Beamtenrecht zusammengestellt. Hierbei wurde auch noch einmal Selbstverständliches klargestellt.

„Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 13.12.2010, Az. 2 L 1698/10“ weiterlesen