Entlassung aus dem Pfarrdienst kraft Gesetzes nach Beurlaubung, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Urteil v. 28.02.2024, Az. 0136/A6-2022

Soweit ersichtlich hatte das Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland durch seine Verwaltungskammer in diesem Jahr erstmalig über einen besonderen Entlassungstatbestand des Pfarrdienstrechts zu entscheiden, den es in vergleichbarer Form im staatlichen Dienstrecht nicht gibt: die Entlassung kraft Gesetzes wegen der Nicht-Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Beurlaubung.

Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD lautet:

„(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie […]
5. durch ihr Verhalten nach Ablauf einer Beurlaubung erkennen lassen, dass sie den Dienst nicht wieder aufnehmen wollen […]

(2) Die für die Berufung zuständige Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses fest.“

Das genaue Verfahren für eine derartige Entlassung regelt das Gesetz nicht. Das Klageverfahren warf daher u.a. die Fragen auf, ob der beklagten Landeskirche ein Ermessen zusteht, welches Verhalten aus welchem Zeitraum „Verhalten nach Ablauf einer Beurlaubung“ darstellen könne und ob auch die Pfarrvertretung im Verfahren zu beteiligen war.

Das Kirchengericht hat die Klage abgewiesen und die Entlassung kraft Gesetzes bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

eigene Leitsätze

  1. Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes beschränkt sich bei der Entlassung kraft Gesetzes auf die Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und des Tages der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ein Ermessen besteht nicht.
  2. Die unbestimmten Rechtsbegriffe „durch ihr Verhalten erkennen lassen“ und „nicht wieder aufnehmen wollen“ sind gerichtlich voll überprüfbar.
  3. Indem § 97 Abs. 1 Nr. 5 PfDG.EKD ausdrücklich an das Verhalten der Pfarrerin oder des Pfarrers nach Ablauf einer Beurlaubung anknüpft, knüpft dieses Tatbestandsmerkmal nicht an einzelne Handlungen an, sondern an das Verhalten der Person in seiner Gesamtheit. Das schließt nicht aus, für die Auslegung des Verhaltens nach Ablauf der Beurlaubung auch Handlungen und Erklärungen in den Blick zu nehmen, die bereits vor Ablauf der Beurlaubung vorgenommen worden sind.
  4. Die Versetzung in den Wartestand ist kein milderes Mittel zur Entlassung kraft Gesetzes.
  5. Eine Beteiligung der Pfarrvertretung scheidet im Falle einer Entlassung kraft Gesetzes aus.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

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Rich­terin wirft nach drei­zehn Ver­hand­lungs­tagen hin, lto.de v. 24.09.2020

„Bandidos“-Prozess am LG Hagen muss neu aufgerollt werden

von Annelie Kaufmann

Am LG Hagen ist ein umfangreicher Rockerprozess geplatzt. Nach 13 Verhandlungstagen und rund 50 Zeugen musste die Kammer den Prozess aussetzen. Grund: Eine Richterin auf Probe will kurzfristig aus dem Justizdienst ausscheiden. 

Am 10. August hatte vor dem ersten Schwurgericht des Landgerichts (LG) Hagen die Hauptverhandlung begonnen – mit den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen und mit dem entsprechenden Medieninteresse. Angeklagt sind sechs Männer aus Hagen, Altena und Iserlohn in Nordrhein-Westfalen, von denen fünf Mitglieder der Gruppe „Bandidos MC“ sein sollen, einer soll dem Unterstützerclub „Iron Bloods 58“ angehören. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und andere Straftaten vor, darunter versuchter Mord. Es geht um Auseinandersetzungen mit anderen Motorradclubs, insbesondere mit dem in Hagen ansässigen „Freeway Riders MC“. 

Dass das ein aufwendiger Prozess werden wird, war absehbar. Angesetzt waren zunächst 32 Verhandlungstage, von August bis Ende November sollte verhandelt werden. Klar war aber auch, dass das womöglich nicht reichen würde. Überraschend kam dagegen, dass die Kammer am Montag dieser Woche erklärte, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt werde und der Prozess neu begonnen werden muss. Zuerst hatte darüber die WAZ berichtet. 

Der Grund: Eine der Richterinnen scheidet kurzfristig aus dem Justizdienst aus, aus „persönlichen Gründen“ und mit „sofortiger Wirkung“, wie das Gericht gegenüber LTO bestätigte. Die „Bild“-Zeitung hatte über eine Bedrohung aus dem Rockermilieu spekuliert, dafür gebe es jedoch „überhaupt keine Anhaltspunkte“, betonte ein Sprecher des Gerichts. Die Hauptverhandlung soll nun am 14. Januar kommenden Jahres neu beginnen. 

Eine „Kündigungsfrist“ gibt es für Richter nicht

Die Richterin war noch in der Probezeit – hatte also ihre Justizlaufbahn gerade erst begonnen. Sie hatte zunächst bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet. Nach Angaben des Gerichts war sie für zunächst ein Jahr an die Kammer abgeordnet. Solche Abordnungen sind in Nordrhein-Westfalen üblich und dienen dazu, in der Probezeit neben der Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft auch das Richteramt kennen zu lernen. 

Nun hat sich die junge Richterin jedoch entschieden, insgesamt aus dem Justizdienst auszuscheiden. Und das kann sie jederzeit tun: Eine „Kündigung“ oder eine „Kündigungsfrist“ ist nicht vorgesehen. Gem. § 21 Abs. 2 Nr. 4 Deutsches Richtergesetz ist ein Richter zu entlassen, wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt. 

„Der Gesetzgeber meint das genauso, wie es da steht“, sagt der Düsseldorfer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs dazu. „Er verlangt keine Begründung, keine Frist, nur ein schriftliches Gesuch“. Hotstegs berät unter anderem zum Beamtenrecht und ist ständiger Beisitzer im Dienstgericht für Richter beimLandgericht Düsseldorf. „Ich habe es auch schon erlebt, dass ein Beamter zu mir in die Beratung gekommen ist und am nächsten Morgen um acht Uhr ein Fax losschicken wollte, um noch am selben Tag entlassen zu werden – möglich ist das, wenn auch in den meisten Fällen nicht ratsam.“ 

Immerhin verlieren Richter und Beamte dann von einem Tag auf den anderen alle Ansprüche und sind auf ALG II angewiesen – wenn sie nicht direkt eine Anschlussbeschäftigung haben. Offenbar verlässt sich der Gesetzgeber darauf, dass sich die meisten Richter gut überlegen, ob sie den sicheren Justizdienst kurzfristig quittieren wollen. 

Auch das nordrhein-westfälische Justizministerium erklärt gegenüber LTO: „Der Richter kann einen Entlassungstag festlegen mit der Folge, dass die Entlassung für diesen Tag auszusprechen ist.“ Weiter heißt es seitens des Ministeriums: „Mit Blick auf die gesetzgeberische Entscheidung einerseits und die richterliche Unabhängigkeit andererseits enthält sich das Ministerium der Justiz einer Bewertung.“ Über den hier angesprochenen Fall hinaus sei „nicht bekannt, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung Gerichtsverfahren nicht haben durchgeführt werden können.“

Wenn kein Ersatzrichter dabei war, muss die Verhandlung von vorne beginnen

Dass ein umfangreiches Strafverfahren platzt, weil ein Richter krank wird, ausfällt oder eben ausscheidet, lässt sich nur vermeiden, wenn von vorneherein ein Ergänzungsrichter an dem Prozess teilnimmt. Ob ein Ergänzungsrichter zugezogen wird, entscheidet der Vorsitzende Richter. 

In diesem Prozess war das nicht vorgesehen. Ob die Vorsitzende Richterin im weiteren Verfahren einen Ergänzungsrichter bestellt, um sicherzugehen, dass der Prozess nicht erneut platzt, sei noch nicht klar, hieß es seitens des LG Hagen. Es ist aber nicht unüblich, dass solche Verfahren ohne Ergänzungsrichter geführt werden, auch in einem weiteren Bandidos-Prozess vor dem LG Hagen, der im Oktober beginnt, ist ein Ergänzungsrichter bisher nicht vorgesehen.

Für die Justiz bedeutet der plötzliche Abgang also vor allem Kosten für die bisherigen Verhandlungstage und erneuten Aufwand. Immerhin fanden bereits 13 Verhandlungstage statt, ein großer Teil der Beweisaufnahme war bereits erfolgt und nach Angaben des Gerichts wurden bereits 50 Zeugen vernommen. Nun muss die Beweisaufnahme wiederholt werden, Eingang in das Urteil darf nur finden, was in der neuen Hauptverhandlung vorgetragen wird. 

Möglicherweise könne man das aber doch ein wenig abkürzen, heißt es seitens des Gerichts und – in Absprache mit den übrigen Prozessbeteiligten – auf diejenigen Zeugen verzichten, von denen man jetzt schon wisse, dass ihre Einlassungen eher unergiebig seien. 

Güterichterverfahren sind Mehrwert, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 01.04.2020, Az. 6 E 319/19

Im Rahmen einer beamtenrechtlichen Auseinandersetzung waren wir damit beauftragt worden, Klage gegen eine dienstliche Beurteilung und gegen eine Entlassungsverfügung zu erheben. Wir haben beide Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeleitet und die Durchführung eines Güterichterverfahrens angeregt. Erfreulicherweise war sowohl die betroffene Landesbehörde wie auch die streitentscheidende Kammer ebenso für die Idee zu gewinnen wie auch der Güterichter des Verwaltungsgerichts.

Daher wurden beide Klageverfahren ausgesetzt und der Streit an den Güterichter verwiesen. (Güterichter und Mediation nach dem Mediationsgesetz, kleine Mediationsstatistik) Im Rahmen einer Verhandlung dort kam es zu einer umfangreichen Einigung, die weit über die Themen der Klagen (dienstliche Beurteilung, Entlassung) hinausgingen. So war etwa auch die Erteilung eines Dienstzeugnisses, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer anderen Laufbahngruppe wie auch die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit sofortiger Versetzung zu einer anderen Dienststelle Gegenstand der Einigung. Die Parteien verständigten sich darauf, dass durch die Einigung vor dem Güterichter auch die Klageverfahren erledigt seien, außerdem wurde eine Kostenteilung vereinbart.

Bei der anschließenden Streitwertfestsetzung durch die „Streitkammer“ hat diese schlicht den Inhalt des – ihr im Wortlaut bekannten – Vergleichs ignoriert und einerseits den Streitwert für die dienstliche Beurteilung, im anderen Verfahren den Streitwert für die Entlassung angesetzt. Hiergegen haben wir als Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen Rechtsmittel eingelegt. Diesem hat das Verwaltungsgericht zu unserer bis heute anhaltenden Überraschung nicht abgeholfen. Es hat weiterhin ignoriert, dass ein sogenannter „Vergleichsmehrwert“ entstanden ist.

Dem hat nun erst das Oberverwaltungsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung vom 01.04.2020 Einhalt geboten.

Der Rechtsstreit macht noch einmal darauf aufmerksam, dass auch verwaltungsgerichtliche und beamtenrechtliche Verfahren grundsätzlich und unabhängig vom Thema mediations- und güterichtergeeignet sind. Darüber hinaus weist die Streitwertfestsetzung aber auch darauf hin, dass die Gerichte verhandelte Mehrwerte häufig übersehen und offenbar auch übersehen wollen. Dem kann nur Einhalt geboten werden, wenn Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen Streitwertbeschwerde erheben.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

„Güterichterverfahren sind Mehrwert, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 01.04.2020, Az. 6 E 319/19“ weiterlesen

kleine Mediationsstatistik (Stand: 07/2024)

Im üblichen Gerichtsverfahren wird ein Rechtsstreit durch Urteil oder einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich beendet.

Daneben bieten die Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen einen weiteren Weg zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten an, nämlich die Mediation: Eine moderne Konfliktlösungsmethode, bei der die Beteiligten mit Hilfe eines zum Mediator ausgebildeten Verwaltungsrichters gemeinsam zu einer dauerhaften Problembereinigung gelangen.

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