Düsseldorf: Organklage zur Opernentscheidung gegen den Oberbürgermeister, ddorf-aktuell.de v. 23.08.2024

von Dirk Neubauer

Das Aktenzeichen ist noch taufrisch: 1K6863/24. Unter diesem Kürzel führt das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab sofort eine Organklage gegen Oberbürgermeister Stephan Keller und den Rat der Stadt Düsseldorf. Dabei geht es um die ganz große Oper. Genauer: Um die in zehn Wochen von einem “Geheimgremium” aus CDU, FDP und SPD unter Kellers Leitung vorbereiteten Coup zum Standort eines Opernneubaus. Am Wehrhahn 1 soll Düsseldorfs milliardenteure Elbphi residieren. Dagegen ziehen nun die Linken vor das Verwaltungsgericht. Denn durch den Überraschungscoup, die fehlenden Informationen und den Zeitdruck sehen sie sich um ihre demokratischen Rechte gebracht. Von Gleichbehandlung der Düsseldorfer Ratsleuten sei keine Spur. Und das habe der auf seine juristischen Kenntnisse so stolze Oberbürgermeister ganz genau gewusst. 

Geheimgremium bereitet Handstreich vor

Für Linken-Fraktionssprecherin Julia Marmulla gleicht das Ganze einem undemokratischen Handstreich – ausgeführt von vier alten weißen Männern über 50 und einer Alibi-Frau. Von denen  wurde ihren Worten nach durchgedrückt, was in der Düsseldorfer Bevölkerung höchst umstritten ist: ein Milliarden-Projekt Opern-Neubau, dessen finanzielle Folgen mit Zins und Zinseszins noch viele Generationen in Düsseldorf belasten werden. „Uns wurde jede Chance genommen, uns mit den neuen Fakten zu befassen“, sagt Marmulla. Und einen öffentlichen Diskurs zu dem Streitthema habe es natürlich auch nicht gegeben. 

Keine Zeit zur Beratung

Der auf Verwaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Robert Hotstegs aus Düsseldorf zeichnet in seiner Klageschrift nach, was die Linke so wütend macht. Am Montag, 24. Juni, habe Keller am Vormittag im Rahmen einer Pressekonferenz zunächst die Medien informiert. Erst am Nachmittag desselben Tages sei die Vorlage zum neuen Opernstandort im Ratsinformationssystem der Stadt erschienen. Am Dienstag 25. Juni, 17 Uhr habe Keller die bis dahin ahnungslosen Fraktionen informiert, darunter auch die Linke. Und in der Ratssitzung am Donnerstag, 27. Juni, wurde die neue Opernarie von Düsseldorf beschlossen. Merkwürdig nur: Laut Information der Linken hatte der Benko-Gläubigerausschuss, um dessen Grundstück es geht, fünf bis sechs Wochen Zeit, um zu einer Entscheidung zu kommen. 

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3 Rechtsansprüche in 1 Schreiben = 0 Akteneinsicht?!, Verwaltungskammer der Ev. Kirche v. Westfalen, Beschluss v. 06.03.2024, Az. VK 2/23

Im Rahmen einer Kostenentscheidung hatte die Verwaltungskammer der Ev. Kirche in Westfalen darüber zu entscheiden, wie Akteneinsichtsgesuche nach verschiedenen parallelen Rechtsgrundlagen zu bewerten sind.

Der Klage lag ein durch die Landeskirche verzögertes und lange Zeit nicht betriebenes Disziplinarverfahren zugrunde. Nachdem weder das Landeskirchenamt noch die von der Landeskirche beauftragte Bevollmächtigte Akteneinsicht nach dem Disziplinargesetz der EKD gewährt hatte (§ 26 Abs. 2 DG.EKD), hatte der spätere Kläger durch seinen Bevollmächtigten parallel – aber stets in einem Schriftsatz – auch ergänzende Akteneinsichtsrechte nach (a) dem Datenschutzgesetz der EKD und der DSGVO und (b) dem Personalaktenrecht aus dem Pfarrdienstgesetz der EKD geltend gemacht. Nachdem neun Anträge und Sachstandsanfragen in über eineinhalb Jahren nicht bearbeitet wurden und mehrfach Klage angedroht worden war, erhob der Kläger schließlich eine Klage mit dem Ziel der Akteneinsicht.

Auch im Rahmen des Klageverfahrens erkannte die Beklagte den Anspruch nicht sofort an, übersandte aber nach einiger Zeit die vor allem erwünschten Unterlagen.

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„schwerwiegender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in kirchlichen Disziplinarsachen“, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 17.05.2023, Az. 0134/3-2022

Auch gegen Kirchenbeamt:innen und gegen Pfarrer:innen können bei Verstößen gegen die Dienstpflichten Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Für den Bereich der Ev. Kirche bestimmt sich das Verfahren nach dem Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD). Daraus ergibt sich auch der hier schon in der Vergangenheit vorgestellte Grundsatz für die Ermittlungsbehörden: „Du sollst nicht trödeln!“

Soweit die Rechtsprechung der Disziplinarkammern dokumentiert ist, hat nun zum zweiten Mal ein Kirchengericht über einen Antrag auf Fristsetzung zu entscheiden gehabt. Die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland hat dem Antrag, der durch uns vertreten wurde, stattgegeben. (Auch den ersten Beschluss haben wir vertreten, er ist hier ebenfalls dokumentiert.)

Wörtlich führt die Disziplinarkammer aus:

„„schwerwiegender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in kirchlichen Disziplinarsachen“, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 17.05.2023, Az. 0134/3-2022“ weiterlesen

Räumung im Hambacher Forst: Innenministerium wollte Polizeidaten mit RWE teilen, fragdenstaat.de v. 26.11.2019

Die nordrhein-westfälische Regierung ließ 2018 den Hambacher Forst für den Braunkohleabbau räumen. Wir veröffentlichen erstmals Dokumente zu Absprachen zwischen Innenministerium und RWE. Sie zeigen: Das Ministerium wollte Bilder und GPS-Daten von Baumhäusern an RWE weitergeben. Das Unternehmen sollte mit den Informationen privatrechtlich gegen die Baumhäuser vorgehen.

Die Räumung des Hambacher Forst im Sommer 2018 ist heute ein Fall für die Akten. Wir veröffentlichen erstmals Unterlagen zu Absprachen zwischen dem Innenministerium und RWE. Aus diesen geht hervor, dass das Ministerium RWE anbot, Bilder und GPS-Standorte der Baumhäuser weiterzugeben. RWE sollte damit privatrechtliche Räumungsanträge gegen die Baumhäuser stellen. Die Daten der Polizei Aachen erlaubten die exakte Bestimmung der Baumhäuser. Diese sei notwendig für „schlüssige“ und damit rechtssichere Räumungsanträge. Zuvor argumentierte RWE, dass sie selbst nicht die nötigen Informationen erlangen könnten.

Gegenüber FragDenStaat kommentiert der Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs:

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Gastbeitrag: 5 Fragen und Antworten zu Stellenbesetzungsverfahren, komba-Info Mönchengladbach, Dezember 2018, S. 3

Ich will befördert werden, wie erreiche ich das?

Es gibt keinen Anspruch auf eine Beförderung. Man muss selbst die Initiative ergreifen, auf Stellenausschreibungen achten und sich bewerben. In Art. 33 Abs. 2 GG ist geregelt, dass der oder die „Beste“ eine freie Stelle bekommt.

Wie findet der Dienstherr den/die „Beste“?

Die Entscheidung trifft der Dienstherr maßgeblich auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung. Dazu muss nicht immer extra eine Anlassbeurteilung erstellt werden. Gibt es bereits eine aktuelle Regelbeurteilung, kann diese vom Dienstherrn bei der Bewerberauswahl genutzt werden. Es lohnt sich daher schon früh einen kritischen Blick auf die dienstliche Beurteilung zu werfen. Nur wenn sie rechtmäßig ist, hält sie in einem Bewerbungsverfahren stand. Liegt eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung der Auswahlentscheidung zugrunde, kann es sein, dass ein Auswahlverfahren scheitert.

Was kann ich tun, wenn ich der Beste bin und mein Dienstherr mich nicht auswählt?

Sobald Sie nach einer Bewerbung die Rückmeldung bekommen, dass ein Konkurrent ausgewählt wurde, müssen Sie schnell sein. Nach Erhalt der sog. „negativen Konkurrentenmitteilung“ läuft eine Frist von zwei Wochen, um sich für die Überprüfung der Auswahl zu entscheiden. Dazu muss man vor dem Verwaltungsgericht eine sog. einstweilige Anordnung beantragen. Das Gericht prüft dann eine mögliche Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Nur wenn dieser verletzt ist, muss der Dienstherr nochmal ran und den „Besten“ auswählen. Das Stellenbesetzungsverfahren steht solange still. Ist der Konkurrent aber einmal ernannt, ist es nahezu unmöglich dies rückgängig zu machen.

Also muss mein Dienstherr mich auf diese kurze Frist hinweisen?

In der Regel kündigt der Dienstherr in der Konkurrentenmitteilung an, dass er beabsichtigt, den Konkurrenten nach Ablauf von zwei Wochen zu ernennen. In vielen Fällen bekommen die Bewerber aber gar kein persönliches Anschreiben. Die Rechtsprechung fordert dies zwar und stellt auch Anforderungen an den wesentlichen Inhalt der Mitteilung, die Frage ist aber, ob der Dienstherr diese auch erfüllt. Manch ein Dienstherr informiert auch auf andere Wege – etwa pauschal im Intranet – über Beförderungen. Wichtig ist daher gerade auch bei einer unzureichenden Mitteilung seine Rechte zu kennen.

Was wird mein Dienstherr machen, wenn er mich nicht will aber ich offensichtlich der Beste bin?

Mit der Ausschreibung hat sich der Dienstherr dazu bekannt, dass er für die freie und beschriebene Stelle jemanden benötigt. Ist das Verfahren begonnen, soll am Ende also auch der Beste ernannt werden. Manchmal bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren trotzdem ab. Ein solcher Abbruch ist nicht möglich, nur weil der Dienstherr vielleicht gerade diesen besten Bewerber nicht auf der Stelle will. Vorgeschrieben ist, dass der Dienstherr einen sachlichen Grund für den Abbruch nachvollziehbar darlegen kann, diesen dokumentiert hat und die Bewerber entsprechend informiert. Alle Bewerber müssen eine Abbruchmitteilung erhalten.

Auch hier lohnt es sich wachsam zu sein, denn es läuft wieder eine Frist. Innerhalb von einem Monat nach Zugang muss man sich entscheiden, ob man die Entscheidung über den Abbruch gerichtlich überprüfen lassen will. Gewinnt man im Eilverfahren, wird das Auswahlverfahren mit den ursprünglichen Bewerbern fortgesetzt.

Fazit:

In Konkurrenzsituationen ist es vor allem wichtig, sich über die eigenen Rechte zu informieren. Nicht nur die Fristen sind entscheidend. Es gilt auch, die eigenen Chancen richtig einordnen zu können. Manchmal gelingt dies auch erst nach einer Akteneinsicht. Bevor man ins Blaue hinein vor Gericht zieht, sucht man besser vorher Rat bei der komba Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt.

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Die Autorin Sarah Nußbaum ist Rechtsanwältin in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Die Kanzlei ist auf das öffentliche Dienstrecht, insbesondere Beamten- und Disziplinarrecht spezialisiert

Die komba gewerkschaft Mönchengladbach bedankt sich ganz herzlich bei Sarah Nußbaum für Ihre Ausführungen.

nur gelesen und geheim abgeheftet!, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 12.07.2018, Az. 6 A 1503/18

In einem Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 19.04.2018 genau diese beantragte Zulassung abgelehnt. Statistisch ist dies (leider) nicht auffällig. Allerdings hatten wir genau am Tag des Beschlusses einen Schriftsatz an das Gericht gerichtet und für das gleiche Datum war eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angekündigt.

Dies war Anlass genug, Akteneinsicht in die Gerichtsakte zu beantragen und so möglichst nachzuvollziehen, wer wann in Kenntnis welcher Informationen an der Entscheidung mitgewirkt hat.

Das Ergebnis ist ernüchternd:

Die Gerichtsakte zeigte anhand ihrer Chronologie, dass der Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bestätigt, dass per Email an zwei Gerichtsadressen die Pressemitteilung des gleichen Tages verschickt worden war. Die Geschäftsstelle hatte sodann den Schriftsatz der Berichterstatterin mit einem Verfügungsentwurf vorgelegt, der vorsah den Schriftsatz der Gegenseite zuzusenden und anschließend eine neue Wiedervorlage zu verfügen. Die Berichterstatterin änderte den Verfügungsentwurf ab und verfügte die Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Berufung. Anhaltspunkte dafür, dass der Senat im Ganzen aber den Schriftsatz überhaupt zur Kenntnis genommen hat, gibt es nicht. Umgekehrt ist auch nicht ersichtlich zu welchem Zeitpunkt welche Richter die Entscheidung gezeichnet haben.

Das verblüfft umso mehr, als es auch anwaltliche Pflicht ist zu überprüfen, ob überhaupt eine verfahrensbeendende Entscheidung vorliegt. Dies haben wir im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend gemacht und erneut um Berücksichtigung des letzten Schriftsatzes ersucht.

  • Mit dem nachfolgenden Beschluss weist der Senat die Anhörungsrüge zurück. Ob der Originalbeschluss zum Zeitpunkt der Zustellung bereits von allen Berufsrichtern unterzeichnet war, wissen wir immer noch nicht. Denn die Originalentscheidung bleibt uns vorenthalten, sie ist geheim in der sogenannten Senatsakte abgeheftet. Zwischen den Zeilen lesen wir: „Glauben Sie uns, wir haben bestimmt unterschrieben.“ Das mag sein, gleichwohl kennt die Rechtsprechung Scheinbeschlüsse und Scheinurteile in allen Gerichtsbarkeiten. Diese können schon nach der Definition nur dadurch entstehen, dass nicht alle Richter ordnungsgemäß unterzeichnet haben und dennoch (!) an die Parteien zugestellt wird. Die beglaubigte Abschrift und ihre Zustellung sind daher aus anwaltlicher Sicht zwar Indizien für eine korrekte Beschlussfassung, ein Beweis sind sie nicht.
  • Darüber hinaus bestätigt der Senat nun, dass er den letzten Schriftsatz nicht zur Kenntnis genommen hat. Dieser habe nur der Berichterstatterin vorgelegen. Der Pflicht, die Richtigkeit des Beschlusses noch einmal vor der Zustellung zu überprüfen und den Schriftsatz zu berücksichtigen, ist der Senat daher nicht nachgekommen. Da tröstet es wenig, dass er nun nachträglich feststellt, der Schriftsatz habe ihn auch inhaltlich nicht umstimmen können. „nur gelesen und geheim abgeheftet!, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 12.07.2018, Az. 6 A 1503/18“ weiterlesen

deutliche Worte: Dokumentationspflicht bei Abbruchsentscheidung, Anforderungsprofil muss sachorientiert sein, Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 21.08.2013, Az. 2 L 387/13

Konkurrentenstreitigkeiten sind schwierige Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts müssen dort Eilverfahren in voller inhaltlicher Tiefe und Breite die Qualität eines Klageverfahrens erreichen. In kürzester Zeit müssen ausgereifte Entscheidungen getroffen werden – entweder wird die Stellenbesetzungsentscheidung der Behörde gutgeheißen und der Eilantrag abgelehnt oder die Stellenbesetzung wird vorläufig untersagt und der Eilantrag hat Erfolg.

Im vorliegenden Verfahren streiten nun Parteien miteinander, die sich bereits vor wenigen Monaten in einem Konkurrentenstreit um die selbe Stelle begegnet sind. Auch dort hatte der Eilantrag der Bewerberin Erfolg. Vielleicht kann dies erklären, warum das Verwaltungsgericht Arnsberg nun in deutlichen Worten erläutert, welche Fehler sich in das zweite Verfahren eingeschlichen haben.

Die Entscheidung macht die Maßstäbe für einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, die Anforderungen an die Dokumentation des Abbruchs und auch die Anforderungen an ein sachlich begründetes Anforderungsprofil exemplarisch deutlich. „deutliche Worte: Dokumentationspflicht bei Abbruchsentscheidung, Anforderungsprofil muss sachorientiert sein, Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss v. 21.08.2013, Az. 2 L 387/13“ weiterlesen

Akteneinsicht in Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 16.11.2010, Az. 9 AZR 573/09

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ein Recht auf Akteneinsicht in die Personalakte. Dies hat nun das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht. „Akteneinsicht in Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 16.11.2010, Az. 9 AZR 573/09“ weiterlesen