Leserforum, NJW-aktuell 29/2020, 10

Zu Dorn, NJW-aktuell H. 26/2020, 19. Der Autor weist auf die spannende neue Patentrechtsregelung im Infektionsschutzrecht hin. Vielleicht wird im Zuge der Corona-Pandemie erstmalig von ihr und von § 13 PatG Gebrauch gemacht werden. Unabhängig davon, ob dies durch die Bundesregierung, eine oberste Bundesbehörde oder nachgeordnete Behörden in Bund oder Land geschehen sollte, gilt aber: Die Klage zum Bundesverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgericht wird grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten. Die Zwischenüberschrift „Keine aufschiebende Wirkung“ erweckt den gegenteiligen Eindruck. Nur die ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ließe diese Wirkung nach der üblichen Systematik des § 80 II VwGO entfallen. Daran hat auch die Pandemie nichts geändert. Und das ist gut so. Denn der Eingriff ist rechtfertigungsbedürftig, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erst recht.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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NRW-Verfassungsbeschwerde wird rege genutzt – trotz Hürden | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2020-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 02.07.2020

::: Pressemitteilung 3/2020 :::


NRW-Verfassungsbeschwerde wird rege genutzt – trotz Hürden
Corona-Pandemie prägt aktuelle Rechtsprechung, nur zwei Beschwerden bislang erfolgreich


Düsseldorf. Seit 2019 können Bürger:innen ihre Rechte aus der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen durch eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof in Münster geltend machen. Ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet der Gerichtshof in Münster über Grundrechtsverletzungen. Auch wenn die Verfassung in diesen Tagen 70 Jahre alt wird, ist der Rechtsschutz damit also deutlich jünger, unbekannter und unerforschter. Robert Hotstegs (40), Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Düsseldorf, ist begeistert von der Vielfalt der Themen, sorgt sich aber, ob nebenamtliche Richter:innen den Beschwerden gewachsen bleiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat in den Monaten Januar bis Juni 2020 bereits 65 Entscheidungen in 58 Verfahren getroffen und veröffentlicht. Im ersten Halbjahr des Vorjahres waren es gerade einmal neun Verfahren gewesen. Zu sechs Verfahren hat der Gerichtshof eine eigenständige Pressemitteilung herausgegeben (1. Hj. 2019: 6).

Die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde 2020 und damit die zweite erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in der Geschichte des Rechtsbehelfs erhob am 3. Juli 2019 ein Bürger, der vortrug, Amtsgericht und Landgericht Aachen hätten willkürlich über die Befangenheit eines Richters befunden. Dem folgte der Gerichtshof, weil auch er davon ausging, dass der zuständige Richter des Amtsgerichts Aachen nicht selbst hätte über das Ablehnungsgesuch gegen ihn entscheiden dürfen. Dass die zweite Instanz dies gedeckt hatte qualifizierten die Verfassungsrichter:innen als „verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Versuch, das willkürliche Verhalten des Amtsgerichts mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung nachträglich zu rechtfertigen.“ (Beschluss v. 11.02.2020, Az. VerfGH 32/19.VB-3)

Keine andere Verfassungsbeschwerde war nach dem Tenor der Entscheidungen erfolgreich, auch wenn der Verfassungsgerichtshof in einzelnen Verfahren nicht an Kritik mit den Fachgerichten sparte.

„Die wenigen erfolgreichen Verfahren zeigen, dass das Verfahren kein ‚Selbstläufer‘ ist.“ weiß Rechtsanwalt Robert Hotstegs. „Das Verfassungsgericht ist streng, es hat hohe Erwartungen an den Inhalt und die Begründungen der Beschwerden.“ Diese Hürde sei selbst von Anwälten schon oft gerissen worden. Auch ihre Begründungen seien oft unzureichend oder würden die Aufgabe des Gerichts verkennen. Für die Verfassungsbeschwerdeverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist nicht erforderlich.

Hotstegs: „Der Verfassungsgerichtshof hat die Formel des Bundesverfassungsgerichts übernommen, keine ‚Superrevisionsinstanz‘ sein zu wollen. Daher ist für Münster nicht entscheidend, ob eine Gerichtsentscheidung fachlich korrekt ist. Sondern es steht einzig die Frage im Mittelpunkt, ob Landesverfassungsrechte der Bürger:innen verletzt wurden.“

Besonders prägend war im ersten Halbjahr auch für den Verfassungsgerichtshof die Corona-Pandemie. Das Gericht hat ununterbrochen seine Aufgabe wahrgenommen und auch in der Phase des sogenannten „Lock-down“ binnen weniger Tage entschieden. Die ersten Corona-Entscheidungen ergingen nur fünf bis sechs Tage nach Antragseingang bei Gericht. Bis heute sind so 17 Beschlüsse ergangen. Im Kern hat der Gerichtshof die Bürger:innen stets an die Fachgerichte, etwa das Oberverwaltungsgericht zur sogenannten abstrakten Normenkontrolle verwiesen. Auch darüber hinaus bestanden bislang keine erheblichen Bedenken gegen die vom Landesgesetz- und Verordnungsgeber ergriffenen Maßnahmen.

Rechtsanwalt Robert Hotstegs: „Der Gerichtshof ist mit seinen Aufgaben massiv gewachsen. Er emanzipiert sich zusehends.“ Dies schlage sich auch in seiner Sprache nieder. Erst seit Anfang diesen Jahres bezeichnet das Gericht alle Richter mit ihrer jeweiligen Rolle im Verfassungsgerichtshof. Noch 2019 waren – mit Ausnahme der Präsidentin – alle Mitglieder mit ihrem Hauptamt an einem Fachgericht oder einer Universität bezeichnet worden.

„Wenn die hohe Zahl der Verfassungsbeschwerden anhält, wird der Gerichtshof auch personell verstärkt werden müssen. Mehr wissenschaftliche Mitarbeitende und am Ende womöglich hauptamtliche Verfassungsrichter:innen erscheinen nicht unwahrscheinlich.“, so Hotstegs.


Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lehrbeauftragter der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW und Autor des Handkommentars „Verfassungsbeschwerde.NRW“.

Verfassungsbeschwerde.NRW
Rechtsgrundlagen | Handkommentar
228 Seiten
39,90 €
ISBN 978-3-7481-5650-5

Kostenlose Rezensionsexemplare können direkt per Email unter presse@bod.de angefordert werden.


::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

„Landtag bremst direkte Demokratie in den Gemeinden aus“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2020-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 29.04.2020

::: Pressemitteilung 2/2020 :::

„Landtag bremst direkte Demokratie in den Gemeinden aus“
NRW-Landtag berät am Donnerstag über Verbesserungen von Bürgerbegehren

Düsseldorf. Im Rahmen der Plenumssitzung am morgigen Donnerstag berät der nordrhein-westfälische Landtag unter der Überschrift „Direkte Demokratie trotz Corona“ einen Antrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen einerseits und einen Entschließungsantrag von CDU und FDP andererseits. Alle Fraktionen bekennen sich dazu, Bürgerbeteiligung auch in Corona-Zeiten zu wollen. „Die Beratung allein greift aber zu kurz“, mahnt Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Er berät und vertritt Bürgerinitiativen, die derzeit massiv in der Unterschriftensammlung von Bürgerbegehren behindert werden und die die starren Fristen der Gemeindeordnung nicht einhalten können.

„„Landtag bremst direkte Demokratie in den Gemeinden aus“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2020-02“ weiterlesen

Normenkontrollverfahren gegen Corona-Verordnung in NRW: Rechts­schutz in der Krise, lto.de v. 31.03.2020

Noch in dieser Woche will das OVG NRW über das Kontaktverbot in NRW entscheiden. Gleichzeitig begegnet der Innenminister derartigen Verfahren mit Unverständnis oder Ignoranz. Dabei braucht es mehr Rechtsschutz denn je, meint Robert Hotstegs.

Die Corona-Maßnahmen greifen allerorten. Am vergangenen Wochenende haben die Bundesländer großflächige Überprüfungen vorgenommen, ob die von ihnen verordneten Kontakt- und Betretungsverbote eingehalten werden. Schon werden die Diskussionen darum geführt, ob Lockerungen der Maßnahmen eingeführt werden könnten, die Bundeskanzlerin wehrt ab.

Naturgemäß hinkt der Rechtsschutz den rechtlichen Entwicklungen hinterher. Es ist unserem Rechtssystem immanent, dass grundsätzlich kein vorauseilender Schutz bei den Gerichten zu suchen ist, sondern bei staatlichem Handeln entweder eine persönliche Betroffenheit durch einen Verwaltungsakt oder aber eine abstrakte Betroffenheit durch eine untergesetzliche oder gesetzliche Norm gegeben sein muss. Nur Bayern sieht von der Betroffenheit in Verfahren der Popularklage ab.

Nordrhein-Westfalen hatte erst zum Jahresbeginn 2019 seinen Rechtsschutz in diesem Bereich vervollständigt und die Möglichkeit der Normenkontrolle eröffnet. Seit gut 15 Monaten ist das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG NRW) erstinstanzlich dafür zuständig, die Vereinbarkeit von Normen unterhalb eines Landesgesetzes mit Landes- und Bundesgesetzen zu überprüfen. Da gibt es derzeit großen Nachholbedarf, denn die Corona-Rechtspraxis ist bislang weitestgehend ungeprüft.

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Corona und Kirchenrecht

Inhaltlich stellen sich aktuell in vielen Kirchengemeinden neue Rechtsfragen, die bislang noch nicht da gewesen sind. So müssen etwa im Rheinland die neu gewählten Presbyterien eingeführt werden. Die Landeskirche hat vorläufige Einführungen vorgesehen. So können nun Gelübde auch digital abgelegt oder bekräftigt werden.

Sitzungen auf Abstand? Beschlüsse unmöglich?

Was ist aber – und das betrifft alle Landeskirchen gleichermaßen – mit den Sitzungen von Presbyterien und Kirchvorständen, von Kreissynodalvorständen oder Synoden? Alle Kirchengesetze gehen grundsätzlich von präsenten Sitzungen im gleichen Raum aus. Das ist nur bedingt mit den Kontaktverbotsvorschriften der Bundesländer vereinbar. Zwar sind dort häufig auch Gremiensitzungen als Ausnahme vorgesehen, aber sollen und wollen sich alle Beteiligten auch dem Risiko einer Sitzung aussetzen? Muss das Presbyterium im Kirchenraum tagen, damit alle genügend Abstand zueinander halten können?

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Corona: bis Ende August Telefon/Video-Termine statt Kanzleitermine

Auch unsere Kanzlei will dazu beitragen, dass sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt. Wir werden daher noch bis Ende August soweit es möglich ist auf persönliche Besprechungen verzichten. Das fällt uns schwer, weil wir im Gegenteil zu anderen Kanzleien viel Wert auf einen frühen ersten persönlichen Kontakt legen. Aber unsere Beratung und Vertretung lässt es eben auch zu, dass wir darauf vorübergehend nun verzichten.

Wenn Sie einen neuen Termin vereinbaren möchten, können Sie dies auf dem bewährten Weg z.B. über unsere Homepage oder telefonisch unter 0211/497657-16 tun. Wir werden dann eine telefonische Erstberatung oder eine Videokonferenz (z.B. über Zoom, Skype oder über vOffice) vereinbaren.

Über die Notwendigkeit von Behörden- und Gerichtsterminen werden wir jeweils im Einzelfall mit Ihnen und den betroffenen Gerichten und Behörden entscheiden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und freuen uns, wenn wir schon bald statt „Auf Wiederhören!“ auch wieder „Auf Wiedersehen!“ sagen können.

(letztes Update: 10.07.2020)