Kein Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids „ZUE“ in Geilenkirchen bis spätestens zum Termin der Bundestagswahl, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Pressemitteilung v. 21.01.2025, Az. 7 L 22/25

Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit soeben den Beteiligten zugestelltem Beschluss vom gestrigen Tag entschieden und damit den Eilantrag der Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens auf unverzügliche Durchführung, spätestens aber bis zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025, abgelehnt. Das Bürgerbegehren betrifft die Einrichtung einer Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) in Geilenkirchen.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung unter anderem ausgeführt: Den Vertretern des Bürgerbegehrens steht zwar ein Anspruch auf gesetzliche Durchführung des Bürgerentscheids zu, dem jedoch mit der bereits erfolgten Festlegung des Abstimmungszeitraums (24. Februar 2025 bis 16. März 2025) Genüge getan ist. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die Durchführung des Bürgerentscheids im Einzelnen zu normieren. Soweit gesetzliche Vorgaben fehlen, liegt die weitere verfahrensmäßige Ausgestaltung im Ermessen der Kommune. Der Bürgermeister hat lediglich einen sachlich vertretbaren Zeitplan zu erstellen und diesen – ohne schuldhaftes Zögern – umzusetzen. Ausgehend hiervon ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Stadt Geilenkirchen das Verfahren nicht unverzüglich durchführt. Insbesondere ist zu Lasten der Antragstellerinnen der im Zuge einer Verständigung über das Abstimmungsheft eingetretene Zeitablauf von drei Wochen zu berücksichtigen, der durch eine Rückmeldung erst am 8. Januar 2025 und nicht – wie von der Stadt erbeten – noch vor den Weihnachtsfeiertagen eingetreten ist. Auch das weitere Vorgehen der Stadt Geilenkirchen ist mit Blick auf das Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss können die Antragstellerinnen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.