Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einen Eilantrag des Leiters des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf abgelehnt. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte der Antragsteller ein Hinausschieben seines zum Ablauf des 31. Oktober 2011 bevorstehenden Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze erreichen wollen.
Zwar hat der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 1. April 2009 dem Dienstherrn grundsätzlich eine solche Maßnahme ermöglicht. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dabei steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Diesen hat die Stadt Düsseldorf nach Auffassung des Gerichts nicht überschritten, da sie ihre zuvor ergangene ablehnende Entscheidung maßgeblich auf den Umstand gestützt hat, dass es dem Antragsteller vor allem darum gehe, eine erhebliche Anzahl bislang noch nicht ausgeglichener Mehrarbeitsstunden „abfeiern“ zu können. Die Stelle des Amtsleiters erfordere aber zwingend dessen Präsenz vor Ort.
Gegen den Beschluss der Kammer kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 26 L 1294/11