Entfernung eines Pfarrers im Ruhestand aus dem Dienst wegen sexuellen Missbrauchs, Kirchengerichtshof der EKD, Urteil v. 06.09.2024, Az. I-0125/1-2024

Der erste Senat in Disziplinarsachen des Kirchengerichtshofs hatte über die Berufung im Rahmen eines kirchengerichtlichen Disziplinarverfahrens zu entscheiden. Nachdem bereits die Disziplinarkammer der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens auf Entfernung des Pfarrers im Ruhestand entschieden hatte, hat der Senat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer der Evangelisch -Lutherischen Landeskirche Sachsen vom 1. September 2023 – DiszK 1/2022 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

  1. Der Berufungskläger, … geboren, … ordiniert und seitdem dauerhaft Pfarrer bei der Berufungsbeklagten, der Evangelisch – Lutherischen Landeskirche Sachsens, wendet sich gegen die erstinstanzlich durch die Disziplinarkammer der Berufungsbeklagten ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst. Dem zugrunde liegt der Vorwurf in der Zeit von … bis … begangener Amtspflichtverletzungen in Form von 13 tatmehrheitlicher Fälle von Bestechlichkeit jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Gefangenen und in einem weiteren tatmehrheitlichen Fall wegen exhibitionistischer Handlungen gemäß §§ 174a Abs. 1, 183 Abs. 1 und 2, 332 Abs. 1 und 3, 52, 53 StGB. Wegen des Sachverhalts wird zur Meidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen, der lediglich wie folgt zu ergänzen ist:

Die Disziplinarkammer der Evangelisch – Lutherischen Landeskirche Sachsens hat mit Urteil vom 1. September 2023 auf die Entfernung des Beklagten und Berufungsklägers aus dem Dienst erkannt und ihm für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 40 Prozent der Bezüge, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zustehen, gewährt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Beklagte sei aufgrund der Schwere der Amtspflichtverletzungen aus dem Dienst nach § 18 DG.EKD zu entfernen. Die Disziplinarkammer könne die Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom [Datum, Az.] verwerten. Die im Strafbefehl geahndeten Straftaten stellten Amtspflichtverletzungen dar, da in jeder einzelnen Tat ein Verstoß gegen die in der Ordination begründeten Amtspflichten nach § 3 Abs. 2 DG.EKD in Verbindung mit § 1 PfDG.EKD liege. Die Schwere der Amtspflichtverletzung gebiete die Entfernung aus dem Dienst. Diese Disziplinarmaßnahme sei auch trotz des Alters des Beklagten, seiner langjährigen Tätigkeit in der Gefängnisseelsorge, dem Umstand, dass weitere Verfehlungen nicht bekannt seien sowie seiner kooperativen Haltung in Disziplinarverfahren mit einer geständigen Einlassung verhältnismäßig. Ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst sei nicht gerechtfertigt, denn der Beklagte habe mit den Taten insbesondere darauf gezielt, sich selbst Befriedigung zu verschaffen. Er sei gegenüber erwachsenen Schutzbefohlenen sexuell übergriffig geworden. Neben der strafrechtlich, geahndeten Überschreitung einer Grenze habe er damit auch gegen Grundprinzipien des christlich gebotenen zwischenmenschlichen Umgangs und der christlichen Lebensführung verstoßen. Die Amtspflichtverletzung lasse eine andere Entscheidung als die Entfernung aus dem Dienst ausscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils der Disziplinarkammer verwiesen.

Gegen das am 23. Januar 2024 zugestellte Urteil der Disziplinarkammer hat der Berufungskläger mit am 2. Februar 2024 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.

Er trägt unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages vor, die Disziplinarkammer habe weder die Persönlichkeit, den beruflichen Werdegang noch die Einlassung des Beklagten zum Dienstvergehen im Termin hinreichend gewürdigt. Zudem sei die Verhängung der disziplinarrechtlichen Maximalsanktion weder aus spezial- noch aus generalpräventiver Sicht notwendig und angemessen. Der Kirchengerichtshof habe ein eigenes Ermessen bei der Disziplinarbefugnis auszuüben und dabei die berufliche Vita ohne disziplinarische Voreinträge zu berücksichtigen. Daher sei eine mildere Maßnahme als die Maximalsanktion angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Ausführungen der Schriftsätze vom 25. März 2024 und 15. August 2024 verwiesen.

Er beantragt,

  1. Das Urteil der Disziplinarkammer vom 1. September 2023 abzuändern und die Klage gem. § 63 DG.EKD abzuweisen,
  2. hilfsweise eine milde Maßnahme zu verhängen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

  1. Die Disziplinarkammer der Berufungsbeklagten hat zu Recht auf die Entfernung des Berufungsklägers aus dem Dienst erkannt. Wegen der insoweit zutreffenden Gründe wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit Blick auf den Vortrag in der Berufung ist folgendes zu ergänzen:

a) Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den bereits in den Ermittlungsakten vorhandenen Schriftstücken sowie auf der Beweisaufnahme, die vor der Disziplinarkammer stattgefunden hat.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers ist darauf hinzuweisen, dass dieser in der Verhandlung vor der Disziplinarkammer die Ausführungen in der Disziplinarklage zu seinen persönlichen Verhältnissen bestätigt hat.

Der Disziplinarhof hat in Bezug auf den Sachverhalt, der dem Berufungskläger zur Last gelegt wird, damit dieselben Feststellungen getroffen wie die Disziplinarkammer der Berufungsbeklagten in ihrem Urteil vom 1. September 2023. Im Rahmen der Berufungsinstanz dürfen die durch die Disziplinarkammer erhobenen Beweise ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden (§ 69 Abs. 4 DG.EKD). Der Senat geht davon aus, dass die dem Disziplinarvorwurf zugrundeliegenden Geschehnisse und Handlungen des Berufungsklägers sich so zugetragen haben, wie es im Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom [Datum, Az.] festgestellt ist.

Der Senat legt die in dem Strafbefehl enthaltenen Feststellungen gemäß § 60 Abs. 2 DG.EKD seinen eigenen Feststellungen zugrunde, wie es bereits die Disziplinarkammer in ihrem Urteil zulässigerweise getan hat. Die gerichtliche Aufklärungspflicht in Disziplinarverfahren ist durch die genannte Vorschrift eingeschränkt. Sind die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren als einem Urteilsverfahren, etwa in einem Strafbefehlsverfahren, getroffen worden, können sie der Entscheidung gemäß der genannten Vorschrift ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Das dabei auszuübende gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Das gilt auch, soweit schwerwiegende disziplinarische Vorwürfe in Rede stehen. Diese Möglichkeit der Zugrundelegung von Feststellungen im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens endet nur, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des disziplinarisch Beschuldigten Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Indes greift die Berufung und auch der Vortrag des Beklagten die Feststellungen des Strafbefehls nicht an.

b) Die Würdigung der zugrunde zu legenden Feststellungen ergibt in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Disziplinarkammer, dass sich der Berufungskläger einer (vorsätzlichen) Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 DG.EKD verletzt ein Pfarrer seine Amtspflicht, wenn er innerhalb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihn obliegende Pflichten aus dem Pfarrdienstverhältnis (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DG.EKD) bzw. gegen die in der Ordination begründeten Pflichten verstößt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 DG.EKD). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DG.EKD ergeben sich die Amtspflichten aus dem für die jeweilige Person geltenden Dienstrecht, hier zunächst aus dem Pfarrgesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (PfG.VELKD), welches mit Wirkung vom 1. Juli 2012 durch das Pfarrdienstgesetz der EKD abgelöst wurde und durch Rechtsetzung bei der Berufungsbeklagten für diese verbindlich anerkannt wurde. Nach § 66 Abs. 2 PfG.VELKD verletzten Pfarrer ihrer Amtspflichten, wenn sie schuldhaft gegen die aus der Ordination begründeten Pflichten oder sonstige Pflichten, die sich aus ihrem Dienst- und Treueverhältnis ergeben, verstoßen. Dies greift § 44 Abs. 1 PfDG.EKD auf, wonach Pfarrer ihre Amtspflicht verletzen, wenn sie in ihrer Amts- oder Lebensführung innerhalb oder außerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihnen obliegende Pflichten verstoßen. Das bedeutet für Pfarrer wegen § 4 Abs. 2 PfG.VELKD bzw. § 3 Abs. 2 PfDG.EKD der Verstoß gegen eine Pflicht, sich in ihrer Amts- und Lebensführung so zu verhalten, wie es dem Auftrag entspricht. Der Pfarrer ist damit verpflichtet, sich durch seinen Wandel des Amtes der Kirche würdig zu erweisen. Auch seine Pflichten als Glied der Kirche hat ein Pfarrer gewissenhaft zu erfüllen. Dies konkretisiert § 31b Abs. 1 Satz 2 PfDG.EKD, der mit Blick auf seine Einführung […] zum 1. Januar 2021 auf das Pfarrdienstverhältnis des Berufungsklägers nicht unmittelbar Anwendung finden kann, heute so, dass sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverhältnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, untersagt sind. Mit Blick darauf, dass indes auch auf das Pfarrdienstverhältnis des Berufungsklägers die hergebrachten Grundsätze der Lebensführung in Ehe und Familie Anwendung finden und auch die Einführung des § 31b PfDG.EKD keinen neuen Regelungsgehalt der Pfarrdienstpflichten begründen sollte, sondern nur in deklaratorischer Art und Weise sicherstellen sollte, dass dieser Pflichteninhalt eindeutig und klar beschrieben ist, handelt es sich bei dem hier gegenständlichen sexuellen Missbrauch sogar um strafbewehrte Verstöße gegen die Pflichten aus § 4 Abs. 2 PfG.VELKD bzw. § 3 Abs. 2 PfDG.EKD. Gleiches gilt für die ebenso strafrechtlich geahndeten Umstände der Bestechlichkeit und den Verstoß gegen die Anstaltsregeln, auf die der Seelsorger im Justizvollzug gesondert hingewiesen worden ist.

c) Die gebotene Maßnahme als Reaktion auf die festgestellten Amtspflichtverletzungen des Berufungsklägers ist die Entfernung aus dem Dienst (§ 102 PfDG.EKD, § 18 DG.EKD).

Bei der Frage der Auswahl der disziplinarischen, auf den Disziplinarverstoß zu verhängenden Sanktion ist der Zweck des kirchlichen Disziplinarverfahrens zu beachten. In § 1 DG.EKD ist ausgeführt, dass der kirchliche Dienst durch den Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt ist; ein kirchliches Disziplinarverfahren soll auf ein Verhalten kirchlicher Mitarbeiter reagieren, das die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung beeinträchtigt und dazu beitragen, das Ansehen der Kirche, die Funktionsfähigkeit ihres Dienstes, eine auftragsgemäße Amtsführung und das Vertrauen in das Handeln der in der Kirche mitarbeitenden Menschen zu sichern.

Als Reaktion auf Disziplinarverstöße sieht § 9 Abs. 2 DG.EKD für den im Ruhestand befindlichen Beklagten einen Katalog von Disziplinarmaßnahmen vor. In seiner Systematik entspricht dieser Katalog dem staatlichen Disziplinarrecht für Beamte (vergleiche § 5 BDG). Die enumerative Aufzählung der selbstständigen Disziplinarmaßnahmen in den Katalogen ist nicht willkürlich, sondern bringt in einer gestuften, aufsteigenden, Reihenfolge die gesetzgeberische Wertung der Schwere der verschiedenen Reaktionen auf disziplinarische Pflichtenverstöße und damit der Schwere der Dienstvergehen zum Ausdruck. Nach dieser Einstufungsfunktion wird die niedrigere durch die nächsthöhere Disziplinarmaßnahme der Schwere nach verdrängt, d. h. der Übergang zur nachfolgenden Maßnahme stellt – unabhängig vom subjektiven Empfinden des Betroffenen – eine Verschärfung dar (vgl. z. staatl. Disziplinarrecht Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 4). Das bedeutet im Rahmen des kirchlichen Disziplinarrechts, dass die gemäß § 9 Abs. 1, 2 DG.EKD mögliche Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst eine schärfere Sanktion darstellt als der Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Bezüge oder die Zurückstufung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 DG.EKD).

Die Disziplinarkammer hat hier zu Recht auf die Entfernung des Berufungsklägers aus dem Dienst erkannt.

Da ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen festgestellt wurde, ist die Entfernung aus dem Amt keine zu harte, sondern die angemessene Ahndung. Der sexuelle Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, zumal in 13 Fällen, führt in aller Regel zu Entlassung aus dem Dienst. Dies folgt aus dem Normgehalt des § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 DG.EKD, wonach dem Senat bei der Festlegung der Disziplinarsanktion wegen der Schwere des Dienstvergehens kein eigenes Ermessen mehr zusteht. Eine abweichende Einschätzung käme nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher, in besonderer Weise gewichtiger mildernder Umstände in Betracht, die hier aber nicht vorliegen.

Zwar sind grundsätzlich zugunsten des Berufungsklägers mehrere mildernde Umstände zu berücksichtigen: Zum einen ist er weder vorbestraft noch disziplinarisch vorbelastet. Gegen die Amtsführung des Berufungsklägers gab es bislang keine Beanstandungen. Auch sein Wirken in der Gefängnisseelsorge ist ein solcher Umstand, welcher nach Ansicht des Senats ein besonders wichtiger Teil der Seelsorge ist und besondere Belastungen mit sich bringt. Auch das Alter des Beklagten, der sich mittlerweile nicht mehr im aktiven Dienst sondern im Ruhestand befindet, ist durch den Senat zu berücksichtigen. Schließlich hat sich der Berufungskläger auch im Disziplinarverfahren sowie dem anschließenden kirchenrechtlichen Disziplinarverfahren einsichtig gezeigt und die ihm vorgeworfenen Verfehlungen eingeräumt.

Diese Milderungsgründe sind indes einzeln und in der Gesamtschau im Vergleich zum Dienstvergehen nicht derart schwergewichtig, dass es gerechtfertigt wäre, auf eine mildere Ahndung als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Denn der Widerspruch des Verhaltens des Berufungsklägers zur Glaubhaftigkeit der kirchlichen Verkündigung und Seelsorge ist in besonderer Art und Weise ausgeprägt: Gerade Berichte über sexuelle Verfehlungen von Pfarrern sind besonders dazu angetan, das Ansehen der Kirche in der Öffentlichkeit, die Glaubwürdigkeit ihrer Amtsträger und das Vertrauen in die moralische Integrität auf das schwerste zu beschädigen. Der mehrfache sexuelle Missbrauch eines Gefangenen durch einen Gefängnisseelsorger steht in einem so deutlichen Widerspruch zu dem Menschenbild des Evangeliums, das geprägt ist von den Geboten der Liebe, der Achtung, des Respekts und der Rücksichtnahme. Der nachträgliche Eintritt in den Ruhestand führt weder zur Anwendung anderer Bemessungsmaßstäbe noch stellt er einen mildernden Umstand dar, zumal die Tat noch im aktiven Dienst geschah. Dabei ist auch zu beachten, dass die durch die Ordination verliehenen Rechte nicht durch den Eintritt in den Ruhestand enden und vielmehr im Ruhestand fortbestehen. Angesichts der Schwere der Amtspflichtverletzungen ist es für die Evangelisch – Lutherischen Landeskirche Sachsens nicht hinnehmbar, dass der Beklagte weiter im Ruhedienst verbleibt. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass bei einer strafrechtlichen Ahndung des Berufungsklägers durch ein Urteil gemäß § 98 Abs. 1 PfDG.EKD i.V.m. § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dessen Entfernung aus dem Dienst die zwingende gesetzliche Folge gewesen wäre. Der Berufungskläger darf aufgrund seiner Verurteilung nicht mehr mit Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe in Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe betraut werden. Bei einer Verurteilung durch Strafbefehl gilt zwar die oben dargelegte Rechtsfolge nicht, die in ihr liegende gesetzliche Wertung muss aber auch insoweit Berücksichtigung finden. Auf die Erwägungen zur Spezial- und Generalprävention, die die Berufung vorträgt, kommt es deshalb nicht mehr an. Mithin stellt sich die Maßnahme als verhältnismäßig dar.

d) Es ist mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers geboten, diesem gemäß § 81 DG.EKD für den Zeitraum von 6 Monaten einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser bemisst sich nach der derzeit von der Berufungsbeklagten gezahlten geminderten Besoldung.

e) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger zu tragen. Dies ergibt sich aus § 79 Abs. 1 DG.EKD i.V.m. § 154 VwGO.