In einem hier vertretenen Verfahren ist offenbar der Wurm drin. Seit Januar 2019 wird um die Kostenentscheidung(en) mal gerungen oder mal auf sie gewartet. Ob es hierfür einen sachlichen Grund gibt? Und ob das Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich insgesamt 216.000,- € Entschädigungen wegen überlanger Verfahrensdauer auszahlen muss? Vier Jahre nach dem Berufungsurteil liegen nun abschließende Entscheidungen vor, von denen eine wohl noch korrigiert wird.
Das Verfahren eignet sich für eine nähere Betrachtung in der Verfahrenslupe:
Ausgangssituation
In der Hauptsache wurden ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fĂĽr das Land Nordrhein-Westfalen und ein zweitinstanzliches Verfahren vor dem Bundesgerichtshof betrieben. In den Urteilen wurden folgende Kostengrundentscheidungen getroffen:
Gericht | Kostenentscheidung |
Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.12.2018, Az. 1 AGH 39/17 | Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese jeweils selbst. |
Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.12.2020, Az. AnwZ (Brfg) 19/19 | Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger zu je 1/15, die Beklagte zu 13/30 und die Beigeladenen zu 1 bis 11, 13 und 15 zu je 1/30. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu je 1/15. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 12 und 14 werden den Klägern auferlegt. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger zu je 1/15, die Beklagte zu 1/2 und die Beigeladenen zu 1 bis 3, 5, 7 bis 11, 13 und 15 zu je 1/30. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden den Klägern zu je 1/15 auferlegt. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. |
Nach der Entscheidung der ersten Instanz stand damit zunächst den beiden Klägern im Verfahren ein vollständiger Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. Nach der Entscheidung der zweiten Instanz bestand ein Kostenausgleichungsanspruch zwischen den Beteiligten.
Kostenausgleichungsverfahren im Einzelnen
Wir haben die Beklagte im Verfahren vertreten.
erster Teil
Erstmals mit gerichtlicher Verfügung vom 28.02.2019 wurde unsere Mandantin durch das Gericht darüber informiert, dass ein Kläger einen Kostenfestsetzungsantrag vom 03.01.2019 zurückgenommen habe und unter dem 12.02.2019 einen neuen Kostenfestsetzungsantrag für die erste Instanz gestellt habe.
Mit Schriftsatz vom 13.03.2019 haben wir die Übersendung an die Mandantin und die fehlende Übersendung an uns als Bevollmächtigte gerügt, sowie darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 03.01.2019 unbekannt sei.
Sodann erhielten wir mit gerichtlichem Schreiben vom 08.05.2019 den fehlenden Kostenfestsetzungsantrag des einen Klägers und den schon bekannten neuen Kostenfestsetzungsantrag (erneut) übersandt; ebenso waren für den weiteren Kläger ein Kostenfestsetzungsantrag vom 03.01.2019 und ein korrigierter Kostenfestsetzungsantrag vom 11.02.2019 beigefügt, die uns bislang unbekannt waren.
Zu diesem Zeitpunkt konnten wir aber im Zwischenergebnis feststellen: die Kläger hatten jedenfalls am 11.02. und 12.02.2019 jeweils ihre Kostenfestsetzungsanträge für die erste Instanz gestellt. Das Gericht stellte diese Anträge wegen des anhängigen Berufungsverfahrens mit Verfügung vom 08.05.2019 zunächst zurück. (Dies ist in den meisten Fällen pragmatisch und auch rückblickend wegen der Änderung der Kostenentscheidung in der zweiten Instanz nicht zu beanstanden.)
zweiter Teil
Nachdem dann am 07.12.2020 die zweitinstanzliche Entscheidung ergangen und diese rechtskräftig geworden war, forderte das Gericht mit Verfügung vom 23.03.2022 die Beklagte zur Kostenanmeldung im Kostenausgleichungsverfahren auf und übersandte zugleich Kostenfestsetzungsanträge des Klägerbevollmächtigten vom 19.01.2021 (!), sowie Kostenfestsetzungsanträge der beiden Kläger persönlich vom 13.12. und 14.12.2021. Die Anträge korrigierten teilweise die zuvor gestellten und bezogen sich nunmehr auf die erste und zweite Instanz.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2022 haben wir sodann fĂĽr die Beklagte Kosten zum Kostenausgleich angemeldet.
Zwischenergebnis: Ende April 2022 hatten beide Kläger und ihr Bevollmächtigter, sowie die Beklagte Kosten zum Kostenausgleich angemeldet. Weitere Anträge und Anmeldungen der Beigeladenen lagen nicht vor.
dritter Teil
Unter dem 02.11.2022 ergingen sodann vier Kostenfestsetzungsbeschlüsse, nämlich bezogen auf das Verhältnis zwischen
- der Beklagten und dem Kläger zu 1) in der ersten Instanz,
- der Beklagten und dem Kläger zu 1) in der zweiten Instanz,
- der Beklagten und dem Kläger zu 2) in der ersten Instanz und
- der Beklagten und dem Kläger zu 2) in der zweiten Instanz.
Die BeschlĂĽsse wurden am 17.11.2022 zugestellt.
Da die von uns fĂĽr die Beklagte angemeldeten Kosten teilweise abgelehnt worden waren, haben wir unter dem 22.11.2022 im Namen der Beklagten Erinnerung gegen alle vier BeschlĂĽsse eingelegt. Unter dem 01.12.2022 haben wir sodann auch im eigenen Namen als bevollmächtigte Rechtsanwaltsgesellschaft Erinnerung gegen die beiden KostenfestsetzungsbeschlĂĽsse eingelegt, die sich auf die erste Instanz bezogen. Hierbei haben wir gerĂĽgt, dass unsere gesetzlichen RechtsanwaltsgebĂĽhren nach dem – aus unserer Sicht – falschen GebĂĽhrentatbestand festgesetzt wurden.
Zwischenergebnis: Gegen die zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die sich auf die erste Instanz bezogen, waren damit jeweils zwei (also insgesamt vier) Erinnerungen anhängig, gegen die zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die sich auf die zweite Instanz bezogen, waren zwei Erinnerungen anhängig gemacht worden.
vierter Teil
Nachdem im März 2023 eine Stellungnahme eines Klägers in den Erinnerungsverfahren erfolgte, haben wir hierauf im April 2023 sowohl im Namen der Beklagten wie auch im eigenen Namen erwidert.
Nachdem bis zum 23.10.2023 keine Entscheidung über die Erinnerungen der Beklagten ergangen war, haben wir sodann für diese eine erste Verzögerungsrüge erhoben.
Sodann ergingen unter dem 03.11.2023 vier neue KostenfestsetzungsbeschlĂĽsse, mit denen die ursprĂĽnglichen KostenfestsetzungsbeschlĂĽsse teilweise – entsprechend unserem Antrag – abgeändert wurden. Damit entsprach das Gericht unseren Erinnerungen, die wir im eigenen Namen als Prozessbevollmächtigte erhoben hatten, vollständig. Den Erinnerungen, die wir fĂĽr die Beklagte erhoben hatten, war noch nicht vollständig entsprochen worden. Daher enthielten alle vier KostenfestsetzungsbeschlĂĽsse vom 03.11.2023 folgenden Tenor:
„Der weitergehenden Erinnerung wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm zur Entscheidung vorgelegt.“
Zwischenergebnis: noch immer war über den Kostenausgleich nicht abschließend entschieden, vier Erinnerungsverfahren waren noch beim Anwaltsgerichtshof anhängig.
fĂĽnfter Teil
In den noch anhängigen Erinnerungsverfahren haben wir mit Schriftsatz vom 03.01.2024 unsere geltend gemachten Erstattungen noch einmal ergänzend begründet.
Zu unserer großen Überraschung erhielten wir schon am 19.01.2024 einen Beschluss des Gerichts zugestellt. Es war aber nicht etwa ein Beschluss in den uns bekannten Erinnerungsverfahren, sondern es war ein ablehnender Beschluss vom 08.01.2024 über eine Erinnerung nun von Klägerseite. Diese hatte ihrerseits mit Schriftsatz vom 04.12.2023 die Entscheidung des Gerichts gegen die neuen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 03.11.2023 beantragt.
Diese Erinnerungen waren uns unbekannt, wir erhielten sie erst mit dem Nichtabhilfebeschluss der Kostenbeamtin. Auch dieser Beschluss enthielt den Tenor:
„…wird … nicht abgeholfen und die Sache dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm zur weiteren Entscheidung vorgelegt.“
sechster Teil
Sodann passierte nichts. Als nach einem halben Jahr kein Fortgang zu erkennen war, erhoben wir unter dem 19.07.2024 für die Beklagte eine erneute (2.) Verzögerungsrüge.
Das Gericht reagierte sofort und erkundigte sich nach dem Sachverhalt, da sich die Akte offenbar versehentlich in der Ablage befand und dem Senat nicht vorgelegt worden war.
Was dann geschah, blieb uns zunächst noch unbekannt. Wir haben daher unter dem 08.10.2024 um eine formlose Sachstandsmitteilung gebeten. Mit VerfĂĽgung vom 09.10.2024 teilte das Gericht sodann mit, dass ĂĽber die noch anhängigen Erinnerungen wohl abschlieĂźend entschieden worden sei. Die BeschlĂĽsse befänden sich „zur Zeit in der Kanzlei zur Zustellung an die Beteiligten“.
Am 17.10.2024 lüftete sich das Geheimnis sodann teilweise: der Anwaltsgerichtshof hat nun durch den zuständigen Senat mit Beschluss vom 27.08.2024 die Erinnerungen der beiden Kläger (aus dem fünften Teil) zurückgewiesen.
Auch seine Entscheidung über die Erinnerungen der Beklagten (aus dem vierten Teil) hat der Senat am selben Tag getroffen und am 23.10.2024 zugestellt. Da der Tenor die Begründung des teilweise stattgebenden Beschlusses nicht wiedergibt, ist hier die Frage einer Beschlussberichtigung noch anhängig.
Wir bleiben gespannt.
Ergebnis
Auch wenn ein Kostenfestsetzungs- und -ausgleichungsverfahren zwischen insgesamt zwei Klägern, einer Beklagten, 15 Beigeladenen und einer Gerichtskasse zunächst unübersichtlich erscheint, sind im vorliegenden Verfahren nur von drei Seiten für zwei Instanzen Ausgleichungsanträge gestellt worden.
Gerade deshalb ist es doch ĂĽberraschend, dass die Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls nach Rechtskraft der Berufungsentscheidung
- im Jahr 2021 vermutlich ĂĽberhaupt nicht,
- im Jahr 2022 zwischen Mai und Oktober nicht sichtbar,
- im Jahr 2023 ebenfalls zwischen Mai und Oktober nicht erkennbar und
- im Jahr 2024 zwischen Februar und August ebenfalls nicht erkennbar
durch das Gericht betrieben wurde.
Die Verzögerungen überschreiten bei kulanter Berechnung wohl insgesamt 30 Monate. Der Gesetzgeber hat in § 198 Abs. 2 S. 3 GKG zum Ausdruck gebracht, dass für jeden Monat der unangemessenen Dauer eine Entschädigung von 100,- € festgesetzt werden könnte. Hätten alle insgesamt 18 Parteien daher Verzögerungsrügen für 30 Monate erhoben, entspräche dies einer Entschädigung in Höhe von (jedenfalls theoretisch) 54.000,- €. Würde man sich an der Zahl der Kostenfestsetzungsbeschlüsse orientieren, gegen die ja auch gesondert Rechtsmittel einzulegen waren, wären sogar vier Verfahren derart verzögert, die theoretische Entschädigungssumme würde dann ganze 216.000,- € betragen.
Tatsächlich hat – soweit bislang bekannt – nur die Beklagte VerzögerungsrĂĽgen erhoben. Aber auch ihr Entschädigungsanspruch könnte 3.000,- € betragen. Schon dies wĂĽrde den Wert der in den KostenfestsetzungsbeschlĂĽssen ausgesprochenen Kostenerstattungen ĂĽbersteigen.
Die Gründe für die Verzögerungen im hier beschriebenen Kostenfestsetzungsverfahren können vielfältig sein. Der Verfasser selbst ist Mitglied eines ehrenamtlichen Gerichts und ehrenamtliches Mitglied eines staatlichen Gerichts gewesen und hat dort zur Verzögerung von Verfahren beigetragen. Unabhängig aber vom jeweiligen Auslöser einer Verzögerung droht das Vertrauen der Betroffenen in den gerichtlichen Rechtsschutz zu schwinden. Wie überrascht werden wohl die Beigeladenen sein, wenn sie nun Ende 2024 und damit knapp vier Jahre nach der Berufungsentscheidung die letzten Kostenentscheidungen erhalten?
Die Gerichte müssen ebenso wie das Land als Träger der Gerichtsbarkeit ein Interesse daran haben, auch überlange Kostenfestsetzungsverfahren zu vermeiden.