Disziplinarverfahren gegen Kirchenbeamt:innen und Pfarrer:innen sind im Bereich der evangelischen Kirchen eng an das staatliche Disziplinarrecht angelehnt, finden aber auf eigener kirchengesetzlicher Grundlage und auch vor eigenen kirchlichen Disziplinargerichten statt. Trotz aller Ähnlichkeit zum staatlichen Recht sind gerade im Gebührenrecht weiterhin große Unterschiede festzustellen: die Kirchengerichte halten u.a. seit einer Entscheidung des Luth. Senats in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der EKD (Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14) nicht die Gebührentatbestände des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über Disziplinarverfahren für anwendbar, sondern die allgemeinen und sogar außergerichtlichen Gebührentatbestände. Das ist nicht nur schwer nachvollziehbar und den Mandant:innen schwer zu vermitteln (siehe hierzu auch: Hotstegs, „Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583), sondern macht es auch erforderlich, dass im kirchengerichtlichen Disziplinarverfahren ein Gegenstandswert festgesetzt wird.
In Fristsetzungsverfahren nach dem DG.EKD setzt die Disziplinarkammer in nun ständiger Rechtsprechung den Auffangstreitwert von 5.000,- € an, nach dem sich sodann die Gebühren des Bevollmächtigten bemessen.
Im Wortlaut lautet eine aktuelle Entscheidung der Kammer:
Der Gegenstandswert wird für das Fristsetzungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
- I. Die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD hat auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 24. November 2022 – Eingang beim Kirchengericht am 28. November 2022 – der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 17. Mai 2023 eine Frist von zwei Monaten gesetzt, innerhalb derer das gegen den Antragsteller mit Beschluss des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 19. April 2021 gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren abzuschließen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Disziplinarkammer vom 17. Mai 2023 verwiesen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2023 – Eingang bei der Disziplinarkammer am 19. Mai 2023 – teilte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, dass mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der Abschluss des Disziplinarverfahrens abgestimmt worden sei. Demnach sei angedacht, dem Antragsteller durch Disziplinarverfügung einen Verweis gemäß § 10 DG.EKD zu erteilen. Zudem sei beabsichtigt, die vorläufige Dienstenthebung aufzuheben, damit der Antragsteller den Dienst in dem besprochenen Kirchenkreis seiner Wahl aufnehmen könne.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers um Festsetzung des Gegenstandswertes gebeten. Daraufhin hat das Gericht mit Schreiben vom 6. Juni 2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert für das Fristsetzungsverfahren auf 5.000,00 EUR festzusetzen und hat den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erteilt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schreiben vom 13. Juni 2023 mitgeteilt, dass eine (weitere) Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Die Antragsgegnerin hat keine Stellung genommen.
II. Die Wertfestsetzung hat nach § 22 Absatz 3 KiGG.EKD i.V.m. § 23 Absatz 3 RVG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die Ausübung dieses Ermessens hat sich dabei in der Regel am staatlichen Gebührenrecht auszurichten. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt § 52 Absatz 1 GKG, wonach sich der Verfahrenswert an der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu orientieren hat. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine Abweichung vom Regelstreitwert rechtfertigen, war der Gegenstandswert für das Fristsetzungsverfahren in Höhe des Regelstreitwertes auf 5.000,00 € festzusetzen.