Im Rahmen eines hier vertretenen Eilverfahrens hat das Verwaltungsgericht Hamburg der Akademie der Polizei Hamburg untersagt, die Berufung eines Professors auf Lebenszeit vorzunehmen. Hintergrund des Verfahrens sind in der Vergangenheit eingerichtete Beamtenstellen auf Zeit, die nun aber entgegen der Grundsätze der Bestenauslese „entfristet“ wurden.
Der Akademie wurde aufgegeben auch dem Antragsteller, einen der befristeten Professoren, die Möglichkeit der Teilnahme am Stellenbesetzungsverfahren zu geben.
Im Wortlaut lautet die Entscheidung:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Beigeladenen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor an der Hochschule in der Akademie der Polizei zu ernennen, bevor ein Auswahlverfahren zur Vergabe der Stelle durchgeführt wurde, an dem auch der Antragsteller die Möglichkeit zur Teilnahme hatte.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 16.663,11 Euro festgesetzt.*
[Rechtsmittelbelehrung]
GründeI.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in einem Stellenbesetzungsverfahren.Der Antragsteller ist seit … unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit als Professor für [X-Recht] im Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg tätig. Es handelt sich um eine Stelle der Besoldungsgruppe W2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes. Das Beamtenverhältnis endet … 2025.
Der Beigeladene ist seit … ebenfalls unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit als Professor für [X-Recht] im Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg tätig. Sein Beamtenverhältnis als Professor endet … 2023.
Beide befristete Professorenstellen sind im Rahmen der 2016 gestarteten Einstellungsoffensive (O) 300+ entstanden, bei der insgesamt zwölf befristete Stellen Professorin/Professor W2 geschaffen worden sind.
Mit der am 3. November 2022 von der Hamburgischen Bürgerschaft angenommenen Senatsdrucksache 22/8917 wurden sieben dauerhafte Planstellen Professorin/Professor W2 für den Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei geschaffen. Dabei ist in der Senatsdrucksache vorgesehen, dass die Schaffung der sieben dauerhaften Planstellen bei gleichzeitig sofortigem Vollzug des kw-Vermerkes in Bezug auf sieben der zwölf aktuell im Stellenplan mit dem Vermerk „kw: nach Abschluss der Maßnahmen für die verstärkte Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst“ befristet geführten Stellen Professorin/Professor W2 erfolgen könnte (Bü-Drs. 22/8917, S. 3). In der Anlage zur Drucksache 22/8917, in der die Stellenveränderungen zum Stellenplan 2021/2022 dargestellt sind, heißt es unter dem Punkt Erläuterung: „Verstetigung zur Sicherstellung des Lehrbetriebs im Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei (Drs. 22/8917).“
Bereits zuvor gab es zwischen den auf Zeit ernannten Professorinnen und Professoren und … Gespräche über eine mögliche Entfristung der Stellen.
Der Fachbereichsrat (FBR) beschloss in seiner Sitzung 3/2021 am 6. April 2021 zum Antrag 32/2021 die Einführung eines Bewertungsverfahrens als Voraussetzung für die Entfristung von Professuren. Der – einstimmig gefasste – Beschluss sieht folgendes zum Bewertungsverfahren vor:
- – Zur Durchführung der Bewertung findet ab dem 1.1.2022 das folgende Verfahren Anwendung.
- – Einreichen eines Antrags auf Durchführung eines Bewertungsverfahrens gem. § 16 II 1 Nr. 4 Hamburgisches Hochschulgesetz (nebst Selbstbericht gem. Kriterienkatalog für Entfristungen, beschlossen vom Fachbereichsrat am 2.2.2021) an das Dekanatsbüro frühestens 1 Jahr nach Antritt der Professur.
- – Das Dekanatsbüro fordert die weiteren erforderlichen Stellungnahmen entsprechend o.g. Kriterienkatalog an vom
- * Studiendekan*in: Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung
- * Evaluationsbeauftragte*r: Bericht über alle bisherigen Lehrevaluationen, dies umfasst auch die Prüfung/Abgleich mit AK01 – Evaluation und Didaktik, dass alle vorliegenden Evaluationsergebnisse einbezogen wurden
- * Prüfungsamt: Nachweis der Durchführung von Prüfungen
- – Liegen alle Unterlagen nach Nr. 2 und Nr. 3 vor, leitet das Dekanatsbüro die Unterlagen an die 3 professoralen Mitglieder des Fachbereichsrats (bei Selbstbetroffenheit/ Befangenheit an die entsprechenden Vertreter). Die 3 Professoreninnen sichten gemeinsam die Unterlagen und verfassen zu dem/der Kandidaten/in ein gemeinsames Kurzvotum mit dem Ergebnis des Bewertungsverfahrens ( positiv/nicht positiv).
- – Der/dem Gleichstellungsbeauftragten und der studentischen Vertretung ist vom Dekanatsbüro das Kurzvotum mit der Bitte um eine Stellungnahme vorzulegen.
- – Der Fachbereichsrat (bei Selbstbetroffenheit/Befangenheit die entsprechenden Vertreter) beschließt (auf Basis des Kurzvotums und der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten/der studentischen Vertretung) für den/die Kandidaten*in, ob das Ergebnis des Bewertungsverfahrens positiv ist.
- – Schriftliche Mitteilung des Ergebnisses an die Betroffenen und an AKL.
- In seiner Sitzung 7/2021 beschloss der Fachbereichsrat am 19. Oktober 2021, das Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss zum Antrag 32/2021 mit sofortiger Wirkung unter Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu beginnen:
- – Bis zum 22.10.2021 sollen alle befristeten Professor:innen aufgefordert werden, bei Interesse an einer Entfristung bis zum 30.11.2021 gemäß Ziffer 2 des Beschlusses 32/2021 des FBR einen Antrag auf Durchführung eines Bewertungsverfahrens gem. § 16 II 1 Nr. 4 HmbHSG (mit der Anlage Selbstbericht gem. dem vom FBR am 02.02.2021 beschlossenen Kriterienkatalog) beim Dekanatsbüro einzureichen. Der Beschluss 32/2021 ist insoweit mit der Maßgabe anzuwenden, dass Anträge auch eingereicht werden können, bevor das erste Jahr der Professur abgeschlossen ist.
- – Die befristeten Professor:innen sollen ergänzend aufgefordert werden, ihre Teilnahme an dem Bewertungsverfahren bis zum 31.10.2021 formlos mitzuteilen, um für sie am 01.11.2021 die gem. Ziffer 3 Beschluss 32/2021 notwendigen Stellungnahmen anzufordern.
- – Die zuständigen neuen professoralen Mitglieder des im Dezember zu wählenden FBR bzw. bei Besorgnis der Befangenheit deren Vertreter:innen erstellen bis spätestens zum 31.1.2022 die Kurzvoten gem. Ziffer 4 Beschluss 32/2021.
- – Die Kurzvoten werden der Gleichstellungsbeauftragten und der studentischen Vertretung durch das Dekanatsbüro gem. Ziffer 5 Beschluss 32/2021 jeweils nach Eingang unverzüglich mit der Bitte um eine Stellungnahme binnen 2 Wochen vorgelegt.
- – Nach Durchführung der in Ziff. 1 bis 4 genannten Maßnahmen und Erhalt der entsprechenden Unterlagen entscheidet der FBR unverzüglich über das Ergebnis des Bewertungsverfahrens gem. Ziffer 6 Beschluss 32/2021 und teilt das Ergebnis gem. Ziffer 7 unverzüglich den Betroffenen und der Akademieleitung schriftlich mit.
Der Antragsteller wie auch der Beigeladene stellten jeweils einen Antrag auf Durchführung eines Bewertungsverfahrens. In seiner Sitzung vom 10. Mai 2022 beschloss der Fachbereichsrat, dass das Ergebnis des Bewertungsverfahrens nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Ziffer 6 des Beschlusses 32/2021 vom 6. April 2021 sowohl bezüglich des Antragstellers als auch bezüglich des Beigeladenen positiv ist.
Während dieses Zeitraums kam es zur Entfristung der Stellen von vier Professorinnen bzw. Professoren, die bereits jeweils vollzogen worden ist. Der Entfristung lag jeweils zugrunde, dass diese im Zuge von Bleibeverhandlungen, die jeweils aufgrund eines Rufes einer anderen Hochschule geführt worden waren, zwischen dem jeweiligen Professor/der jeweiligen Professorin und der Antragsgegnerin vereinbart worden war. Diese Entfristungen nehmen vier der insgesamt sieben dauerhaften Planstellen ein, die mit der am 3. November 2022 von der Bürgerschaft angenommenen Drucksache 22/8917 geschaffen wurden. Der Stellungnahme der Akademie der Polizei vom 11. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der drei verbliebenen Entfristungsmöglichkeiten eine Bedarfsberechnung des Planungs- und Prüfungsamtes die Zuordnung der Entfristungsmöglichkeiten zum Lehrgebiet [Y-Recht] (1) sowie zum Lehrgebiet [X-Recht] (2) ergeben habe.
Mit Schreiben vom 28. September 2022 wandte sich der Beigeladene unter Vorlage zweier Schreiben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit des Landes Hessen ihm eine Professur für [W-Recht] angeboten habe. Nach einer vorübergehenden Übernahme in die A-Besoldung solle die Berufung zum Professor (W2) zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Daraufhin führte die Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen Bleibeverhandlungen, die zu der vom Polizeipräsidenten … und dem Beigeladenen unterschriebenen Bleibevereinbarung vom 25. November 2022 führten. Darin wurde unter Punkt 1. zugesagt (§ 38 Abs. 1 HmbVwVfG), die vom Beigeladenen übernommene und bis zum 30. September 2023 befristete Professur für [X-Recht] (W2) am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei Hamburg zu entfristen. Der Beigeladene werde entsprechend in ein unbefristetes Dienstverhältnis (W2) übernommen.
Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 28. September 2022 einen Antrag auf Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbHG, der noch nicht beschieden wurde.
Am 20. Dezember 2022 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gestellt.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe einen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Durchführung eines Auswahlverfahrens hinsichtlich der mit dem Beschluss der Bürgerschaft vom 3. November 2022 geschaffenen unbefristeten Stelle, die dem Beigeladenen zugesichert worden sei. Nur im Rahmen einer – hier nicht erfolgten – Ausschreibung könne der Anspruch von Interessenten am Zugang zu den öffentlichen Ämtern berücksichtigt und die von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Bestenauslese zur Besetzung öffentliche Ämter gewährleistet werden. Auch aus den Regelungen des Hamburger Landesrecht folge die Notwendigkeit einer zumindest hochschulinternen Ausschreibung. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HmbPolAG seien Professuren von der zuständigen Behörde öffentlich auszuschreiben. Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung seien nicht vorgesehen. Soweit das Hamburger Hochschulgesetz über § 20 Abs. 4 HmbPolAG ergänzend angewandt werde, ergebe sich gleichfalls im Regelfall eine Pflicht zur Ausschreibung. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbHG seien freie oder frei werdende Professuren von der Hochschule auszuschreiben. Nur in den von § 14 Abs. 6 HmbHG benannten Gründen könne eine Ausschreibung entfallen. Solche Gründe lägen jedoch nicht vor. Nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG könne eine Ausschreibung entfallen, wenn eine Professorin oder ein Professor der Besoldungsgruppe W2 einen auswärtigen Ruf auf eine Besoldungsgruppe W3 vorlege. Dies gelte aber nur, wenn im Rahmen von Bleibeverhandlungen die Professorin oder der Professor auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 berufen werden solle. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die sieben geschaffenen Stellen seien solche der Besoldungsgruppe W2 und es liege für den Beigeladenen auch kein auswärtiger Ruf auf eine Stelle der Besoldungsgruppe W3 vor. Weitere gesetzliche Ausnahmen, die eine Ausschreibung im Rahmen von Bleibeverhandlungen entbehrlich machen könnten, seien nicht ersichtlich. Ohne entsprechend geregelte gesetzliche Ausnahme sei die Ausschreibungspflicht auch im Zusammenhang mit Bleibeverhandlungen regelmäßig zu berücksichtigen. Eine Ausschreibung könne ferner nach § 14 Abs. 6 Nr. 1 HmbHG entfallen. Dies setze voraus, dass ein Fall des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbHG vorliege. Hier sei geregelt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden könne, was zunächst ein positives Bewertungsverfahren voraussetze. Ihm sei nicht bekannt, ob der Beigeladene sich an dem Be-wertungsverfahren mit positivem Ergebnis beteiligt habe. Selbst wenn dies der Fall wäre, könne eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Beigeladenen in ein solches auf Lebenszeit nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbHG nicht ohne seine Einbeziehung erfolgen. Die Antragsgegnerin habe hier zu berücksichtigen, dass eine faktische Konkurrenzsituation bestehe. Die Hamburger Bürgerschaft habe mit Beschluss vom 3. November 2022 sieben dauerhafte Stellen für W2 Professuren geschaffen, wohingegen es insgesamt zwölf Professorinnen und Professoren gegeben habe, die auf eine Stelle auf Zeit ernannt worden seien. Dieser Umstand allein begründe eine Konkurrenz um die sieben geschaffenen Stellen. Im Fachbereich des [X-Rechts] werde die Konkurrenz zudem durch die derzeitige Personalsituation verstärkt. Der Bedarf an Professorinnen und Professoren sei im Hinblick auf die Anzahl der zu unterrichtenden Kurse begrenzt. Es gebe bereits drei Stellen für Professuren auf Lebenszeit im [X-Recht]. Soweit darüber hinaus noch längerfristig Bedarf für Stellen auf Lebenszeit vorhanden sei, gebe es im [X-Recht] derzeit drei auf Zeit ernannte Professorinnen und Professoren, die diesen Bedarf decken könnten. Es sei nicht vorhersehbar, ob neben der dem Beigeladenen zugesagten Stelle noch weitere Stellen für das [X-Recht] geschaffen werden sollen. Von den sieben neu geschaffenen Stellen seien jedenfalls fünf Stellen bereits anderen Fachbereichen zugeordnet. Soweit eine durch die Bürgerschaft neu geschaffene Stelle für eine Professur im [X-Recht] verwendet werden solle, wäre vor der Ernennung des Beigeladenen zumindest ein Auswahlverfahren zur Vergabe zwischen den in der Hochschule bestehenden geeigneten Kandidaten durchzuführen, zu denen auch er gehöre. Auch im Fall einer faktischen Konkurrenzsituation müssten die Vorgaben des § 33 Abs. 2 GG Beachtung finden. Nur so könne gewährleistet werden, dass die neu geschaffenen Stellen nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vergeben und das Prinzip der Bestenauslese gewahrt werden. Die Antragsgegnerin könne diese Anforderungen nicht dadurch umgehen, dass sie kein Auswahlverfahren eröffne. Die Vorlage eines auswärtigen Rufs sei kein Kriterium, das über die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausschließlich entscheiden könne. Wäre ein solcher Ruf das ausschlaggebende Kriterium, würde für die Besetzung von Professorenstellen auf Lebenszeit bei Bestehen einer faktischen Konkurrenzsituation das „Windhundprinzip“ gelten und würden schließlich auch die gesetzlichen Wertungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbHG übergangen werden, wonach die positive Bewertung durch die Hochschule das entscheidende Kriterium für eine Umwandlung sei. Soweit die eigene Hochschule mehrere Professorinnen und Professoren im Rahmen eines Bewertungsverfahrens positiv bewerte, müssten bei einer Entscheidung über die Umwandlung einer Stelle alle positiv Bewerteten berücksichtigt werden. Die im Rahmen der Hochschulautonomie getroffenen Bewertungen könnten sonst dadurch umgangen werden, dass auf die Bewertungen anderen Hochschulen Bezug genommen werde. Der Antragsteller hätte bei einer Beteiligung an einem noch durchzuführenden Auswahlverfahren auch eine realistische Chance, die dem Beigeladenen zugesicherte Stelle zu erhalten. Er erfülle die hochschul-rechtlichen Anforderungen an eine Umwandlung und sei auch im Übrigen in hohem Maße geeignet, die Professur dauerhaft gut auszugestalten. Er erfülle seine Lehrverpflichtungen vollumfänglich und seine Kurse würden ausweislich seiner Evaluationen von den Studierenden sehr positiv aufgenommen. Er habe zudem für das Jahr … den hochschulintern vergebenen Preis für gute Lehre erhalten und engagiere sich in seiner Funktion als Fachkoordinator für das [X-Recht] ferner stark in der Selbstverwaltung der Hochschule. Er veröffentliche zudem regelmäßig Fachbeiträge in seinen Forschungsgebieten.
Ergänzend führt sein Verfahrensbevollmächtigter aus, es sei nicht überzeugend, dem Ruf einer anderen Hochschule eine solche Bedeutung beizumessen. Im vorliegenden Fall lägen im Anschluss an das durchgeführte Bewertungsverfahren für den Antragsteller und Beigeladenen nämlich ausdrücklich Bewertungen der eigenen Hochschule vor. Diese Bewertungen belegten die Eignung der Personen für die Stellen an der Hochschule. Soweit sich die Antragsgegnerin in rechtlicher Hinsicht auf eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG stütze, sei dies nicht überzeugend. Die Norm stelle ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach eine Ausnahmevorschrift dar, sie sei damit restriktiv auszulegen. Für eine analoge Anwendung mangele es auch an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe erkennbar eine Ausnahme von dem Grundsatz der Ausschreibung nur für den in § 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG konkret geregelten – hier nicht einschlägigen – Fall für berechtigt gehalten. Für eine analoge Anwendung dieser Regelung auf die Situation, dass eine Stelle auf Zeit in eine auf Lebenszeit umgewandelt werden soll, bestehe kein Raum. Ferner habe der Gesetzgeber zur Umwandlung von Stellen die Regelung des § 16 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG geschaffen, die die Umwandlung von Stellen spezieller regele. Allgemeine beamtenrechtliche Prinzipien wie die Bestenauslese seien hier ggf. ergänzend zu berücksichtigen. Es bestehe mithin keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG rechtfertigen könnte. Für eine Anwendung vermeintlich bestehender gewohnheitsrechtlicher Grundsätze verbleibe aus denselben Gründen kein Raum. Die abgeschlossene Bleibevereinbarung stehe dem hiesigen Antrag ebenfalls nicht entgegen, da sie die Bestenauslese umgehe und daher wohl zurückzunehmen sei (§ 38 Abs. 2 HmbVwVfG).
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor zu ernennen, bevor ein Auswahlverfahren zur Vergabe der Stelle erfolgt ist, an dem auch der Antragsteller die Möglichkeit zur Teilnahme hatte.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragsgegnerin darüber entscheiden könne, in welchen Bereichen die sieben dauerhaften Planstellen Professorin/Professor W2 geschaffen werden sollen. Die Akademieleitung und der Polizeipräsident hätten bereits die Entscheidung dahingehend getroffen, dass zwei der neu geschaffenen Planstellen im Bereich des [X-Rechts] verwendet werden sollen. Die konkrete Auswahlentscheidung müsse aufgrund des Art. 5 Abs. 2 GG durch den Fachbereichsrat erfolgen, der bislang aber kein entsprechendes Verfahren auf den Weg gebracht habe. Während dieser Jahre hätten einige der befristet beschäftigten Professoren Rufe vorgelegt und ihren Weggang angekündigt. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Fachhochschulbereiches habe die Notwendigkeit bestanden, dem Weggang von gerade diesen leistungsstarken Lehrenden entgegenzuwirken. Im Rahmen der in Folge der einzelnen Rufe durchgeführten Bleibeverhandlungen sei hierbei eine Stellenentfristung vereinbart worden, die in vier Fällen bereits umgesetzt sei. So habe sich auch der Beigeladene mit Schreiben vom 28. September 2022 an den Polizeipräsidenten unter Hinweis auf den Ruf auf eine unbefristete W2-Professur an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit gewandt und um die Durchführung von Bleibeverhandlungen gebeten. Zu diesem Zeitpunkt sei vom Fachbereichsrat noch keine Entscheidung über das durchzuführende Auswahlverfahren getroffen worden (und sei es bis heute nicht). Selbst bei Vorliegen eines abgestimmten Verfahrens hätte dessen Durchführung jedoch zu viel Zeit in Anspruch genommen, um den Weggang des Beigeladenen zu verhindern. Aus diesem Grunde seien mit dem Beigeladenen am 23. November 2022 Bleibeverhandlungen geführt und dem Beigeladenen im Rahmen der getroffenen Bleibevereinbarung zugesagt worden, seine Stelle unverzüglich zu entfristen und ihm eine entfristete Professorenstelle zuzuweisen. Die Entscheidung, dem Beigeladenen eine unbefristete Stelle anzubieten, sei vom Polizeipräsidenten in Absprache mit der Akademieleitung und der Leiterin der Landespolizeiverwaltung getroffen worden. Hierbei handele es sich um eine auch in den vergangenen Jahren gelebte Verwaltungspraxis, welche bislang unbeanstandet geblieben sei. Der Antrag des Antragstellers sei unbegründet. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, da weder der Bewerbungsverfahrensanspruch noch ein möglicher Anspruch auf Umwandlung der befristeten Stelle in eine solche auf Lebenszeit durch die Ernennung des Beigeladenen tangiert würden. Denn im [X-Recht] stehe eine weitere Stelle zur Verfügung. Darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die geplante Ernennung des Beigeladenen zum Professor auf Lebenszeit sei rechtmäßig. Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Durchführung eines Auswahlverfahrens zu. Das HmbPolAG enthalte keine Vorgaben zu Entfristungen. Eine Anwendbarkeit des HmbHG für die Akademie folge allerdings aus § 20 Abs. 4 HmbPolAG, weil die Ernennung auf Lebenszeit die dienstrechtliche Stellung der Professoren berühre. In der Sache finde sodann § 16 HmbHG Anwendung. Dieser regele, dass das Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden könne, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren durchgeführt habe, dessen Ergebnis positiv gewesen sei. Dies sei im Falle des Beigeladenen der Fall. Damit könne seine Stelle entfristet werden, wobei eine ordnungsgemäße Ausübung des hiermit vermittelten Ermessens in dieser besonderen Konstellation im Grundsatz die Berücksichtigung der Konkurrenzsituation verlange. Von diesem Grundsatz könne allerdings abgewichen werden, wenn der Bewerber seine besondere Eignung durch den Ruf an eine andere Hochschule belege. Dies ergebe sich aus § 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG analog. Eine W3-Professur stehe vorliegend zwar nicht zur Verfügung. Letztlich sei der Rechtsgedanke auf die vorliegende Situation aber uneingeschränkt anwendbar. Die Voraussetzungen einer Analogie lägen vor. Es bestehe eine planwidrige Gesetzeslücke in dem Regelungsprogramm, das für den zu würdigenden Sachverhalt einschlägig sei, und die Ähnlichkeit des ungeregelten Sachverhalts mit einem gesetzlich geregelten sei ebenfalls zu bejahen. § 16 Abs. 2 HmbHG weise insoweit eine Regelungslücke auf, als er die Situation mehrerer befristeter Professoren nicht vor Augen gehabt habe. Es sei nicht ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein befristet beschäftigter Professor auf einer Lebenszeitstelle ernannt werden könne, wenn ein Konkurrenzverhältnis vorliege. Ausweislich der Gesetzesbegründung seien „flexible und gut handzuhabende Regelungen, insbesondere zur Gewinnung und zum Halten herausragender Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, (…) wichtige Bedingungen für die strategische Entwicklung einer Hochschule.“ (Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts, Drucksache 20/10491, S. 5). Aus diesem Grunde sollten „Höherberufungen“ ermöglicht werden (ebd., S. 57). Eine W2-Professur auf Lebenszeit sei unstreitig eine „höhere“ Berufung als eine W2-Professur auf Zeit, nur habe der Gesetzgeber diesen Fall nicht vor Augen gehabt. Der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 2 Nr. 5 HmbHG sei jedoch auch auf diesen Fall anwendbar. Werde einem Professor von einer an-deren Hochschule ein „Mehr“ geboten, dürfe sich die eigene Hochschule diese Auswahlentscheidung zu eigen machen und ebenfalls „mehr“ bieten. Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit habe dem Beigeladenen eine W2-Professur auf Lebenszeit geboten. Um seinen Weggang zu verhindern (was durch ein langwieriges Auswahlverfahren gerade nicht möglich wäre), dürfe die Antragsgegnerin folglich ebenfalls eine unbefristete W2-Professur anbieten. Dies sei eine „Höherberufung“ wie es die Gesetzesbegründung bestimme. Auch die „Empfehlungen für die Durchführung des Bewertungsverfahrens zur Entfristung von Professorenstellen nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG“ der Universität Hamburg sähen dies vor. Dort könne ein Beamtenverhältnis auf Zeit gleichermaßen entfristet werden, wenn der Professor einen Ruf auf eine unbefristete und mindestens gleichwertige Professur an einer anderen Hochschule oder ein gleichwertiges Einstellungsangebot einer außeruniversitären Forschungseinrichtung vorlege. Daneben sei gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass ein Auswahlverfahren entbehrlich sei, wenn ein Ruf vorliege. Da ein Ruf nur erteilt werde, wenn der Bewerber in einem hochschulrechtlichen Berufungsverfahren auf einen Listenplatz gesetzt worden sei, sei es dem bisherigen Dienstherrn möglich, die Auswahlentscheidung der ruferteilenden Hochschule für die Bleibeverhandlungen zu übernehmen, da der betreffende Hochschullehrer so seine herausgehobenen fachlichen, persönlichen und pädagogisch-didaktischen Kompetenzen nachgewiesen habe (Merten, NVwZ 2004, 1078, 1079). In der Literatur sei daher unbestritten, dass die Hochschule grundsätzlich berechtigt sei, den Ruf einer fremden Hochschule gegenüber einer ihrer Professoren abzuwehren und in Bleibeverhandlungen gegenüber dem Berufenen Zugeständnisse zu machen (ebd. S. 1079 m.w.N.). So liege der Fall auch hier.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, der bei der Entscheidung vorgelegen hat, Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der streitige Anspruch in der Hauptsache zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund). Dabei setzt der vom Antragsteller erstrebte verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruches zum einen voraus, dass der Antragsteller in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist und zum zweiten, dass die Aussichten des Antragstellers, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, d.h. seine Auswahl muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.8.2006, 2 BvR 2364/03, juris Rn. 17; Beschl. v. 25.11.2015, 2 BvR 1461/15, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, BVerwGE 138, 102, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2018, 5 Bs 255/17, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 9.3.2021, 1 B 1703/20, juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller wird durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (hierzu unter 1.) und es erscheint ernsthaft möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer von der Antragsgegnerin durchzuführenden ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (hierzu unter 2.). Zudem liegt auch ein Anordnungsgrund vor (hierzu unter 3.).
- Der Antragsteller dürfte durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt werden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, eine der sieben vom Haushaltsgesetzgeber neu geschaffenen dauerhaften Planstellen „Professorin/Professor W2“ an den Beigeladenen als Folge der mit ihm getroffenen Bleibevereinbarung zu vergeben, dürfte verfahrensrechtlich unzulässig sein. Im Einzelnen:
- a) Von den vom Haushaltsgesetzgeber geschaffenen sieben dauerhaften Planstellen „Professorin/Professor W2“ sind bereits vier Planstellen durch eine bereits vollzogene Entfristung der ursprünglich ebenfalls im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannten Professorinnen und Professoren vergeben. Von den verbleibenden drei dauerhaften Planstellen wurde eine dem Lehrgebiet [Y-Recht] und zwei Planstellen dem Lehrgebiet [X-Recht] zugeordnet, wobei der Stellungnahme der Akademie der Polizei vom 11. Januar 2023 zu entnehmen ist, dass eine zügige Umsetzung der Stellenvergabe durch Entfristungen in diesen Bereichen angestrebt wird. Die Antragsgegnerin hat somit bereits in Ausübung ihrer Organisationsgewalt eine konkrete Stellenzuordnung nach ihren Bedürfnissen vorgenommen (vgl. zur Organisationsgewalt des Dienstherrn: BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, 2 C 27/15, BVerwGE 156, 272, juris Rn. 34 f.). Dabei dürfte die grundsätzliche Entscheidung, die neu geschaffenen dauerhaften Planstellen durch Entfristungen von einigen der derzeit im Be-amtenverhältnis auf Zeit stehenden Professorinnen und Professoren zu besetzen, nicht zu beanstanden sein, zumal dies auch dem ausdrücklichen Willen des Haushaltsgesetzgebers entspricht (vgl. Senatsvorlage vom 26.7.2022, Bü-Drs. 22/8917, S. 3 sowie den Bericht des Haushaltsausschusses vom 4.10.2022, Bü-Drs. 22/9540, S. 2 ff.).
- b) Hinsichtlich der Frage, nach welchen Maßgaben die Entfristung zu erfolgen hat, trifft das Gesetz über die Akademie der Polizei Hamburg und ihren Fachhochschulbereich (Hamburgisches Polizeiakademiegesetz, im Folgenden: HmbPolAG) keine eigenen Vorgaben. Gemäß § 20 Abs. 4 HmbPolAG gelten jedoch für die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren und deren dienstrechtliche Stellung die für Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften geltenden Bestimmun-gen des Hamburgischen Hochschulgesetzes entsprechend. Da die Ernennung auf Lebens-zeit die dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren berührt, findet der Verweis vorliegend Anwendung. Dort ist in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbHG zunächst geregelt, dass Professorinnen und Professoren für höchstens sechs Jahre zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt werden können, wenn es sich um die erste Berufung in ein Professorenamt handelt. Sodann findet sich im 2. Halbsatz die Regelung, dass das Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden kann, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungsverfahren durchgeführt hat, dessen Ergebnis positiv war. Diese Voraussetzung wird vorliegend sowohl vom Antragsteller als auch von dem Beigeladenen erfüllt. Die Entscheidung über die Entfristung steht sodann im Ermessen des Dienstherrn. Diese Ermessensentscheidung erfordert jedenfalls in der vorliegenden Konstellation eine Vergabe dieser Planstellen unter Beachtung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG., da eine Konkurrenzsituation um diese Planstellen aufgrund des Umstandes besteht, dass es im betreffenden Lehrgebiet weniger zu entfristende Planstellen als derzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Professorinnen und Professoren. Im Einzelnen:
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird (BVerfG, Beschl. v. 9.7.2007, 2 BvR 206/07, NVwZ 2007, 1178, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, BVerwGE 118, 370, juris Rn. 16). Auch beim Statusamt eines Professors an einer Universität hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten. Die für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grundsätze gelten insoweit in gleicher Weise für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2014, 1 BvR 3606/13, NVwZ 2014, 785, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.10.2016, 2 C 30/15, juris Rn. 17; OVG Koblenz Beschl. v. 6.8.2018, 2 B 10742/18, WissR 2018, 298, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 8.12.2020, 2 MB 28/20, juris Rn. 6). Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungs-gerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, BVerwGE 147, 20, juris Rn. 20). Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter machen in der vorliegenden – besonderen – Situation, in der ursprünglich alle zwölf unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgten Ernennungen zum Professor/Professorin ohne konkrete Zusage einer Weiterbeschäftigung erfolgt waren und in der erst nachträglich durch den Haushaltsgesetzgeber in einem eingeschränkten, nicht alle Stellen erfassenden Umfang Entfristungsmöglichkeiten geschaffen worden sind, eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss in dieser Situation jedenfalls Bewerbungen von den ebenfalls unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen Professorinnen und Professoren der Hochschule zulassen, für die ein Bewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und darf die zur Verfügung stehende dauerhafte Planstelle nur derjenigen Person zuweisen, die er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als am besten geeignet ausgewählt hat. Indem die Antragsgegnerin konkret beabsichtigt, die Stelle der Beigeladenen ohne einen solchen Leistungsvergleich zu entfristen, droht dem Antragsteller daher eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs.
c) Von den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG kann vorliegend auch nicht deshalb ab-gesehen werden, weil der Beigeladene seine besondere Eignung durch den Ruf einer an-deren Hochschule bereits belegt hat.
§ 14 Abs. 6 HmbHG regelt die Fälle, in denen eine Ausschreibung und die Aufstellung eines Berufungsvorschlages entfallen können. Gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG entfallen eine Ausschreibung und die Aufstellung eines Berufungsvorschlages, wenn in einem Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor der Besoldungsgruppe W2, die oder der einen auswärtigen Ruf auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 oder auf eine vergleichbare ausländische Professur vorlegt, im Rahmen von Bleibeverhandlungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekanat auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 an derselben Hochschulen berufen werden soll. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der Beigeladene keinen auswärtigen Ruf auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3, sondern eine solche der Besoldungsgruppe W2 vorgelegt hat (wobei die Übernahme in ein Professorenverhältnis zudem noch unter den Vorbehalt der Nachweiserbringung einer abgeschlossenen Promotion gestellt worden war). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt insoweit auch keine analoge Anwendung der Norm in Betracht. Es kann insoweit nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG bewusst und ausdrücklich einen Ausnahmefall geregelt, der – so die Gesetzesbegründung – im Rahmen von Bleibeverhandlungen in begründeten Einzelfällen eine „Höherberufung“ von einer W2- auf eine W3-Professur ermöglichen soll, um die Abwanderung qualifizierter Professorinnen und Professoren in andere Bundesländer oder das Ausland zu verhindern (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts v. 14.1.2014, Bü-Drs. 20/10491, S. 57). Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, dass zur Begründung auf die besonderen Leistungen des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin für die Hochschule und das daraus resultierende Bedürfnis, sie oder ihn an der Hochschule zu halten, abgestellt werden könne (ebd. S. 57). Der Gesetzgeber rechtfertigt die Ausnahme von der Ausschreibungspflicht somit mit den „besonderen Leistungen“, die zum Erhalt eines auswärtigen Rufes auf eine (höherwertige) Professur der Besoldungsgruppe W3 oder auf eine vergleichbare ausländische Professur geführt haben, und die im Ergebnis – wohl im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG – ein besonderes Interesse der Hochschule am Verbleib dieser Person begründen. Vor diesem Hintergrund kann im Hinblick auf die vorliegende Situation – auswärtiger Ruf auf eine dauerhafte W2-Professur – nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf diesen Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. zu dieser Voraussetzung für eine Analogie: BVerwG, Urt. v. 28.6.2012, 2 C 13/11, BVerwGE 143, 230, juris Rn. 24 m.w.N.), weil dann die herangezogene Begründung des Gesetzgebers nicht mehr tragfähig gewesen wäre. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird, weshalb es nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden kann. Vor diesem Hintergrund sind die in § 14 Abs. 6 HmbHG geregelten Ausnahmefälle kritisch zu betrachten und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. auch zum niedersächsischen Recht: Müller-Bromley, BeckOK Hochschulrecht Niedersachsen, 27. Edition, Stand 1.12.2019, § 26 NHG Rn. 12). Auch dieser Umstand spricht entscheidend gegen eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG.
Soweit die Antragsgegnerin ausführt, es sei gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass ein Aus-wahlverfahren entbehrlich sei, wenn ein Ruf vorliege, greift dieser Vortrag schon deshalb nicht durch, weil für Gewohnheitsrecht angesichts des geschriebenen Rechts in § 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG kein Raum (mehr) besteht. Zudem ist eine gelebte – gegebenenfalls auch jahrelang praktizierte und nicht beanstandete – Praxis für sich betrachtet nicht geeignet, die Einschränkung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG zu rechtfertigen. Soweit die Antragsgegnerin auf den Aufsatz von Professor Dr. Merten (NVwZ 2004, 1078) verweist, in dem ausgeführt werde, dass in der Literatur unbestritten sei, dass die Hoch-schule grundsätzlich berechtigt sei, den Ruf einer fremden Hochschule gegenüber einem ihrer Professoren abzuwehren und in Bleibeverhandlungen Zugeständnisse zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsatz zu einer Zeit verfasst wurde, als es eine vergleichbare Regelung, wie der aktuelle § 14 Abs. 6 Nr. 5 HmbHG, im hamburgischen Landesrecht noch nicht gab.
d) Auch der Verweis der Antragsgegnerin darauf, dass der Fachbereichsrat bislang keinen verbindlichen Kriterienkatalog bezüglich der Entscheidung über die Entfristung erstellt habe, vermag ein Absehen von einer Art. 33 Abs. 2 GG beachtenden Vergabe der Planstellen nicht zu rechtfertigen. Dieser Umstand kann vorliegend nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Vielmehr wird die Antragsgegnerin gehalten sein, selbst ein Verfahren zu bestimmen, dass – gegebenenfalls auch unter Einbeziehung des Fakultätsrats – den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht wird.
- Erweist sich die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint jedenfalls möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer von der Antragsgegnerin durchzuführenden Auswahlentscheidung unter Beachtung der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Maßgaben Berücksichtigung findet (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002, 2 BvR 857/02, NVwZ 2003, 200, juris Rn. 13; Beschl. v. 13.1.2010, 2 BvR 811/09, BayVBl 2010, 30, juris Rn. 6). Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers insoweit als offen anzusehen sind.
- Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er ist auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, um die bevorstehende Entfristung der Professur des Beigeladenen und damit einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, BVerwGE 138, 102, juris Rn. 31 ff.). Der Anordnungsgrund ist auch nicht vor dem Hintergrund zu verneinen, dass – nach den derzeitigen Planungen – noch eine weitere Stelle für den Lehrbereich [X-Recht] zur Verfügung steht, weil die – unzulässige – vorherige Entfristung der Stelle des Beigeladenen jedenfalls die Chancen des Antragstellers auf eine Lebenszeiternennung wesentlich mindern würde.
- III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).- Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Maßgeblich ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG die Summe der in der angestrebten Besoldungsgruppe für ein halbes Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Nach § 40 GKG sind hierbei die Beträge im Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Der sich daraus ergebende Jahresbetrag wird auf Grund der prozessualen Situation des gerichtlichen Eilrechtsschutzes halbiert (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2014, 1 So 45/14, juris Rn. 6). Gemäß Anlage VI zum HmbBesG beträgt das Endgrundgehalt im Statusamt W2 im Zeitpunkt der Antragstellung 5.554,37 Euro. Dies ergibt insgesamt einen Streitwert in Höhe von 16.663,11 Euro (3 x 5.554,37).
Der Rechtsstreit wurde vor dem Oberverwaltungsgericht von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass der Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären war.
* Der Streitwert wurde durch Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.07.2024 (Az. 5 So 73/23) für das Verfahren erster Instanz (21 E 5067/22) auf 33.326,22 Euro festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht selbst hatte im selben Verfahren mit Beschluss vom 22.09.2023 (Az. 5 Bs 66/23) auch zunächst den fehlerhaft niedrigeren Streitwert angesetzt. Diese Festsetzung wurde im Nachgang ebenfalls geändert (Beschluss v. 15.08.2024, Az. 5 So 69/24).