Ein nach dem Modell des „Sabbatjahres“ teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter hat Anspruch auf Überprüfung und ggf. Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann beispielsweise unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist, sodass das bereits durch Einkommenskürzung vorfinanzierte „Sabbatjahr“ entwertet wird.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute anhand zweier Fälle entschieden, in denen Lehrerinnen das ihnen zustehende Sabbatjahr wegen schwerwiegender und dauerhafter Erkrankung nicht oder nur zu einem geringen Teil ausnutzen konnten. In dem ersten Fall hatte die Erkrankung der Lehrerin zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, im anderen Fall zu einer einjährigen Dienstunfähigkeit geführt.
Die zuständige Dienstbehörde soll in solchen Fällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zulassen. Sie kann die Änderung nur ablehnen, wenn sie konkrete entgegenstehende dienstliche Belange geltend macht, deren Gewicht sie sachgerecht mit den schützenswerten Interessen des Beamten abgewogen hat.
BVerwG 2 C 15.07, 2 C 20.07 – Urteile vom 16. Oktober 2008
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2008
Die Entscheidung 2 C 15.07 steht ab sofort hier zum Download zur Verfügung, eine Kommentierung der Entscheidung finden Sie ebenfalls hier online.