Ein nach dem Blockmodell Teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter kann regelmäßig die Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit verlangen, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist und damit das bereits durch eine Besoldungskürzung vorfinanzierte Freistellungsjahr in wesentlichem Umfang entwertet wird. (offizieller Leitsatz)
Der Klägerin, eine Beamtin im Schulbereich, wurde ab August 1999 für die Dauer von drei Jahren Teilzeitbeschäftigung im sogenannten Sabbatjahr-Modell gewährt. In einer Phase voller Arbeitszeit bis zun Juli 2001 erhielt sie danach nur 2/3 des regulären Gehaltes, obwohl sie voll arbeitete. Daran sollte sich eine einjährige Freistellungsphase bis zum Juli 2002 anschließen. Dies Planung wurde aus gesundheitlichen Gründen vereitelt. Bereits vor dem Eintritt in die Freistellungsphase erkrankte die Klägerin schwer und beantragte bereits im Juni 2001 die Rücknahme des Freistellungsjahres und die Auszahlung einbehaltener Dienstbezüge. Auf Grund ihrer Erkrankung blieb sie dauerhaft dienstunfähig und wurde Ende Januar 2002 in den Ruhestand versetzt. Das Bundesverwaltungsgericht und bereits das Oberverwaltungsgericht NRW hatten das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr verurteilt, den ursprünglichen Ablehnungsbescheid (Verweigerung der nachträglichen Teilzeitaufhebung) aufzuheben und die Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Über den Einzelfall hinaus wird diese Entscheidung des obersten deutschen Verwaltungsgerichtes für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung bekommen, bei denen Teilzeitregelungen nachträglich durch schwere Erkrankungen oder andere Gründe ihrer „Geschäftsgrundlage“ beraubt wurden.
Die Entscheidung 2 C 15.07 steht ab sofort hier zum Download zur Verfügung. Die vollständige Kommentierung der Entscheidung finden Sie unter
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.2008, Az. 2 C 15.07