Das auf den Erhalt und die Sanierung des Freibades in Dinslaken-Hiesfeld abzielende Bürgerbegehren „Pro Freibad“ ist unzulässig. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage dreier Vertretungsberechtigter auf Zulassung des Bürgerbegehrens abgewiesen.
Nachdem der Rat der Stadt Dinslaken am 28. März 2017 beschlossen hatte, sowohl das Freibad im Stadtteil Hiesfeld zu sanieren als auch das weitere im Stadtgebiet befindliche Schwimmbad DINamare auszubauen, wurden zwei Bürgerbegehren bei der Stadt eingereicht. Ein Bürgerbegehren zielte auf den Ausbau des DINamare-Bad zum Zentrum des Schwimmsports und den Verzicht auf die Sanierung des Freibades in Hiesfeld ab. Das andere Bürgerbegehren war auf den Erhalt und eine über den Ratsbeschluss hinausgehende Sanierung des Freibades in Hiesfeld gerichtet („Pro-Freibad“). Der Bürgermeister der Stadt Dinslaken schlug den Vertretern der jeweiligen Bürgerbegehren einen Kompromiss zur Bäderfrage vor, der unter anderem vorsah, dass das vorhandene Becken des Freibades in Hiesfeld in seiner bisherigen Größe durch einen Neubau ersetzt werde. Im Hinblick darauf verfolgten die Vertreter des Bürgerbegehrens „Pro Freibad“ das Bürgerbegehren mit einer Erklärung von Juni 2017 nicht weiter. Im Zuge der weiteren Ausbauplanung stellte die Stadt Dinslaken jedoch fest, dass aufgrund der Bodenverhältnisse eine Tragfähigkeit für den Neubau eines Freibades am Standort Hiesfeld dauerhaft nicht gewährleistet sei. Im Februar 2019 erklärte der Aufsichtsrat der Dinslakener Bäder GmbH, dass vor diesem Hintergrund die Sanierung des Freibades in Hiesfeld nicht umgesetzt werde. Die Vertreter des Bürgerbegehrens „Pro Freibad“ forderten die Stadt Dinslaken daraufhin auf, das Bürgerbegehren zuzulassen, da der Kompromiss aufgekündigt worden sei und ihr Begehren wieder auflebe. Der Rat der Stadt Dinslaken erklärte das Bürgerbegehren für unzulässig.
Das Gericht hat diese Feststellung nun bestätigt. Zur Urteilsbegründung hat es ausgeführt, die Vertreter des Bürgerbegehrens „Pro Freibad“ hätten im Jahr 2017 auf dessen Zulassung verzichtet. Das Bürgerbegehren lebe mangels Umsetzung des Kompromisses nicht wieder auf. Denn die Regelungen in der Gemeindeordnung über bei Bürgerbegehren seien zwingendes Recht, das nicht zur Disposition der Beteiligten stehe. Das jahrelange Ruhen eines Bürgerbegehrens stehe im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Bestimmungen, die durch die Festlegung verschiedener Fristen auf eine möglichst zügige Abwicklung eines Bürgerbegehrens angelegt seien.
Gegen das Urteil ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.