Corona und Kirchenrecht

Inhaltlich stellen sich aktuell in vielen Kirchengemeinden neue Rechtsfragen, die bislang noch nicht da gewesen sind. So müssen etwa im Rheinland die neu gewählten Presbyterien eingeführt werden. Die Landeskirche hat vorläufige Einführungen vorgesehen. So können nun Gelübde auch digital abgelegt oder bekräftigt werden.

Sitzungen auf Abstand? Beschlüsse unmöglich?

Was ist aber – und das betrifft alle Landeskirchen gleichermaßen – mit den Sitzungen von Presbyterien und Kirchvorständen, von Kreissynodalvorständen oder Synoden? Alle Kirchengesetze gehen grundsätzlich von präsenten Sitzungen im gleichen Raum aus. Das ist nur bedingt mit den Kontaktverbotsvorschriften der Bundesländer vereinbar. Zwar sind dort häufig auch Gremiensitzungen als Ausnahme vorgesehen, aber sollen und wollen sich alle Beteiligten auch dem Risiko einer Sitzung aussetzen? Muss das Presbyterium im Kirchenraum tagen, damit alle genügend Abstand zueinander halten können?

Die Kirchenordnungen und Grundordnungen sehen vor, dass auch gesetzesvertretende Verordnungen erlassen können. Das ist zwar einerseits eine Schwäche des Kirchenrechts, weil sozusagen die „Exekutive“ ausnahmsweise als Gesetzgeber wirkt. Momentan scheint dies aber der beste Weg zu sein, legale und sichere Möglichkeiten zu schaffen, Gemeindeleben und -arbeiten zu organisieren. Es sind gesetzesvertretende Verordnungen etwa für Beschlüsse durch Telefonkonferenzen, für Abstimmungen per Email oder auch für Beratungen über Videokonferenzen möglich.

der Staat taugt nicht als Vorbild

Aus meiner Sicht braucht es dafür verlässliche Rechtsgrundlagen, die heute noch nicht existieren. Das staatliche Recht taugt leider nicht als Vorbild dafür, denn die Bundesländer haben sich entweder für einen rechts- und verfassungswidrigen Weg entschieden wie in Bayern (das Wahlgesetz sollte durch eine Allgemeinverfügung des Staatsministeriums der Gesundheit außer Kraft gesetzt werden), haben gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen weit überdehnt wie in Sachsen-Anhalt (das Ministerium für Inneres und Sport hat von einer Experimentierklausel Gebrauch gemacht, ohne zu erkennen, dass die Städte und Gemeinden gar keinen Antrag gestellt haben und landesweite Experimente durch den Gesetzgeber verboten sind) oder wie in Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen auf Beteiligung der Gremien durch lange Sitzungspausen faktisch zu verzichten (Hinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung empfehlen Sitzungen zu verschieben oder Dringlichkeitsbeschlüsse zu fassen).

Das sollte in den Kirchen nicht der Maßstab sein. Stattdessen bedarf es schlicht neuer Vorschriften, die die besondere Situation jetzt abdecken und vor Ort ein pragmatisches und verlässliches Arbeiten ermöglichen. Denn alle sollten ja ein Interesse daran haben, dass Beschlüsse der Gremien getroffen und auch rechtmäßig sind.

Mitarbeitervertretungen und Pfarrvertretungen betroffen

Dies betrifft übrigens auch die Sitzungen und Beschlüsse von Mitarbeitervertretungen oder Pfarrvertretungen. Auch dort gehen die entsprechenden Gesetze von präsenten Sitzungen und Beschlüssen aus. Auch hier hat sich der Staat als schlechtes Vorbild erwiesen (Bundeminister Heil hat eine „Ministererklärung“ veröffentlicht und will so das BetrVG teilweise außer Kraft setzen oder umgehen). Hier sind ebenso entweder gesetzesvertretende Verordnungen sinnvoll und erforderlich, alternativ könnten sich aber auch Dienstvereinbarungen in den jeweiligen Dienststellen anbieten.

Das Kirchenrecht ist damit gegen Corona durchaus gewappnet. Wenn sich bei Ihnen Fragen oder Schwierigkeiten vor Ort auftun, lassen Sie mich das gerne wissen. Vielleicht können wir behilflich sein.

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt