zum Vergleich von Bewerbern in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 26.11.2010

Das Gericht äußert sich zunächst zur Konkurrenz eines Versetzungsbewerbers (für den die Stelle keine Beförderung darstellen würde) mit einem Beförderungsbewerber (der im Falle der Stellenbesetzung befördert werden würde). Das Gericht bezieht sich hier auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des OVG NRW, wonach eine solche Konkurrenz im Eilverfahren zu regeln ist. Das früher häufig vorgetragene Argument, die Übertragung eines Dienstpostens könne ohnehin im Hauptsacheverfahren erfolgen und daher sei kein eiliger Anordnungsgrund gegeben, wird nicht mehr aufrechterhalten. Die Verwaltungsgerichte stellen nunmehr maßgeblich darauf ab, dass der erfolgreiche Bewerber im Falle einer rechtswidrigen Dienstposteneinweisung einen erheblichen Eignungsvorsprung erlangen würde, der später zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Wenn aber die Einweisung rechtswidrig war, schafft ihm dies einen ungerechtfertigten Vorteil, der durch eine vorbeugende Maßnahme im Eilverfahren untersagt werden muss.

Das Gericht stellt ferner fest, dass eine ohne aktuellen Leistungsvergleich der Bewerber getroffene Auswahlentscheidung nicht durch eine nachträgliche dienstliche Beurteilung geheilt werden kann. Im vorliegenden Fall war die Entscheidung über die Stellenvergabe am 15.07.2010 getroffen worden. Erst nachträglich wurde für einen der Beteiligten (den Antragsteller) eine dienstliche Beurteilung am 28.07.2010 erstellt und bekanntgegeben. Durch die nachträgliche Beurteilung würde die Auswahlentscheidung wesentlich geändert werden, so dass sie nicht mehr rückwirkend in die Auswahlentscheidung einfließen kann (so VG Düsseldorf unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.02.2010 -5 ME 16/10).

Besonders interessant sind aber die nachfolgenden Ausführungen zum Vergleich von zwei Bewerbern in verschiedenen statusrechtlichen Ämtern. Vorliegend war der Antragsteller bereits in der Besoldungsgruppe A 16, der zunächst im behördlichen Auswahlverfahren erfolgreiche Konkurrent in der Besoldungsgruppe A 15. Der Dienstherr hatte beim Vergleich den Konkurrenten der Besoldungsgruppe A 15 um eine Notenstufe herabgesenkt und ihn fiktiv mit der Note „gut mit Beförderungseignung“ berücksichtigt. Das Gericht führt aus, die Absenkung des Beigeladenen auf die Note „gut mit Beförderungseignung“ sei nicht zwingend, da nicht klar zu erkennen sei, warum ihm bei der Absenkung die Beförderungseignung zugesprochen wurde. Möglicherweise hätte der Beigeladene auch auf die Stufe „gut ohne Beförderungseignung“ abgesenkt werden müssen. Vor allen Dingen aber durfte bei dem Leistungsvergleich der im höheren Amt stehende Bewerber nicht mit der Note „gut ohne Beförderungseignung“ in den Vergleich eingesetzt werden können. Dabei wurde von der Behörde „vergessen“, dass regelmäßig nach einer Beförderung zunächst die Beförderungseignung nicht gleich wieder in der ersten Beurteilung im neuen Amt zugesprochen wird.

Alles in allem kommt das VG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass andere Urteile aus dem Polizeibereich (OVG NRW, Beschlüsse vom 19.07.2010 -6 B 677/10- und 22.07.2010 -6 B 668/10-) von der Behörde fehlerhaft und nur nur schematisch angewandt worden sind, nicht aber die Besonderheiten der Notengebung im Bereich der Finanzbehörden berücksichtigt wurden.

Der Beschluss des VG Düsseldorf ist bislang noch nicht rechtskräftig.