Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Lüneburg:
Auslagen eines Ratsmitgliedes, die ihm als Mandatsträger für anwaltliche Beratung entstanden sind, sind von der Gemeinde zu erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden (Urteil v. 16.3.2011, Aktenz.: 5 A 135/10).
Der Kläger ist seit 2006 Mitglied des Gemeinderates. Im Jahre 2007 beantragte er für seine Fraktion die Einsicht in verschiedene Akten der Gemeinde. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Art, Umfang und Berechtigung zur Akteneinsicht. Der Ratsherr beauftragte daraufhin im Februar 2008 einen Rechtsanwalt damit, die Sach- und Rechtslage zu überprüfen und ihn bei seinem Bemühen zu unterstützen. Es kam zu einer einvernehmlichen Regelung über die Akteneinsicht. Im Jahre 2009 beantragte das Ratsmitglied, ihn die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 919,28 EUR zu erstatten. Die Gemeinde verweigerte im Mai 2009 eine Erstattung, weil die Beauftragung eines Anwaltes nicht notwendig gewesen sei. Daraufhin beauftragte der Ratsherr den Rechtsanwalt mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage über die beantragte Kosterstattung, wofür weitere Kosten in Höhe von 155,30 EUR anfielen. Dem Ratsherrn geht es jetzt um die Erstattung von insgesamt 1.074,58 EUR. Der Landkreis empfahl der Gemeinde wiederholt, die Kosten zu erstatten, gleichwohl lehnte der Rat der Gemeinde die Kostenübernahme ab.
Daraufhin hat das Ratsmitglied im Oktober 2010 beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage auf Erstattung der Kosten zuzüglich Zinsen erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass die Gemeinde dem Ratsherrn die Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen zu erstatten hat. Hierzu hat das Gericht ausgeführt:
Nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung haben Ratsfrauen und Ratsherren Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ratstätigkeit entstehen. Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören auch die Kosten, die einem Ratsmitglied durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen, wenn die Beauftragung nicht mutwillig und aus sachfremden Gründen erfolgt. Im vorliegenden Fall haben Ratsherr und Gemeinde über Art, Umfang und Berechtigung des Akteneinsichtsrechtes gestritten, damit um unmittelbare Rechte als Ratsmitglied. Die Kosten sind dem Ratsmitglied nicht als Privatperson entstanden, sondern im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Mandatstätigkeit. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes durch das Ratsmitglied war auch weder mutwillig noch erfolgte sie aus sachfremden Gründen, da dem Ratsmitglied wiederholt die Akteneinsicht verweigert worden war. Nach der endgültigen Ablehnung der Kostenerstattung konnte er auch anwaltliche Hilfe für die Geltendmachung dieser Kosten in Anspruch nehmen.
Gegen das Urteil kann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen, etwa wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Kommentar:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stärkt die Position der Ratsmitglieder gegenüber der jeweiligen Gemeinde. Vergleichbare Regelungen wie in Niedersachsen enthalten auch die Gemeindeordnungen und Kommunalverfassungen der übrigen Bundesländer.