Fragen und Antworten zur Anfechtung der Wahl 2017, Vorabdruck KammerMitteilungen 1/2019

Am 14.12.2018 verkündete der AGH NRW sein Urteil über die Anfechtung der Vorstandswahl am 26.04.2017 und erklärte diese für ungültig (1 AGH 39/17). Nachfolgend werden die häufigsten Fragen zu diesem Verfahren beantwortet.

Aus welchen Gründen wurde die Wahl für ungültig erklärt?

Der AGH stützt seine Entscheidung darauf, dass der Präsident der Kammer seinen Rechenschaftsbericht als Wahlkampfrede missbraucht und dadurch seine Neutralitätspflicht verletzt habe. Von den Klägern vorgetragene Wahlfehler („Chaos in der Kammerversammlung“) seien dagegen pauschaler Natur oder Einzelfallbeobachtungen, die nicht die Annahme zulassen, dass gerügte Fehler, die den Ablauf der Wahl betreffen, für das Wahlergebnis ausschlaggebend gewesen sein könnten. Das vollständige Urteil ist auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer veröffentlicht (www.rak-dus.de/news/page/3/).

Wie geht es jetzt weiter?

Der AGH hat die Berufung nicht zugelassen. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat in seiner Sitzung am 16.01.2019 entschieden, die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des AGH beim BGH zu beantragen. Auch mehrere der bei der Wahl 2017 Gewählten haben als Beigeladene mittlerweile die Zulassung der Berufung beantragt. Die Entscheidung des AGH NRW vom 14.12.2018 ist somit nicht rechtskräftig geworden. Im nächsten Schritt entscheidet der BGH durch Beschluss über die Zulassung der Berufung.

Welche Folgen hat die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl in der 1. Instanz?

Zunächst keine. Die Gestaltungswirkung der Entscheidung tritt erst mit Rechtskraft ein (Deckenbrock, in: Henssler/Prütting § 112f Rn. 32). Die 2017 gewählten Vorstandsmitglieder bleiben deshalb bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Amt, weil bis dahin von einer Rechtmäßigkeit der Wahl auszugehen ist (Kilimann, in: Feuerich/Weyland § 112f Rn. 51). Auch die bis zur rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung gefassten Beschlüsse des Vorstandes haben Bestand (a.a.O. Rn. 53). Erst bei einer rechtskräftigen Nichtigkeitserklärung ist eine Wiederholung der Wahl notwendig (Deckenbrock, in: Henssler/Prütting § 112f Rn. 32).

Wann ist mit einer Entscheidung des BGH über die Zulassung der Berufung und ggf. in der Hauptsache zu rechnen?

Eine Prognose, wann mit einer Entscheidung des BGH zu rechnen ist, ist schwierig, wenn nicht sogar ausgeschlossen. In einfach gelagerten Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung entscheidet der BGH regelmäßig innerhalb von vier bis sechs Monaten. In schwierigeren Fällen fällt dieser Zeitraum jedoch auch wesentlich größer aus. So hat der BGH in einem Verfahren über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt über die Zulassung der Berufung mit Beschluss am 14.01.2019 entschieden. Das Urteil des AGH NRW in dieser Sache erging am 28.04.2017. In einem Wahlanfechtungsverfahren, das die Rechtsanwaltskammer Berlin betraf, entschied der BGH durch Beschluss vom 10.01.2018 die Berufung gegen das Urteil des AGH Berlin vom 26.10.2016 und das Ergänzungsurteil vom 30.08.2017 zuzulassen. Die mündliche Verhandlung des BGH in dieser Sache erfolgte am 15.10.2018.

Welches Kostenrisiko besteht für die Kammer?

In der ersten Instanz hat die Kammer der von ihr beauftragten Hotstegs Rechtsanwalts-GmbH die nach dem RVG angefallenen Gebühren zu zahlen. Diese betragen bei dem festgesetzten Streitwert (15.000 €) 1.957,55 €. Der gleiche Betrag ist ggf. der Gegenseite für die Anwaltskosten in der ersten Instanz zu erstatten. Für die zweite Instanz hat die Kammer mit der Hotstegs Rechtsanwalts-GmbH eine Gebührenvereinbarung getroffen, um den vermehrten Arbeitsaufwand abzudecken. Vereinbart wurde eine Abrechnung auf der Basis eines Streitwertes von 50.000 € nach den Gebühren eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts (vgl. Ziff. 3208 VV RGV ff.). Außerdem wurde vereinbart, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung und die ggf. sich anschließende Berufung entgegen § 16 Nr. 11 RVG getrennt abgerechnet werden. Für das Verfahren auf Zulassung der Berufung besteht gegenüber dem eigenen Anwalt für die Kammer somit ein Kostenrisiko von 3.254,53 €; eine sich ggf. anschließende Berufung würde nochmals mit 5.330,49 € abgerechnet werden. Soweit das Verfahren in der Berufung gewonnen wird, sind hiervon 2.421,65 € von den Klägern zu erstatten. Für die erste Instanz wären in diesem Fall die gesamten 1.957,55 € von den Klägern zu erstatten. Soweit das Verfahren verloren geht, sind auch die Kosten der Gegenseite zu tragen. Diese betragen in der zweiten Instanz bei einer Nichtzulassung der Berufung 1.241,40 €. Soweit die Berufung zwar zugelassen, aber ihr nicht stattgegeben wird, kommen nochmals 1.180,25 € hinzu. Fn. 1 Da die Beigeladenen selbst Anträge gestellt haben, tragen sie auch ihre Kosten selbst. Gerichtskosten fallen wie folgt an: Verfahren der 1. Instanz 1.172 €, Verfahren über die Zulassung der Berufung 293 € und Berufung 1.465 €.

Wie können sich Kammermitglieder über das Verfahren informieren?

Aufgrund der Wichtigkeit der Entscheidung ist das Präsidium der Kammer um eine größtmögliche Transparenz bemüht. Bereits am Tag der Urteilsverkündung wurde in einem Newsletter und auf der Internetseite über die Entscheidung unterrichtet. Auf der Internetseite kann das Urteil zudem im Wortlaut nachgelesen werden. Vorstehend wurden die häufigsten Fragen zum derzeitigen Stand des Verfahrens beantwortet. Für weitergehende oder vertiefende Fragen können sich Kammermitglieder jederzeit an die Präsidiumsmitglieder wenden oder an einer hierzu angesetzten „Aktuellen Fragerunde“ des Präsidiums teilnehmen. Die Fragerunde findet am 18.02.2019 um 17:00 Uhr im Seminarraum der Rechtsanwaltskammer (Scheibenstraße 17) statt. Aus organisatorischen Gründen ist die Teilnehmerzahl auf 50 Personen begrenzt und eine Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung unter info@rak-dus.de möglich. Selbstverständlich wird auch in der Kammerversammlung am 11.03.2019 ab 16:00 Uhr über die Wahlanfechtung berichtet werden. Auch hier besteht die Möglichkeit, sich mit Fragen an das Präsidium zu wenden.

(VvV)

1 Die nicht vorhersehbaren Kosten für Dokumentenpauschalen, Abwesenheitsgelder und Reisekosten wurden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.