Der hiergegen gerichteten Klage des Bürgerbegehrens gab das Gericht nunmehr unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung statt. In der mündlichen Begründung des Urteils führte der Vorsitzende der 1. Kammer und Präsident des Verwaltungsgerichts Manfred Koopmann im Wesentlichen aus: Das Bürgerbegehren sei nach der Gemeindeordnung zulässig, weil es kein solches über die innere Organisation des Gemeindeverwaltung sei. Die Festlegung der Zahl der Beigeordneten betreffe nicht die durch fachlich-technische Zweckmäßigkeitserwägungen der Behördenleitung bestimmte Geschäftsverteilungs-und Organisationsgewalt innerhalb des Verwaltungsapparats, sondern vielmehr den äußeren kommunalverfassungsrechtlichen Rahmen der Gemeindeverwaltung, nämlich die Grundentscheidung über die Behördenleitung.
Dass der zweite Beigeordnete nach der Satzungsregelung die Bezeichnung „Technischer Beigeordneter“ führen solle, rechtfertige nicht die Annahme, das Bürgerbegehren betreffe die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Die Bezeichnung möge eine mit der Festlegung der Zahl der Beigeordneten herkömmlich verbundene allgemeine Benennung der erwarteten Aufgaben sein, bedeute aber nicht, dass durch die Satzungsänderung schon Einzelheiten des Geschäftskreises des Beigeordneten festgelegt werden, heißt es weiter in der Presseinformation des Gerichts.
Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen. Diese kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden.
(1 K 2121/08 – nicht rechtskräftig)