Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!
Verkaufsoffene Sonntage
Verkaufsoffene Sonntage sind für Räte eigentlich ein Dauerbrenner. Nahezu von der Jahreszeit unabhängig. In der Regel ballen sich die meisten verkaufsoffenen Sonntage irgendwann gegen Endes des Jahres, gerne in der Adventszeit oder ein bisschen vorher. Aber es gibt genauso Räte die sich im Januar und Februar damit befassen. Das macht vielleicht auch Sinn, gerade wenn man für ein ganzes Jahr ein verkaufsoffenen-Sonntags-Konzept entwerfen möchte.
Den Räten kommt bei verkaufsoffenen Sonntagen eine ganz große Bedeutung zu. Denn sie sind die entscheidende Stelle. Sie setzen das Ortsrecht das nach dem Landesgesetz erforderlich ist um überhaupt zu erlauben, dass an einem Sonntag die Geschäfte verkaufsoffen gehalten werden dürfen.
Dementsprechend bekommen leider auch die Räte in unterschiedlichen Kommunen immer wieder eine Quittung dafür serviert, wenn sie ihre Entscheidung nicht ausreichend vorbereiten. Insbesondere die Gewerkschaft ver.di hat im Jahr 2016 vor nahezu alle Verwaltungsgerichte unterschiedliche Ratsentscheidungen gebracht; im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel und hat obsiegt. Warum?
Die Argumentation war häufig identisch und damit haben es die Räte auch der Gewerkschaft einfach gemacht. Denn die Räte hatten ganz häufig eine unzureichende Datengrundlange. In der Regel war es so, dass man verkaufsoffene Sonntage beschlossen hat und in der Begründung des Ratsbeschlusses beschrieben hat, dass eben durch die Öffnung der Geschäfte zusätzliche Besucherströme erwartet werden, die würden sich mit anderen Besucherströmen kombinieren, insgesamt wäre das eben dann ein entsprechendes Konzept für den jeweiligen Sonntag. Das reicht den Verwaltungsgerichten nicht aus.
Die Verwaltungsgerichte wollen wissen, gibt es Besucherströme, die unabhängig von der Ladenöffnung an dem jeweiligen Sonntag ohnehin erwarten werden und wird dann quasi „bei Gelegenheit“ diese Gelegenheit eben beim Schopfe ergriffen und werden dann die Geschäfte eröffnet. So wird ein Schuh daraus und so kann man auch die Ratsentscheidung entsprechend absichern. Die Verantwortung für die Ratsentscheidung trifft der Rat oder trägt der Rat als ganzes Gremium. Auch wenn die Verwaltung die Beratungsvorlage gestaltet, ist der Rat verpflichtet die Beratungsvorlage notfalls mehrfach wieder zurück zu reichen, wenn die Datengrundlage nicht entsprechend ausreichend ist. Ansonsten fällt eine solche Entscheidung bitterlich auf die Füße. Die kann in der Regel unmittelbar vor einem drängenden Termin nicht mehr korrigiert werden. In der Regel fällt dann ein solcher verkaufsoffener Sonntag aus.
verkaufsoffen durch Eilentscheidung?
Ein ganz anderes Thema hat vor ein paar Jahren eine Kommune im Rheinland sehr stark beschäftigt. Auch verkaufsoffene Sonntage waren da das Thema. Da hat man im Januar und Februar im Rat mit Mehrheit ein Konzept beschlossen und hat vor allen Dingen bestimmte Sonntage ausdrücklich ausgenommen und hat gesagt, die sollen geschlossen bleiben, die sollen für den Einzelhandel nicht geöffnet werden. Eine andere Ansicht vertrat der damalige Bürgermeister und hat dann die Gelegenheit beim Schopfe ergriffen, eine Eilentscheidung herbeizuführen. Mit einem einzelnen Ratsmitglied unter sehr hohem Zeitdruck auf Antrag des Einzelhandelsverbandes ist versucht worden noch verkaufsoffene Sonntage kurzfristig durchzusetzen, das Kontingent war noch nicht ausgeschöpft. So funktioniert Kommunalpolitik auch nicht.
Wenn der Rat sich einmal entschieden hat bestimmte Sonntage nicht zu öffnen, ist kein Platz mehr für Eilentscheidungen. Dann ist schon gar kein Eilbedürfnis. Der Rat hat entschieden. Er will eben an den Sonntag nicht öffnen. Darüber kann sich auch eine Eilentscheidung nicht hinweg wegsetzen, schon gar nicht durch den Bürgermeister und ein einzelnes Ratsmitglied. Es wäre zu überlegen, ob man den Rat neu befasst, notfalls wenigstens den Hauptausschuss einschaltet. Aber für eine Eilentscheidung durch den Bürgermeister ist an der Stelle keine Luft mehr.