Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!
Zusammenschluss zur Fraktion
Wie finden eigentlich Ratsfraktionen zueinander? Das ist eine Frage, die sich nicht nur zu Beginn einer Legislaturperiode stellt, sondern auch immer wieder unterwegs. Insbesondere die Frage, wie kann man neue Mitglieder aufnehmen, Mitglieder ausschließen. Können sich neue Fraktionen ergeben?
Zu diesem Thema gäb‘ es sicherlich mehr zu erzählen, als wir in diesem Clip darstellen können. Grundsätzlich muss man sagen: die Leitplanken, die die Gemeindeordnung, die Kreisordnung vorgeben sind simpel. In einer Fraktion finden politisch gleichgerichtete Mandatsträger zueinander. Das sind freiwillige Zusammenschlüsse. Niemand kann einer Fraktion vorgeben, dass sie sich zusammenschließen muss oder dass sie sich auflösen muss.
Zu Schwierigkeiten kommt es immer dort, wo insbesondere einzelne Mandatsträger sich zusammenschließen, die vorher im Wahlkampf erbittert konkurriert haben, und wo sich dann die Frage stellt: ist das eigentlich politisch gleichgerichtet oder nicht? Man muss sagen, das Ergebnis zeigt dann die Rats- und Kreistagarbeit. Denn natürlich ist es möglich, dass sich auch vorherige Konkurrenten in einer laufenden Legislaturperiode dafür entscheiden gemeinsame Ziele zu verfolgen und vielleicht auch große Streitpunkte erst einmal hintenanzustellen. Das schließt überhaupt nicht aus, dass man sich in einer Fraktion zusammenfindet, dass die Fraktion auch um andere Mandatsträger erweitert wird.
Wenn es zu Schwierigkeiten in einer Fraktion kommt, also insbesondere natürlich zu politischen Auseinandersetzungen, aber manchmal auch zu persönlichen Anfeindungen, stellt sich die Frage: wie kann man sich auch wieder voneinander trennen?
In der Regel sieht jedes Fraktionsstatut vor, dass ein Ausschluss möglich ist. Das heißt die Fraktion kann auch mit Mehrheit beschließen sich von einzelnen Mitgliedern zu trennen. Das Verwaltungsgericht in Arnsberg hatte jetzt in diesem Jahr ein solchen einen Fall zu entscheiden, wo auch schon vor der Kommunalwahl und im Kommunalwahlkampf klar war, dass es Animositäten zwischen dem einzelnen Mitglied und den übrigen Mitgliedern der Fraktion gibt. Das Verwaltungsgericht hat deutlich gemacht, es gibt so eine Art Fraktionsmitgliedschaft auf Bewährung. Wenn man sich dann eben nicht bewährt und nicht politisch zueinander findet, sondern immer noch die Rolle der inneren Opposition einnimmt und unangekündigt Eigeninitiativen startet, die Fraktion bloßstellt, ist das ein Grund für eine Scheidung oder einen Ausschluss.
Ob ein solcher Ausschluss dann am Ende rechtmäßig oder nicht ist, muss dann im Zweifel das einzelne Mitglied durch einen Rechtsstreit klären lassen. Es ist nicht Aufgabe eines Bürgermeisters, eines Landrats oder einer Verwaltung das zu überprüfen. Auch da sind die Fraktionen grundsätzlich frei, genauso wie auch die Gründung keiner Anerkennung bedarf.