Im Jahr 2009 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Laufbahnverordnung von Nordrhein-Westfalen, nach der die Altersgrenze zur Verbeamtung von Lehrern bei 35 Jahren liegt, für verfassungswidrig erklärt (NVwZ 2009, 840). Daraufhin hatte die alte Landesregierung eine neue Laufbahnverordnung in Kraft gesetzt, die nunmehr 40 Jahre als Höchstaltersgrenze vorsieht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat jetzt in zwei Urteilen vom 27.07.2010 dazu Stellung genommen, welche Rechte sich nach der BVerwG-Entscheidung für Lehrer ergeben, denen eine Verbeamtung verweigert wurde, weil sie die Höchstaltersgrenze von ehemals 35 Jahren überschritten hatten. Die jetzt ergangenen OVG-Entscheidungen seien deutlicher Rückenwind für alle betroffenen Lehrer, fasst Rechtsanwalt Robert Hotstegs von der Kanzlei Obst & Hotstegs die Gerichtsentscheidungen in einer Stellungnahme vom 04.08.2010 zusammen.
Anspruch auf Neubescheidung – Verbeamtung trotz Überschreitens der neuen zulässigen Höchstaltersgrenze möglich
Laut Hotstegs hat das Oberverwaltungsgericht zum einen noch einmal klargestellt, dass die alte Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nichtig war. Daraus ergebe sich, dass alle hierauf gestützten Ablehnungsbescheide automatisch rechtswidrig seien. Damit hätten die betroffenen Lehrer ein Recht auf Aufhebung der rechtswidrigen Ablehnung und ferner auch einen Anspruch auf Neubescheidung. Darüber hinaus habe das Gericht festgestellt, dass das Land eine so genannte «Folgenbeseitigungslast» trage, sodass nun zur Schadensbeseitigung Ausnahmen von der neuen Höchstaltersgrenze zugelassen werden müssen, sofern diese ebenfalls überschritten sei. Im Übrigen habe das OVG die neue Altersgrenze von 40 Jahren für wirksam erachtet.
Vielzahl von Anträgen erwartet
Nachdem das OVG zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit den Folgen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verbeamtung von Lehrern geklärt hat, liegt es jetzt nach Ansicht von Anwalt Hotstegs an den Bezirksregierungen, die für die Lehrer die Personalentscheidungen treffen, eine flut weiterer Anträge zu unterbinden. Es sei zu erwarten, dass nun einer Vielzahl von Anträgen stattgegeben werden müsse. Ungemach droht der Landesregierung nach Einschätzung von Hotstegs auch für den Bereich der Polizisten, wo unter anderem die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Köln bereits eine Norm der Laufbahnverordnung der Polizei für verfassungswidrig erklärt haben.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 5. August 2010