Rechtsreferendare, die in Nordrhein-Westfalen seit 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehen, konnten juristische Erfolge in eigener Angelegenheit erstreiten. Sie erhalten vom Land eine Unterhaltsbeihilfe.
Nach dem Wortlaut der bis zum 16. Oktober 2014 einschlägigen Rechtsverordnung betrug der Grundbetrag dieser Unterhaltsbeihilfe 85 % des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz beamteten Referendaren gezahlten Anwärtergrundbetrages. Das beklagte Land zahlte den Rechtsreferendaren jedoch nur 85 % des niedrigeren nordrhein-westfälischen Anwärtergrundbetrages. Dieser setzte sich zusammen aus dem Anwärtergrundbetrag gemäß dem Bundesbesoldungsgesetz (Stand: 31. August 2006) zuzüglich der seit diesem Zeitpunkt im Landesrecht vorgenommenen Besoldungsanpassungen. Hierzu sah sich das Land berechtigt, weil seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 nicht mehr der Bund, sondern das Land für die gesetzliche Regelung der Besoldung der Beamten und damit auch der beamteten Referendare zuständig sei. Die Verweisung in der Rechtsverordnung auf das Bundesbesoldungsgesetz sei demgemäß im Licht dieser Änderung zu interpretieren, argumentierte das Land.
Mit dieser Auffassung konnte es sich vor dem 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht durchsetzen und muss jetzt Differenzbeträge nachzahlen. Nach einem Urteil vom 27. Oktober 2014, mit dem der Senat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden bestätigte, hatten Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen vielmehr weiterhin Anspruch auf einen Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten beamteten Referendaren des Bundes zustehenden Anwärtergrundbetrages.
Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
Volltext der Entscheidungen:
Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 27.10.2014, Az. 3 A 1217/14
Verwaltungsgericht Minden, Urteil v. 08.05.2014, Az. 4 K 96/14
Die Ansprüche müssen rechtzeitig geltend gemacht werden, damit sie nicht verjähren (siehe Streitpunkt unter Ziff. 3).
Diese Themenseite informiert über die von uns vertretenen Verfahren und parallele Entwicklungen:
1. vertretene Verfahren
Im Folgen bieten wir einen Überblick über den Stand unserer Verfahren, die Verfahren sind sortiert nach dem Datum der Antragstellung.
LBV-Personalnummer | Referendariat | Rechtslage | Stand des Verfahrens | Az. der Klage |
M 63 360856 7 | 2005 – 2007 | 100% vor 2. Unterhaltsbeihilfen-Änderungs-VO Justiz |
Antrag LBV abgelehnt | – |
M 63 671237 0 | 2012 – 2014 | 85% nach 2. Unterhaltsbeihilfen-Änderungs-VO Justiz |
Auszahlung erfolgt! | |
M 63 581366 0 | – | – | Auszahlung erfolgt! | |
M 63 800982 0 | 2005 – 2007 | 100% vor 2. Unterhaltsbeihilfen-Änderungs-VO Justiz |
Antrag LBV abgelehnt | – |
M 63 551066 2 | 2005 – 2007 | 100% vor 2. Unterhaltsbeihilfen-Änderungs-VO Justiz |
Antrag LBV anhängig | – |
M 63 241078 4 | – | – | Antrag LBV anhängig | – |
M 63 940996 9 | – | – | Auszahlung erfolgt! | |
M 63 980987 0 | – | – | Antrag LBV anhängig | – |
M 63 910795 3 | 2008 – 2010 | 85% nach 2. Unterhaltsbeihilfen-Änderungs-VO Justiz |
Antrag LBV anhängig | – |
M 63 041008 2 | 2008 – 2010 | 85% nach 2. Unterhaltsbeihilfen-Änderungs-VO Justiz |
Antrag LBV abgelehnt | Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 10 K 3460/15 |
M 63 630891 1 | – | 85% nach 2. Unterhaltsbeihilfen-Änderungs-VO Justiz |
Antrag LBV abgelehnt | Klage empfohlen |
M 63 601323 6 | – | – | Antrag LBV anhängig | – |
M 63 241130 2 | – | – | Antrag LBV anhängig | – |
M 63 620957 0 | – | – | Antrag LBV anhängig | – |
M 63 491059 0 | 2008 – 2010 | 85% nach 2. Unterhaltsbeihilfen-Änderungs-VO Justiz |
Antrag LBV anhängig | – |
2. parallele Verfahren anderer (ehem.) Rechtsreferendare
Wir empfehlen allen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren die Anssprüche schriftlich geltend zu machen und das Land Nordrhein-Westfalen aufzufordern den Differenzbetrag auszuzahlen. Solange die streitige Frage des Verjährungsbeginns noch nicht obergerichtlich entschieden ist, kann in ein Ruhen / Aussetzen des Verfahrens eingewilligt werden.
Unter anderem Legal Tribune online hat über den typischen Schriftverkehr mit dem LBV ausführlich berichtet.
3. Verjährung
Wann verjähren welche Ansprüche? Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Kläger war entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gehalten, seinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare ‚zeitnah‘ im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen. Ein derartiges Erfordernis folgt für Beamte aus dem gegenseitigen Treueverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011
– 2 C 40.10 –, juris, Rn. 7, vom 27. Mai 2010
– 2 C 33.09 –, juris, Rn. 9, und vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, juris, Rn. 20.
Abgesehen davon, dass der Kläger während des Vorbereitungsdienstes kein Beamter war, sondern gemäß § 6 Abs. 1 LBG NRW, § 30 Abs. 1 JAG NRW in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stand, werden normativ geregelte Ansprüche von diesem Grundsatz nicht erfasst. Derartige Ansprüche sind auch im Beamtenrecht nicht von einer Antragstellung abhängig.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013
– 2 C 23.12 –, juris, Rn. 20, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, juris, Rn. 21.
Um einen Anspruch mit normativer Grundlage geht es hier jedoch.
Ein entsprechender Zahlungsanspruch unterliegt – nur – den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Bei den monatsweise entstandenen Ansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 104 Abs. 1 LBG NRW, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012
– 2 C 70.11 –, juris, Rn. 35 ff.; Beschluss
vom 14. April 2011 – 2 B 27.10 –, juris, Rn. 6.
Die Verjährungsfrist von drei Jahren ist unstreitig. Allerdings ist fraglich, ob auf den Monat (respektive das Jahr) der ursprünglichen Unterhaltsbeihilfezahlung abzustellen ist. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nämlich ausnahmsweise bei ungeklärter Rechtslage, die erst obergerichtlich geklärt werden musste, nicht der Fall. Demnach wäre frühester Verjährungsbeginn die Verkündung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts am 27.10.2014. Dem folgend wären alle Ansprüche aus den Kalenderjahren 2006 bis 2014 frühestens mit Ablauf des 31.12.2017 (!) verjährt.
Das Landesamt vertritt – naturgemäß – eine andere Auffassung. Es macht geltend, dass es in der Vergangenheit zwar widersprüchliche Rechtsprechung in der ersten Instanz aber keine entgegenstehende Rechtsprechung in der zweiten Instanz gab. Danach wäre die Rechtsfrage nur offen gewesen, jeder Rechtsreferendarin/jedem Rechtsreferendar wäre innerhalb der üblichen Verjährungsfrist ein Rechtsmittel zumutbar gewesen. Erste gerichtliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln und des Verwaltungsgerichts Aachen stützen die Rechtsauffassung des LBV NRW und haben die Klagen der betroffenen Rechtsreferendare abgewiesen.
Stand: 17.03.2016
@TobiasGoldkamp Sehen wir auch so, kassieren aber Verzögerungspost oder Ablehnungen. Unsere Übersicht: http://t.co/XDgPlgsPZ0
@udovetter Schön wär’s. Das #LBV schickt entweder Verzögerungspost oder Ablehnungen. Unsere Übersicht: http://t.co/XDgPlgsPZ0