Anspruch eines Stabsarztes auf Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.06.2013, Az. 2 C 67.11

Ein Soldat auf Zeit kann seine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit dann nicht beanspruchen, wenn er innerhalb der Bundeswehr in Friedenszeiten und auch im Verteidigungsfall auf einer Stelle verwendet werden kann, die für ihn nach seinem Dienstgrad als Stabsarzt und im Hinblick auf eine bestehende Allergieerkrankung zumutbar ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Im konkreten Fall hatte der auf seine Entlassung aus der Bundeswehr klagende Stabsarzt während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit Medizin studiert. Für das Studium war er vom Dienst befreit. Am Ende der medizinischen Ausbildung wurde festgestellt, dass der Kläger auf bestimmte Inhaltsstoffe von Gummi allergisch reagiert. Unter Berufung auf diese Allergie, die auch dazu führe, dass er keine ABC-Schutzausrüstung mehr tragen könne, beantragte der Kläger seine Entlassung. Die Bundeswehr lehnte dies ab. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dessen Tatsachenfeststellungen reichen nicht aus, um über den geltend gemachten Anspruch auf Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entscheiden zu können.

Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten sind nicht nur die Einsatzbedingungen in Friedenszeiten, sondern auch die besonderen Anforderungen des Verteidigungsfalls. Die Bundeswehr hat die Aufgabe, die Bundesrepublik Deutschland wirksam zu verteidigen. Die Landesverteidigung lässt sich aber nur mit solchen Soldaten aufrechterhalten, die auch unter den besonderen Anforderungen des Verteidigungsfalls ihre dienstlichen Pflichten erfüllen können. Die konkrete Verwendung eines Soldaten obliegt der Bundeswehr. Die Bundeswehr kann den einzelnen Soldaten entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung überall dort einsetzen, wo sie es für dienstlich (militärisch) erforderlich hält.

Gibt es in Friedenszeiten wie auch im Verteidigungsfall für den Kläger als Stabsarzt zumindest eine Verwendung, für die das Tragen einer ABC-Schutzausrüstung keine unerlässliche Voraussetzung ist, so kommt es auf die Allergieerkrankung des Klägers nicht an und die Klage ist abzuweisen. Gibt es eine solche Verwendung nicht, so ist weiter aufzuklären, welche konkreten Nachteile er durch das Tragen dieser Ausrüstung erleiden müsste. Die Bandbreite einer allergischen Reaktion ist außerordentlich groß. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten reichen für die Beurteilung, ob dem Kläger das Tragen einer Schutzausrüstung noch zumutbar ist, nicht aus. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Soldat die Pflicht hat, selbst lebensbedrohliche Situationen auf sich zu nehmen, und dass der Kläger bei Gebrauch einer Schutzausrüstung im Verteidigungsfall gegen atomare, biologische und chemische Kampfstoffe geschützt wäre.

BVerwG 2 C 67.11 – Urteil vom 27. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Koblenz 10 A 10628/11 – Urteil vom 14. Oktober 2011
VG Koblenz 2 K 104/10 – Urteil vom 02. September 2010