Gaspreis-Runter stützt Bürgerbegehren notfalls auch vor Gericht, starke-stadtwerke.de v. 30.05.2013

Der Vorstand des Vereins Gaspreis Runter Westfalen e.V. hat in seiner Sitzung am 29.05.2013 beschlossen, den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens gegen eine Beteiligung der Stadt Löhne an der Übernahme der EON-Aktien volle finanzielle Rückendeckung für den Fall zu geben, dass die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nur mit Hilfe des Verwaltungsgerichts festgestellt werden kann. „Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in Bad Oeynhausen, welche bereits durch Ratsbeschluss festgestellt wurde, hat uns die spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Dr. Obst und Hotstegs aus Düsseldorf in einem Gutachten bestätigt“, freut sich der erste Vorsitzende des Vereins, Gerhard Jagusch. Die Ratsmitglieder erhalten in Kürze eine Abschrift des Gutachtens. Jagusch: „Wir gehen deswegen davon aus, dass der Stadtrat in seiner Sitzung am 05.06.2013 bei seiner Entscheidung für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bleiben wird und die Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens akzeptiert, auch wenn diese Sperrwirkung formal wegen der Beanstandung des Ratsbeschlusses durch den Bürgermeister nicht existiert.“ „Wenn es so kommt, haben wir Geld übrig, um die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Bürgermeister in Löhne suchen zu können“, erläutert Rechtsanwalt Ott das weitere Vorgehen. Außerdem ist beabsichtigt, sich am Samstag um 10:00 Uhr erneut am Baumarkt „Toom“ zu treffen, um weitere Unterschriften zu sammeln. Der Bürgermeister in Löhne hält 560 von den 2458 eingereichten Unterschriften für ungültig. Allein 412 Unterschriften wurden aussortiert, weil fehlerhafte Angaben im Anschriftenfeld gemacht worden wären. Der Bürgermeister ist nach Auskunft des Wahlamtsleiters Urban der Ansicht, dass eine Unterschrift nicht zählt, wenn die Hausnummer fehlt. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Ott, der am Montag für die vertretungsberechtigten Personen Akteneinsicht nehmen wird, bewegt sich der Bürgermeister mit dieser Interpretation auf sehr dünnem Eis. Ott bezieht sich dabei u. a. auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg, wonach bei unklaren Angaben auf den Unterschriftslisten die Gemeinde verpflichtet ist, einen Abgleich mit den Wählerlisten durchzuführen, wenn damit ohne großen Aufwand die Identität der Unterzeichner festgestellt werden kann.