Auch gerichtliche Streitwert- und Kostenfestsetzungsentscheidungen sind als Entscheidungen mit objektiv berufsregelnder Tendenz anzusehen und müssen als solche dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. den entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Normen entsprechen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof Berlin jüngst im Rahmen einer gegen einen Streitwertbeschluss gerichteten (Landes-)Verfassungsbeschwerde entschieden.
Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung ist demnach untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene anwaltliche Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen und auf ihnen beruhende gerichtliche Entscheidungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs.1 GG zu messen. Soweit einfachgesetzliche Streitwertregelungen demnach das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Anwalts an einer angemessenen Vergütung konkretisieren, greift eine diese Regelungen außer Acht lassende Streitwertfestsetzung in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.
Eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit hat der Verfassungsgerichtshof Berlin unter Zugrundelegung dieses Maßstabes bejaht, wenn ein Streitwertbeschluss das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG verkennt und auf den sog. Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückgreift, obwohl die Bedeutung der Sache hätte beziffert oder geschätzt werden können.
Diese Vorschrift ist von großer Bedeutung für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Sie regelt auch die Höhe der Gebühren, die die unterlegene Gegenseite oder eine Rechtsschutzversicherung/Gewerkschaft zu erstatten hat.