Die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Für eine zukunftsfähige Schullandschaft“ haben sich im vorläufigen Rechtsschutz mit Erfolg gegen den Beschluss des Rates der Stadt Iserlohn vom 3. Juli 2012, im Ortsteil Hennen eine zweite städtische Gesamtschule zu errichten, zur Wehr gesetzt. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2012 hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg der Stadt Iserlohn im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, und ihr vorläufig untersagt, ein vorgezogenes Anmeldeverfahren für die geplante neue Gesamtschule durch- bzw. fortzuführen sowie weitere Auftrags- und Planungsleistungen für die Schulerrichtung zu vergeben.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:
Das gegen den Ratsbeschluss vom 3. Juli 2012 gerichtete Bürgerbegehren sei zulässig. Insbesondere sei es innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag der Beschlussfassung eingereicht worden. Soweit die Antragsgegnerin geltend mache, das Bürgerbegehren sei verfristet, weil der Rat bereits am 18. Oktober 2011 beschlossen habe, eine zweite städtische Gesamtschule zu errichten, habe dieser frühere Beschluss noch keine entsprechende Festlegung beinhaltet. Seinerzeit habe der Rat lediglich „Absichtserklärungen zur Entwicklung des Gesamtschulangebots“ formuliert und die verbindliche Entscheidung über die Frage der Errichtung einer zweiten Gesamtschule einer nachfolgenden Ratssitzung vorbehalten. Zudem habe sich der Rat von seinem Beschluss vom 18. Oktober 2011 später gelöst, indem er sich in seiner Sitzung am 22. Mai 2012 für eine Entwicklung alternativer Lösungen und eine neue, ergebnisoffene Prüfung entschieden habe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei das Bürgerbegehren auch nicht deshalb unzulässig, weil seine Begründung mangelhaft wäre. Allerdings könne die Begründung eines Bürgerbegehrens ihre Funktion, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären, nur erfüllen, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich seien, zuträfen. Hiernach sei die Begründung des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens nicht zu beanstanden. Die darin enthaltene Formulierung, die neue Gesamtschule werde gegen den Willen von Schülern, Eltern und Lehrern errichtet, sei ersichtlich nicht mehr als eine wertende, für das Bürgerbegehren werbende Aussage. Auch im Übrigen sei die Begründung nicht in wesentlichen Elementen unrichtig oder unvollständig.
Der Antragsgegnerin sei im Wege der einstweiligen Anordnung die unverzügliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens aufzugeben, weil die Gefahr bestehe, dass dem Bürgerbegehren anderenfalls die Grundlage entzogen werde und der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu spät komme. Die Antragsgegnerin beabsichtige, im Januar oder Februar 2013 ein sog. vorgezogenes Anmeldeverfahren für die geplante zweite Gesamtschule durchzuführen. Die mit dem Beschluss der Kammer ferner angeordnete Untersagung der Durchführung dieses Anmeldeverfahrens und der Vergabe weiterer Leistungen für die Schulerrichtung erscheine sachgerecht, da die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des Bürgerbegehrens erst mit dem entsprechenden Ratsbeschluss greife.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.